Die Vermögenssteuer in der Schweiz

Vermögenssteuer Schweiz

Die Vermögenssteuer in der Schweiz ist kantonal geregelt, existiert bereits seit Jahrhunderten und glänzt mit rund 7 Mrd. CHF Steueraufkommen jährlich. Was die Finanzbehörden erfreut, belastet viele Privatpersonen und Unternehmen.

Die Schweiz sticht seit Jahren hervor mit dem höchsten durchschnittlichen Brutto-Geldvermögen. Auch das komplizierte Steuerkonstrukt zwischen dem Bund, 26 Kantonen und aktuell 2232 Gemeinden ist einmalig. Zugleich hat die Schweiz eine vergleichsweise niedrige Einkommensteuer und kennt in vielen Steuerarten hohe Freibeträge.

Alles andere als niedrig erweist sich allerdings für manchen Steuerpflichtigen die Vermögenssteuer. Was früher innerhalb der 35 OECD-Staaten zur Grundausstattung zählte, gehört mittlerweile nur noch in 3 Staaten zum Steuerportfolio.

Wie funktioniert die Vermögenssteuer in der Schweiz?

Nicht nur die 26 Kantone der Schweiz besteuern das Vermögen natürlicher Personen, sondern auch einzelne Gemeinden. Diese stehen in einem Steuerwettbewerb untereinander. Eine Vermögensbesteuerung durch den Bund erfolgt nicht.

Bei der Vermögenssteuer handelt sich um eine jährlich zu entrichtende Steuer auf das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen. Besteuert wird das Reinvermögen (Art. 13 StHG), also das Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten und Sozialabzügen. Letztere gewähren einige Kantone für AHV- und IV-Rentner.

Grundsätzlich wird der Sollertrag besteuert, nicht der tatsächliche Ertrag, was gleichzeitig einer der grössten Kritikpunkte ist. Die Steuersätze sind nach Kanton oder Wohnsitzgemeinde unterschiedlich festgelegt und reichen von 1,3 ‰ bis 10,1 ‰. Weil die Besteuerung progressiv erfolgt, sind insbesondere Steuerpflichtige ab einem Vermögen von 1 Million Franken und höher betroffen.

Die Steuerobjekte, beispielsweise Liegenschaften, werden mit dem Verkehrswert angesetzt. Das Gesamtvermögen (Immobilien, Geld, Anlagen, Jachten, Autos etc.) wird um die Schulden des Steuerpflichtigen (­Darlehen, Kreditkartenschulden, Hypotheken etc.) ­reduziert.

Daher lohnt es sich oft, Darlehen aufzunehmen und deren Tilgung hinauszuzögern.

Nicht besteuert werden Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.

Übrigens: Vorhandenes Nutzniessungsvermögen hat der Nutzniesser zu versteuern – Eine Nutzniessung ist z.B. lebenslanges Wohnrecht oder das Nutzungsrecht von landwirtschaftlichen Flächen. Den Vermögenswert muss hier also nicht der Eigentümer versteuern, sondern der Berechtigte, eben der Nutzniesser.

Wie hoch die Vermögenssteuer in den Gemeinden ist, lässt sich online berechnen und vergleichen.

Welche Vermögensobjekte werden besteuert?

Jeder Steuerpflichtige fragt sich: Was gilt überhaupt als Vermögenswert? Grundsätzlich umfasst das Vermögen alle geldwerten Rechte an beweglichen und unbeweglichen Objekten. Dazu gehört mehr, als man allgemein annimmt.

Beachten Sie: Die Vermögenssteuer ist eine Gesamtvermögenssteuer, die alle Werte im In- und Ausland umfasst. Grundstücke im Ausland müssen in der Steuererklärung angegeben werden, dienen jedoch nur zur Ermittlung des passenden Steuertarifs. Sie werden dem Vermögen nicht zugeschlagen.

Steuerbar sind:

  • Bargeld (d. h. Beträge, die über den üblicherweise notwendigen Bargeldbestand eines Haushaltes hinausgehen)
  • Guthaben auf Lohn- und Gehaltskonten, Sparkonten und sonstigen Konten bei Banken und weiteren Institutionen
  • Inländische und ausländische Aktien, auch Mitarbeiteraktien (jedoch keine Anwartschaften)
  • Obligationen, Anteile an Fonds und ETFs, Mietzinsdepot (trotz Sperrung)
  • GmbH- und Genossenschaftsanteile, Optionen
  • Genuss- und Partizipationsscheine
  • private und öffentliche Darlehen
  • Hypothekarforderungen, Nutzniessungsrechte
  • rückkauffähige Kapitalversicherungen (während der Laufzeit nicht 2. Säule und Säule 3a)
  • Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften
  • Gold, Silber, Platin
  • Grundstücke und Immobilien im Inland
  • Autos, Motorräder, Wohnwagen- und mobile (keine Leasingfahrzeuge)
  • Jachten, Schiffe, Hausboote
  • Briefmarken-, Münzen-, Wein- oder andere werthaltigen Sammlungen
  • Kunstobjekte und Schmuck
  • Pferde und Nutztiere
  • wertvolle Musikinstrumente (keine im Haushalt üblichen Instrumente)

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Letztlich entscheidet der zuständige Steuerbeamte, ob ein vermeintlicher Vermögensgegenstand werthaltig ist und dem Vermögen zugeschlagen wird.

Was fällt nicht unter die Vermögenssteuer?

Nicht alles, was Sie besitzen, ist steuerbar und gehört zum Vermögen in steuerrechtlichem Sinn. Einige Vermögenswerte gehören jedoch nur während ihrer Laufzeit nicht dazu und werden später bei Kapitalisierung steuerbar:

  • Einzahlungen in die Pensionskasse (2. Säule) während der Laufzeit
  • Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) während der Laufzeit
  • Leasingfahrzeuge
  • Grundstücke und Immobilien im Ausland (beeinflussen allerdings den Steuersatz)
  • Hausrat

Zum Hausrat gehören hierbei:

  • Kücheneinrichtung
  • Möbel
  • Kleidung
  • Wäsche
  • Teppiche
  • Bilder
  • Geschirr
  • Bücher
  • Sportgeräte
  • Technische Geräte wie Fernseher, Laptops, Kameras oder Smartphones
  • Armband-, Stand- und Wanduhren, auch wenn es sich um wertvollere Exemplare handelt

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

Letztlich entscheidet auch hier der zuständige Steuerbeamte.

Bitte beachten: Wertvolle Kunst-, Whiskey- oder Münzsammlungen etc. gehören nicht zum Hausrat und sind daher steuerbar.

Wie wird das Vermögen in der Schweiz bewertet?

Grundsätzlich wird das Vermögen mit dem Verkehrswert bewertet, wobei ein Ertragswert berücksichtigt werden kann.

Bei Land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird der Ertragswert zur Besteuerung herangezogen. Je nach Kanton kann zusätzlich der Verkehrswert die Besteuerung beeinflussen.

Wird die Liegenschaft verkauft oder der land-/forstwirtschaftliche Betrieb aufgegeben, kann ein Kanton die Nachbesteuerung für maximal 20 Jahre verfügen. Dabei wird die Differenz zwischen Verkehrswert und Ertragswert besteuert.

Bewegliche oder immaterielle Vermögenswerte, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zum Einkommensteuersatz bewertet.

Bei Mitarbeiteroptionen richtet sich die Vermögensbesteuerung nach der Art der Option:

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden mit dem Börsenschlusskurs am Ende der Steuerperiode bewertet.

Optionen, die erst zum Zeitpunkt des Verkaufs besteuert werden, sind während der Haltedauer steuerfrei. Sie werden zum Zeitpunkt der Veräusserung mit dem jeweiligen Verkaufskurs angesetzt.

In besonderen Fällen ermöglichen einige Kantone eine Pauschalversteuerung, die erheblich günstiger für den Steuerpflichtigen ist. Nach Art. 6 StHG ist eine „Besteuerung nach dem Aufwand“ möglich, wenn der Steuerpflichtige keine Schweizer Staatsbürgerschaft hat, zum ersten Mal oder erstmalig wieder nach mindestens 10 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Inland keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Bei Ehepaaren, die in ungetrennter Ehe leben, müssen beide Partner die genannten Voraussetzungen erfüllen. Das gilt analog für eingetragene Lebenspartner.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, bestimmen die kantonalen Steuerstellen, wie die Vermögenssteuer pauschal abgegolten werden soll. Es empfiehlt sich, frühzeitig die Steuersätze und weiteren Bedingungen zu erfragen.

Wer ist vermögenssteuerpflichtig in der Schweiz?

Es kursieren immer wieder Gerüchte, dass nur Schweizer Bürger Vermögenssteuer zahlen müssen, keine ausländischen Steuerpflichtigen. Auch hält sich hartnäckig die Aussage, dass nur Steuerobjekte im Inland vermögenssteuerpflichtig seien. Beides ist nur zum Teil richtig.

Richtig ist: Unbeschränkt vermögenssteuerpflichtig sind natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Auch wenn Sie Quellensteuer bezahlen, kann es sein, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

QUOTE: Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

(Art. 3 StHG)

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Diese sind zur Ermittlung des Steuersatzes dennoch in der Steuererklärung anzugeben.

An der Vermögenssteuer vorbei kommen Sie auch nicht, wenn Sie sich während einer Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage in der Schweiz aufhalten.

Ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit dürfen Sie sich Personen maximal 90 Tage im Inland aufhalten, ohne dass Sie der Vermögenssteuer unterliegen.

Die Vermögenssteuer endet an dem Tag, an dem Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton oder der Gemeinde beenden. Falls Sie in einen anderen Kanton zügeln, beginnt dort die Steuerpflicht mit geltenden Steuersätzen neu.

Die Vermögenssteuerpflicht endet auch, wenn keine im Inland steuerbaren Werte mehr vorhanden sind. Oder, selbstverständlich, mit dem Tod des Steuerpflichtigen.

Wichtig: Verlegen Sie Ihren Wohnsitz nur vorübergehend ins Ausland, bleibt die Vermögenssteuerpflicht in der Schweiz bestehen. Lassen Sie sich dazu frühzeitig von den Steuerexperten beraten.

Vermögenssteuerpflicht für Personen im Ausland?

Es ist sogar möglich, dass Personen aus dem Ausland schweizer Vermögenssteuer bezahlen müssen, ohne jemals hier gelebt zu haben.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sind vermögenssteuerpflichtig, wenn sie im Inland Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten führen. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass sie Grundstücke besitzen, vermitteln oder damit handeln (Art. 4 StHG).

Auch wenn Sie im Kanton eine Arbeit ausüben, Gläubiger oder Nutzniesser von im Kanton dinglich gesicherten Forderungen sind, Pensionen oder Ruhegelder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses erhalten bzw. Leistungen von privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder der gebunden Selbstvorsorge beziehen (Art. 4 StHG), sind Sie trotz fehlenden Wohnsitzes oder Aufenthalts vermögenssteuerpflichtig.

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen allerdings der beschränkten Steuerpflicht. Das weltweite Vermögen bildet die Basis zur Ermittlung des Steuersatzes. Versteuert wird dabei dann nur das Vermögen in der Schweiz.

Vermögen von Eheleuten, werden ohne Berücksichtigung des Güterstands zusammengerechnet. Das gilt analog auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Vermögen von Kindern, die unter elterlicher Sorge stehen, werden den Eltern zugerechnet. Erwerbseinkommen oder Grundstücksgewinne bzw. -pacht zugunsten des Kindes werden separat auf dessen Rechnung besteuert.

Kantonale Sozialabzüge vom Vermögen

Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen der Vermögenssteuer kennen drei Kantone Sozialabzüge, die steuerliche Entlastung für AHV- und IV-Rentner schaffen:

Glarus: Pro Steuerpflichtigen, der mindestens eine halbe IV-Rente bezieht, werden zusätzlich zum persönlichen Abzug­ 25 000 CHF angerechnet. Dies gilt für Alleinstehende ebenso wie für Verheiratete.

Solothurn: Hier erhalten Bezüger von AHV- oder IV-Renten einen Sozialabzug von 120 000 CHF (Alleinstehende) bzw. 200 000 CHF (Verheiratete), der statt des persönlichen Abzugs gewährt wird. Voraussetzungen sind, dass das Reinvermögen 200 000 CHF nicht übersteigt. Zudem darf das Reineinkommen bei Alleinstehenden nicht höher als 24 000 CHF sein. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 32 000 CHF.

Jura: Ebenfalls zusätzlich zum persönlichen Abzug erlaubt dieser Kanton für Personen, die wegen ihres Alters oder aufgrund Invalidität zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, einen Abzug von 53 000 CHF. Dieser gilt für Alleinstehende und Verheiratete.

Abzüge für Kinder

Auch für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhalt zu leisten hat und die nicht selbstständig besteuert werden, gibt es in einigen Kantonen Abzüge. Je nach Kanton können diese zwischen 10 000 CHF und 51 000 CHF liegen. Nicht alle Kantone sehen diese Abzüge vor.

Abzüge für Alleinstehende, Verheiratete und Alleinerziehende

Weitere persönliche Abzüge und Steuererleichterungen sehen einige Kantone für Alleinstehende, Verheiratete und Alleinerziehende vor.

Informieren Sie sich über die aktuellen Sozialabzüge bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Freigrenzen der Vermögenssteuer und Belastungsobergrenzen

Freigrenzen / Steuerfreies Minimum

Als eine der effektivsten Sparmöglichkeiten bei der Vermögenssteuer kennen einige Kantone zusätzlich zu Sozialabzügen und Steuerfreibeträgen das „Steuerfreie Minimum“. Hier beginnt die Besteuerung erst ab einer gesetzlich oder tariflich festgelegten Vermögenshöhe.

Diese Möglichkeit schaffen aktuell die Kantone ZH, BE, FR, BL, TI, VD und NE. Dabei liegt das Steuerfreie Minimum sehr weit auseinander. Es reicht bei Alleinstehenden, Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern von 10 000 CHF bis 200 000 CHF, je nach Kanton.

Informieren Sie sich über die konkreten Mindestvermögenswerte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Tipp: Die Übersicht der ESTV zeigt: Die Wahl des richtigen Kantons bzw. der Wohnsitzgemeinde bereits im Vorfeld kann sich lohnen.

Belastungsobergrenze

Nicht nur Personen mit niedrigerem Gesamtvermögen werden entlastet. Mehrere Kantone sehen eine Belastungsobergrenze vor, durch die eine Halbierung der Besteuerung oder zumindest die Reduzierung um einige Promillepunkte erfolgt. Betrachtet werden dabei Einkommens- und Vermögenssteuern sowie häufig auch die Kirchensteuer.

Eine Belastungsobergrenze kennen die Kantone BE, LU, BS, AG, VD und GE. Informieren Sie sich über die konkreten Bedingungen einer Vermögenssteuerentlastung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Kantonale Unterschiede bei der Vermögenssteuer

Die Unterschiede bei der Vermögenssteuer können gross sein, lassen sich aber nur mit Einzelbeispielen vergleichen.

Zur Übersicht haben wir die Vermögenssteuer am Beispiel für Verheiratete mit 2 Kindern in allen Kantonen (bzw. deren Hauptorten) verglichen. Der Vermögenswert ist hierbei das Bruttovermögen:

KantonGemeinde1 Mio.5 Mio.
AargauAarau2’45519’864
Appenzell InnerrhodenAppenzell1’98611’226
Appenzell AusserrhodenHerisau3’16419’444
Basel-StadtBasel4’61438’920
Basel-LandschaftLiestal6’03136’812
BernBern3’81527’684
FreiburgFribourg4’93226’100
GenfGenf4’24342’597
GlarusGlarus2’76516’589
GraubündenChur2’61315’397
JuraDelémont3’57626’045
LuzernLuzern2’49214’217
NeuenburgNeuchâtel6’84034’200
NidwaldenStans1’1736’383
ObwaldenSarnen1’3227’010
SchaffhausenSchaffhausen2’48020’594
SchwyzSchwyz1’3879’427
SolothurnSolothurn1’81413’331
St. GallenSt. Gallen3’52620’934
ThurgauFrauenfeld1’72213’206
TessinBellinzona3’70623’180
UriAltdorf1’4419’241
WallisSion4’93531’122
VaudLausanne6’47838’141
ZugZug1’20611’926
ZürichZürich1’84323’718
Vermögenssteuer nach Gemeinde. Stand: 2021

Fazit: Auch die Vermögenssteuer lässt sich deutlich reduzieren

Wer sich um die Vermögenssteuer herummogeln will, indem er Vermögenswerte nicht angibt, erleidet früher oder später Schiffbruch. Zu vielfältig sind die Quellen, aus denen Steuerbehörden ihre Informationen erhalten. Effektiver ist es, bereits frühzeitig Steuersätze und Freibeträge zu vergleichen. Da Kantone und Wohnsitzgemeinden miteinander konkurrieren, lohnt es sich, gut informiert zu sein.

Vor allem kann es sich empfehlen die Säule 3a zu nutzen, sowie ggf. Pensionskassenbeiträge einzuzahlen, sollte eine Lücke vorhanden sein.

Wer zügeln will, sollte sich einen Kanton aussuchen, der seine Bürger hinsichtlich der Vermögenssteuer unterstützt. Vor dem Kauf von Vermögenswerten empfiehlt es sich, mit einem Steuerberater oder der kantonalen Steuerstelle über die Konsequenzen zu sprechen. Beim Kauf vom Eigenheim ist zudem noch der Eigenmietwert zu beachten.

Lesen Sie ausserdem unsere umfassende Liste mit Möglichkeiten zum Steuern sparen in der Schweiz.