Kaufvertrag für Motorränder online erstellen:
Sorgen Sie für Sicherheit beim Kauf bzw. Verkauf Ihres Motorrads in der Schweiz. Durch unseren Mustervertrag stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen Bestandteil des Kaufvertrags sind.
Geben Sie einfach alle relevanten Daten des Fahrzeugs, zum Käufer/Verkäufern ein und erhalten Sie sofort einen sauberen Vertrag als PDF.
Selbstverständlich können Sie den Vertrag direkt nach Erstellen kostenlos herunterladen.
Fragen zum Kaufvertrag für Motorräder in der Schweiz
- Darf ein Verkäufer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten?
- Gehört Kleingedrucktes in einen Motorradkaufvertrag?
- Müssen Unfallschäden vom Verkäufer immer angegeben werden?
- Wann gilt ein Motorrad als Neu- bzw. Gebraucht?
- Wie erkenne Ich, ob eine „Tachomanipulation“ vorliegt?
- Was tun, wenn eine vorsätzliche Täuschung vorliegt?
Darf ein Verkäufer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ein Verkäufer hat nach OR 214 das Recht von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig gezahlt wird. Ist das Motorrad bereits in den Besitz des Käufers übergegangen, besteht dieses Rücktrittsrecht jedoch nur, wenn es per Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Gehört Kleingedrucktes in einen Motorradkaufvertrag?
Der Kaufvertrag für ein Motorrad basiert auf dem Obligationenrecht, das Kleingedrucktes obsolet macht. Solch zusätzliche Vereinbarungen beinhalten meist Regelungen zugunsten des Verkäufers, die gesetzliche Grundlagen aushebeln. Als Käufer sollten Sie sich genauestens informieren, was sich dahinter verbirgt. Besser ist es jedoch, wenn Sie einen der Musterkaufverträge nutzen, die ohne das Kleingedruckte auskommen. Bei uns können Sie kostenlos ein entsprechendes Vertragsformular downloaden.
Müssen Unfallschäden vom Verkäufer immer angegeben werden?
Ist das Motorrad bereits in einen Unfall verwickelt gewesen, in dem es Schäden davongetragen hat, müssen diese vom Verkäufer angegeben werden. Ein vorsätzliches Verschweigen wäre treuwidrig. Die Qualitätszusicherung nach BGE 87 II 245 beeinflusst den Kauf und sollte daher schriftlich festgehalten werden.
Ob ein Schaden wertmindernd oder in sonstiger Weise beeinträchtigend ist, hängt von seiner Einstufung ab. Als Bagatellschäden gelten Dellen, Lackschäden sowie beschädigte geklebte, gesteckte oder geschraubte Teile.
Wann gilt ein Motorrad als Neu- bzw. Gebraucht?
Als Gebraucht gilt ein Motorrad, das bereits auf einen Endkunden zugelassen ist, im Vorjahr genutzt wurde und wesentlich mehr als 0 km aufweist. Ebenfalls nicht mehr neu ist ein Vorführmotorrad, das mit U-Kennzeichen bereits mehr als 1000 km genutzt wurde.
Neu ist ein Motorrad, das weniger als 10 Monate nach der Produktion erstmalig auf einen Endkunden zugelassen wird. Bis dahin wurde es bis auf Prüf- und Zulassungsfahrten nahezu 0 km gefahren.
Wie erkenne Ich, ob eine „Tachomanipulation“ vorliegt?
Der Kilometerstand ist einer der Preistreiber beim Verkauf eines Motorrads. Je weniger mit dem Fahrzeug gefahren wurde, desto höher der Preis. Wer ein bereits intensiv bewegtes Motorrad anbieten will und dafür den Tacho manipuliert, macht sich strafbar.
Sie können solche Manipulationen erkennen, wenn Sie aufmerksam den Zustand des Fahrzeugs in Augenschein nehmen:
- Dazu gehören die Abnutzung, wie verschlissene Sitze oder der Zustand des Lenkers.
- Lassen Sie im Zweifel den ServiceKey, also den elektronischen Schlüssel des Motorrad in einer Werkstatt auslesen.
- Prüfen Sie zusätzlich das Serviceheft auf Handschriften und Lücken in den Eintragungen. Da meist unterschiedliche Mitarbeiter die vorgenommenen Serviceleistungen bestätigen, sollten sich diese optisch deutlich unterscheiden.
- Falls Sie den Verdacht haben, dass der Tacho manipuliert ist, nehmen Sie vom Kauf Abstand. Nach dem Kauf ist für die weitere Vorgehensweise entscheidend, wie alt das Motorrad ist. Je betagter das Fahrzeug, umso höher darf die Abweichung ausfallen. Beträgt sie mehr als eine Jahreslaufleistung, ist die Bagatellgrenze definitiv überschritten. War ein wesentlich niedrigerer Kilometerstand zugesichert worden, können Sie den Vertrag anfechten (OR 28).
Was tun, wenn eine vorsätzliche Täuschung vorliegt?
Falls Sie vom Verkäufer des Fahrzeugs durch ein Täuschungsmanöver zum Kauf verleitet wurden, können Sie den Vertrag nach OR 28 Abs. 1 anfechten. Das gilt auch für den Fall, dass ein Dritter der Täuschende ist und der Verkäufer dies hätte erkennen können.
Eine arglistige Täuschung liegt beispielsweise vor, wenn ein Unfallschaden oder andere Mängel verschwiegen, kaschiert oder bagatellisiert werden.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer verschwiegen wurde. Da dadurch der Wert des Fahrzeugs beeinträchtigt wird, liegt ein Mangel nach OR 197 vor.
Haben Sie den Eindruck, getäuscht worden zu sein, können Sie den Kaufvertrag schriftlich anfechten.