- Was bedeutet Existenzminimum und wer legt es fest?
- Wie wird mein BEX berechnet?
- Grundfreibetrag
- Zuschläge für Leistungen, die der Schuldner bereits bezahlt hat (Nachweise sind dem Amt vorzulegen)
- Zuschlag Sozialbeiträge
- Zuschlag besondere Berufskosten
- Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge für Personen, die nicht im Haushalt leben. Die Zahlungen müssen bereits vor einer Pfändung geleistet worden sein und weiterhin erfolgen.
- Abzüge vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum
- Erfährt mein Arbeitgeber von einer Lohnpfändung?
- Welche meiner Einkünfte dürfen nicht gepfändet werden?
- Welche Aufwendungen soll mein Existenzminimum (BEX) abdecken?
- Was ist das soziale Existenzminimum?
- Kann ich die Berechnung des Existenzminimums anfechten?
Wer Schulden hat und seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, steht bald vor der Betreibung. Gepfändet werden darf jedoch nicht das gesamte Einkommen. Das sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminimum muss dem Schuldner zur Grundsicherung bleiben.
Reicht das Einkommen nicht aus, kann Sozialhilfe beantragt werden. Dazu wird das soziale Existenzminimum berechnet. Die Höhe des jeweiligen Existenzminimums ist in der Schweiz nicht pauschal zu benennen. Sie richtet sich nach Kanton, Anzahl der Person im Haushalt, der Verhältnisse und weiteren Faktoren.
Wir haben Ihnen die Berechnungsgrundlagen zusammengestellt.
Was bedeutet Existenzminimum und wer legt es fest?
Die Situation kann jeden treffen. Ihr Arbeitgeber meldet Konkurs an, Sie haben einen Unfall mit langer Rehabilitationszeit oder Ihr Unternehmen macht Kurzarbeit. Plötzlich reicht das Geld nicht mehr aus. Die Miete wird zum unüberwindlichen Kostenfaktor, die Raten für das Auto drücken schwer und die Krankenkassenbeiträge nehmen Ihnen die Luft. Eine Pfändung des Einkommens ist unvermeidbar. Was bleibt, ist das Existenzminimum. Aber wie hoch ist das? Und was versteht man unter dem sozialen Existenzminimum?
Das „betreibungsrechtliche Existenzminimum“, kurz Notbedarf oder BEX, lässt sich in der Schweiz nicht mit einem Betrag oder einer Quote benennen. Es wird kantonal unterschiedlich festgelegt und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Das „soziale Existenzminimum“ ist der Massstab für die Sozialhilfe. Es wird nach den SKOS-Richtlinien berechnet und beinhaltet Auslagen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wie es sich zusammensetzt, erfahren Sie weiter unten.
BEX-betreibungsrechtliches Existenzminimum
Das BEX setzt sich aus diesen Bausteinen zusammen:
- Grundbetrag
- Zuschläge für Miete und Nebenkosten
- Zuschläge für Krankenkassen
- Zuschläge für Unterstützungs- und Unterhaltskosten
- Zuschläge für berufliche Kosten
Die Berechnung des Existenzminimums basiert auf Art. 93 SchKG. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs benennt alle Einkunftsarten, die zum beschränkt pfändbaren Einkommen gehören:
- Erwerbseinkommen jeder Art
- Nutzniessungen und ihre Erträge
- Leibrenten
- Unterhaltsbeiträge
- Pensionen, Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 unpfändbar sind
- Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten
Einkünfte können nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten bis zu dem Betrag gepfändet werden, der für einen Schuldner und dessen Familie entbehrlich ist. Je nach individueller Situation kann das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung unterschiedlich ausfallen. Es gibt in der Schweiz keine übergeordnete Instanz, die für ein einheitliches Existenzminimum verantwortlich ist. Als Orientierung dienen die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (PDF).
Wie wird mein BEX berechnet?
Da jeder Kanton das betreibungsrechtliche Existenzminimum eigenständig festlegen kann, gibt es keine allgemeingültigen Beträge. Wir stellen Ihnen hier die aktuellen Zahlen der Kantone Zürich und Bern gegenüber. Bitte beachten Sie, dass das Betreibungsamt das Existenzminimum stets nach Ermessen berechnet. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.
Bitte beachten Sie: Sind beide Partner berufstätig, tragen sie nach Art. 163 ZGB das gemeinsame Existenzminimum. In diesem Fall bestimmt das Betreibungsamt das BEX für die ganze Familie.
Grundfreibetrag
für wen/was? | Voraussetzungen | Kanton Zürich | Kanton Bern |
---|---|---|---|
alleinstehende/r SchuldnerIn | in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen | CHF 1’100 | – |
alleinstehende/r SchuldnerIn | ohne Haushaltsgemeinschaft | CHF 1’200 | CHF 1’200 |
alleinerziehende/r SchuldnerIn | in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen | CHF 1’250 | – |
alleinerziehende/r SchuldnerIn | ohne Haushaltsgemeinschaft | CHF 1’350 | CHF 1’350 |
Ehepaar, eingetragene Partnerschaft | oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft leben | CHF 1’700 | CHF 1’700 |
Konkubinat, wenn der Partner ebenfalls Einkommen hat | ohne Kinder | CHF > 850 | CHF 850 – 1’100 |
Konkubinat, wenn der Partner ebenfalls Einkommen hat | mit nicht gemeinsamen Kindern | – | CHF 1’000 – 1’250 |
Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben | bis zu 10 Jahre | CHF 400 | CHF 400 |
Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben | über 10 bis 18 Jahre bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) | CHF 600 | CHF 600 |
Zuschläge für Leistungen, die der Schuldner bereits bezahlt hat (Nachweise sind dem Amt vorzulegen)
für wen/was? | Voraussetzungen | Kanton Zürich | Kanton Bern |
---|---|---|---|
anrechenbare Höchstmiete für eine Einzelperson | Wohnung oder Zimmer inkl. Nebenkosten ohne Energie/mit Heizkosten. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder Zimmer, kann der Mietzins spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins herabgesetzt werden (BGE 109 III 52, 119 III 73 E3.c,d), auch wenn es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt. | CHF 1’300/Monat | individuelle Berechnung |
anrechenbare Höchstmiete für eine Familie | (gleich wie bei Einzelperson) | CHF 1’700/Monat | individuelle Berechnung |
Liegenschaftenaufwand | individuelle Berechnung |
Zuschlag Sozialbeiträge
für wen/was? | Voraussetzungen | Kanton Zürich | Kanton Bern |
---|---|---|---|
SchuldnerIn | -Krankenkassen-Prämien der Grundversicherung KVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung. -Zusatzversicherung VVG kann nicht angerechnet werden. -Unfallversicherungen, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, sofern nicht vom Lohn abgezogen. | individuelle Berechnung | individuelle Berechnung |
Zuschlag besondere Berufskosten
für wen/was? | Voraussetzungen | Kanton Zürich | Kanton Bern |
---|---|---|---|
SchuldnerIn | -pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-/Bau-/Giessereiarbeiter usw.) -bei Schicht- und Nachtarbeit -für sehr weiten Arbeitsweg | CHF 5-10 pro Arbeitstag | CHF 5,50 pro Arbeitstag |
SchuldnerIn | jede Hauptmahlzeit bei auswärtiger Verpflegung | CHF 5-15 pro Hauptmahlzeit | CHF 9-11 pro Hauptmahlzeit |
SchuldnerIn | überdurchschnittlicher Kleider-/Wäscheverbrauch | CHF 20-60 pro Monat | CHF bis 50 pro Monat |
SchuldnerIn | öffentliche Verkehrsmittel | effektive Auslagen | effektive Auslagen |
SchuldnerIn | Auslagen Verkehrsmittel Fahrrad p. M. | CHF 10-40 | CHF 15 |
SchuldnerIn | Auslagen Verkehrsmittel Moped und Roller p. M. | CHF 20-60 | CHF 30 |
SchuldnerIn | Auslagen Verkehrsmittel Motorrad p. M. | CHF 50-100 | CHF 55 |
SchuldnerIn | Auslagen Verkehrsmittel Auto, sofern für den Beruf oder privat notwendig p. M. | CHF 100-600 | individuelle Berechnung |
Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge für Personen, die nicht im Haushalt leben. Die Zahlungen müssen bereits vor einer Pfändung geleistet worden sein und weiterhin erfolgen.
für wen/was? | Voraussetzungen | Kanton Zürich | Kanton Bern |
---|---|---|---|
Kinder des Schuldners/der Schuldnerin | Besondere Auslagen (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnittliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Verhältnissen i.S. Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen. | individuelle Berechnung | individuelle Berechnung |
Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken | Abzahlungen, Mieten oder Leasingraten für Kompetenzstücke können berücksichtigt werden, solange der Vertrag dazu verpflichtet, und der Schuldner/die Schuldnerin die Zahlungen belegt. Voraussetzung ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, Vermieters oder Leasinggebers. | individuelle Berechnung | individuelle Berechnung |
Weitere notwendige Auslagen | Sind grössere Ausgaben absehbar, kann das Existenzminimum zeitweise erhöht werden. Dazu zählen Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Betreuung, Pflege von Familienangehörigen oder ein Wohnungswechsel. Selbstbehalt-Kosten der Krankenversicherung dürfen Sie für die Anrechnung im Existenzminimum beim Betreibungsamt beantragen. | individuelle Berechnung | individuelle Berechnung |
Bitte beachten Sie: Ausgaben, die nicht belegt werden können, werden in der Berechnung des BEX nicht berücksichtigt.
Abzüge vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum
für wen/was? | Voraussetzungen | Kanton Zürich | Kanton Bern |
---|---|---|---|
freie Kost | 50 % des Grundbetrages | für alleinstehende Schuldner CHF 600.– zuzüglich (nachgewiesenen): – AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge – Kranken- und Unfallversicherungsprämien – Beiträge an Pensions- und Fürsorgekassen – Beiträge an Berufsverbände – Aufwendungen für ausserordentlichen Kleiderverschleiss – Für Ehepaare und eingetragene Partner ohne Kinder CHF 900.– nebst Zuschlägen wie für den alleinstehenden Schuldner | |
Dienstkleidung | CHF 40-60 | CHF 30-50 | |
Beiträge volljähriger Kinder im Haushalt des Schuldners oder der Schuldnerin, an die Haushaltskosten | Mietzins, Heizung, Wäsche usw. | Individuelle Beiträge von volljährigen Kindern an die Haushaltskosten | Individuelle Beiträge von volljährigen Kindern an die Haushaltskosten |
Spesen, welche der Schuldner oder die Schuldnerin vom Arbeitgeber erhält | Individuelle Spesenvergütungen des Arbeitgebers | Individuelle Spesenvergütungen des Arbeitgebers | |
Beiträge vom Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder (Art. 323 Abs. 2 ZGB) | Einkommen minderjähriger Kinder, die in einer Haushaltgemeinschaft mit der SchuldnerIn leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einem Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (BGE 104 III 77). | Individuelle Beiträge | Individuelle Beiträge |
Die Angaben sind ohne Gewähr.
Details zu den Berechnungsgrundlagen des Kantons Bern finden Sie hier und hier.
Details zu den Berechnungsgrundlagen des Kantons Zürich finden Sie hier.
Erfährt mein Arbeitgeber von einer Lohnpfändung?
Der Arbeitgeber hat nach Art. 99 SchKG den Betrag, der das BEX übersteigt an das Betreibungsamt zu überweisen. Das bedeutet zwangsläufig, dass der Arbeitgeber von einer Pfändung erfährt. Wer dies vermeiden möchte, kann bei seinem Amt eine sogenannte stille Lohnpfändung beantragen. Darauf gibt es jedoch keinen rechtlichen Anspruch. Voraussetzungen sind:
- Dem Betreibungsamt liegen Nachweise darüber vor, dass ansonsten der Arbeitsplatz gefährdet wäre
- Alle Gläubiger stimmen einer stillen Lohnpfändung zu
- Der Schuldner vermittelt den Eindruck, dass er den übersteigenden Anteil des Lohns eigenständig und korrekt an das Amt abführt.
Die Pfändung darf längstens ein Jahr andauern und beginnt mit dem Pfändungsvollzug des ersten Gläubigers. Ändern sich während der Pfändungsdauer die Verhältnisse, überprüft und ändert das Betreibungsamt bei Bedarf die Pfändung.
Welche meiner Einkünfte dürfen nicht gepfändet werden?
Als Schuldner haben Sie die Pflicht, wahrheitsgemässe Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Danach wird der Teil der Einkünfte an das Betreibungsamt abgeführt, der nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehört. Ausgenommen davon sind nach Art. 92 ff. SchKG:
- Leistungen der Sozialhilfe
- Leistungen der Familienausgleichskasse
- Stammrecht der nach den 516–520 OR bestellten Leibrenten
- Fürsorgeleistungen und Unterstützungen der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten
- Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die Opfern oder Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden
- Leistungen der 1. Säule zu AHV- und IV-Renten
- Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit
- Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen
Welche Aufwendungen soll mein Existenzminimum (BEX) abdecken?
Jeder Kanton legt das „betreibungsrechtliche Existenzminimum“ individuell fest. Berücksichtigt werden bestimmte Aufwendungen, die mit dem BEX abgedeckt sein sollen.
Dazu gehören:
- Kosten für Nahrungsmittel
- Kosten für Bekleidung
- Kosten für Körperpflege
- Kosten für Verpflegung von Haustieren
- Miete und Nebenkosten, wobei das Amt den Mietzins auf den nächsten Kündigungstermin herabgesetzt berechnen kann, wenn die Miete überhöht erscheint
- Unterhaltskosten, sofern sie vom Schuldner noch geleistet werden (unbezahlte Unterhaltskosten werden nicht in das BEX eingerechnet)
- Krankenkassenbeiträge, sofern sie vom Schuldner noch geleistet werden (unbezahlte Beiträge an die Krankenkasse werden nicht in das BEX eingerechnet)
- Arbeitswegekosten
- Kosten für Verpflegung während der Arbeitszeit
- Sonderauslagen nach Nachweis, beispielsweise durch Medikamente, Arztbesuche etc.
Was ist das soziale Existenzminimum?
Während das betreibungsrechtliche Existenzminimum die Güter umfasst, die lebensnotwendig sind, geht das soziale Existenzminimum einen Schritt weiter. Um die gesellschaftliche Ausgrenzung zu verhindern, beinhaltet es auch Auslagen für soziale Kontakte. Zusätzlich können bei Bedarf situationsbedingte Leistungen gewährt werden.
Das soziale Existenzminimum übersteigt oft das betreibungsrechtliche Existenzminimum, da dessen Zuschläge für Haushalte mit Kindern niedriger ausfallen.
Das soziale Existenzminimum setzt sich zusammen aus:
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt
- medizinische Grundversorgung
- Wohnkosten
- situationsbedingte Leistungen
Zum Grundbedarf gehören:
- Nahrung, Getränke
- Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege
- Tabakwaren
- Haushaltsführung
- Telefon- und Postspesen
- Energiekosten ohne Wohnnebenkosten
- Verkehrsauslagen
- Unterhaltung, Bildung, Vereinsbeiträge
- Haustierkosten
- Gelegenheitsgeschenke
Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) werden diese Pauschalen empfohlen
- 1 Person CHF 960.00
- 2 Personen CHF 1’469.00
- 3 Personen CHF 1’786.00
- 4 Personen CHF 2’054.00
- 5 Personen CHF 2’323.00
Medizinische Versorgung
Dazu gehört die obligatorische Grundversorgung entsprechend dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
Wohnkosten
Zu den Wohnkosten gehören der Mietzins und die Wohnnebenkosten. Bei Wohneigentum wird der Hypothekarzins zum sozialen Existenzminimum hinzugerechnet. Voraussetzung ist, dass die Beträge auf dem ortsüblichen Niveau liegen.
Situationsbedingte Leistungen
Dazu gehören individuelle Leistungen, die je nach den gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse anfallen. Beispielsweise gehören besondere Ausgaben aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten dazu, die nicht bereits von der medizinischen Grundversorgung gedeckt sind. Ebenfalls Auslagen, die im Rahmen der Pflege von Angehörigen anfallen und berufliche Auslagen, die der Arbeitgeber nicht übernimmt. Sowie nicht anderweitig gedeckte Schulungs- und Ausbildungskosten, Fremdbetreuungskosten und Versicherungsbeiträge.
Ausgeschlossene Leistungen
Nicht in das soziale Existenzminimum eingerechnet werden Steuern, Steuerrückstände, Verbindlichkeiten, Schuldzinsen sowie Prozesskosten.
Kann ich die Berechnung des Existenzminimums anfechten?
Je nach individuellen Verhältnissen und den kantonalen Regeln, kann die Berechnung des Notbedarfs überraschend ausfallen. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden, können Sie innert 10 Tagen ab Erhalt des Bescheids nach Art. 17 SchKG Einspruch wegen Unangemessenheit erheben. Haben Sie den Eindruck, der Sachverhalt wird nicht nach den gesetzlichen Vorgaben oder verzögert behandelt, können Sie jederzeit Beschwerde einlegen.
Empfehlenswert ist es, zuerst nochmals Kontakt mit Ihrem zuständigen Betreibungsamt zu suchen. Womöglich fehlt eine wichtige Unterlage Ihrerseits oder es wurde ein Fehler bei der Berechnung gemacht. Versäumen Sie darüber jedoch nicht die 10-Tage-Frist. Sie ist im Normalfall zwingend einzuhalten. Eine Verlängerung wird nicht bewilligt. Hinfällig wäre die Frist nur, wenn die Berechnung schwerwiegende Fehler enthielte und damit nichtig wäre. Ein Umstand, auf den Sie nicht hoffen sollten.
Die kostenfreie Beschwerde richten Sie an die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter Ihres Kantons.