Eine Scheidungskonvention ist die Basis jeder einvernehmlichen Scheidung. Es handelt sich dabei um einen Vertrag beider Ehegatten, in dem sie ihren Willen zur Scheidung und die Abwicklung bestimmter Nebenfolgen festhalten. Die Scheidungskonvention ist erst nach gerichtlicher Genehmigung wirksam und wird Teil des Scheidungsurteils. Kann sich das Ehepaar nicht über alle Punkte einigen, entscheidet das Gericht.
Was gehört in eine Scheidungskonvention?
Esist wichtig, dass in der Scheidungskonvention alle Nebenfolgen angesprochen werden, auch wenn die Kompromissfindung die Beteiligten Kraft kostet.
Dazu gehören:
- die Belange der Kinder: Sorgerecht, Besuchsrecht und Kindesunterhalt
- nachehelicher Unterhalt
- güterrechtliche Auseinandersetzung
- berufliche Vorsorge
Scheidungskonvention kommen in der Schweiz häufig zum Einsatz. Da die meisten Scheidungen einvernehmlich oder zumindest weitgehend einvernehmlich erfolgen. Wichtig ist bereits die Vorbereitung dazu, die im Entschluss getrennte Wege zu gehen, und der räumlichen Trennung besteht.
Was geht der Scheidungskonvention voraus?
Wenn sich ein Ehepaar zu einer Scheidung entschliesst, kommt es im ersten Schritt meist zu dem Auszug eines Partners. Die Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenhaushalts stellt die offizielle Trennung dar.
Die Trennung kann einvernehmlich erfolgen oder einseitig gegen den Willen des Partners, als Beginn des 2-jährigen Trennungsjahres bei Scheidungsklage (Art. 114 ZGB) oder als Start einer Auszeit, um Abstand zu gewinnen.
Es werden drei Trennungsarten unterschieden:
- Faktische Trennung: einvernehmliche aussergerichtliche Trennung
- Ehetrennung: gerichtliche Trennung
- Eheschutz: Regelung durch das Eheschutzgericht
Zur einvernehmlichen Trennung gehört eine Scheidungskonvention mit Regelungen zu den Nebenfolgen.
Sollte die Scheidungskonvention vom Anwalt erstellt werden?
Dazu besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Aufgrund der vielen Details und der Unerfahrenheit vieler Ehepartner empfiehlt es sich dennoch, einen erfahrenen Scheidungsexperten hinzuzuziehen. Zwar überprüft und korrigiert das Gericht eine Scheidungskonvention, allerdings bleibt während der Gerichtsverhandlung kaum Zeit für die Beteiligten, sich nochmals zu beraten.
Zudem kann ein Anwalt auch als Mediator zum Einsatz kommen, wenn keine Einigung möglich scheint.
Daher sollte die Scheidungskonvention im Vorfeld gut geplant und mit Expertenhilfe geprüft werden.
Scheidungskonvention teilweise oder komplett einvernehmlich?
Sind sich beide Ehepartner bewusst, dass ihre Ehe am Ende ist, sollten sie ihren Entschluss zur Scheidung einschliesslich sämtlicher Nebenfolgen in einer Scheidungskonvention regeln. Diese wird dann gerichtlich geprüft und genehmigt. Dazu stellen sie unter Vorlage des Entwurfs der erstellten Scheidungskonvention und der nötigen Anlagen ein Gesuch auf Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB).
Haben sich die Partner zwar über die Scheidung geeinigt, nicht aber über die Nebenfolgen, können sie eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit eigenen Anträgen zu den strittig gebliebenen Nebenfolgen (Art. 112 ZGB) beantragen. Entweder entscheidet das Gericht in diesem Fall über alle Nebenfolgen oder die Eheleute erstellen zu den einvernehmlichen Punkten eine Teilkonvention. Diese ist ebenfalls gerichtlich zu prüfen und zu genehmigen. Nur die strittigen Nebenfolgen verfügt dann noch der Richter.
Ist die gerichtliche Prüfung der Scheidungskonvention zwingend?
Eine Scheidungskonvention können Sie zwar ohne juristischen Beistand erstellen, allerdings wird sie in der gerichtlichen Anhörung geprüft. Das Gericht geht dabei die Vereinbarung in jedem Punkt durch (Art. 111 ZGB). Es prüft dabei auch, ob die Konvention aus freiem Willen erstellt wurde:
- Bestehen Unklarheiten oder fehlen Konventionspunkte, hilft der Richter dabei, diese korrekt und vollständig zu ergänzen. Erst dann wird die gerichtliche Genehmigung erteilt, ohne die eine Scheidungskonvention ungültig ist.
- Wurde die Scheidungskonvention deutlich zugunsten einer Person formuliert, prüft das Gericht die Gründe dafür. Wenn sich herausstellt, dass ein Partner massiv benachteiligt wird, kann die Genehmigung verwehrt bleiben.
- Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Inhalte unangemessen oder gesetzwidrig sind, verweigert das Gericht die Genehmigung ebenfalls.
Ist die Genehmigung durch das Gericht erteilt, wird die Konvention Bestandteil des Scheidungsurteils.
Kindswohl hat Priorität
Hat das sich trennende Ehepaar Kinder, vergewissert sich das Gericht, ob die gewählten Vereinbarungen in der Scheidungskonvention dem Kindswohl entsprechen. Je nach Regelung und Alter der Kinder kann das Gericht sie zusätzlich anhören und ihre Wünsche in seine Entscheidung einfliessen lassen.
Stellt sich heraus, dass die Konvention nicht mit dem Kindswohl im Einklang steht, kann das Gericht eine Überarbeitung verfügen und die Genehmigung verweigern.
Welche Punkte sollten in einer Scheidungskonvention vorhanden sein?
Verbleib in der Wohnung während der Trennung
Die Wohnung bzw. das Haus der Familie hat in der Schweiz einen hohen Stellenwert, denn es ist der soziale Mittelpunkt der Familienmitglieder. Daher dürfen während der Ehe grundsätzlich nur beide Ehepartner über die Immobilie verfügen. Das gilt auch bei Schliessung oder Kündigung eines Mietvertrages, Veräusserung der Immobilie etc.
Haben die Ehepartner die Trennung beschlossen, können sie sich aussergerichtlich über den Verbleib in der Wohnung einigen. Sie dürfen auch ihren Hausrat für den Zeitraum der Trennung aufteilen.
Für den Vermieter sind solche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten übrigens nicht bindend. Erst im Rahmen des Scheidungsurteils trifft das Gericht eine verbindliche Anordnung für den Verbleib in der Wohnung.
Können sich die Ehepartner in der Trennungsphase nicht einigen, wer die Wohnung verlässt und was mitgenommen werden darf, tritt das Eheschutzgericht auf den Plan. Das Gericht entscheidet dann nach Zweckmässigkeitsgründen und teilt einem Ehepartner die Wohnung während der Trennungszeit zu.
Sofern Kinder in der Wohnung leben, erhält meist das Elternteil das Wohnrecht, dem das Obhutsrecht obliegt. Der ausziehende Ehepartner erhält eine angemessene Frist für den Wohnungswechsel.
Beide Ehepartner können den Verbleib für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragen.
Verbleib in der Wohnung nach Scheidung
Die endgültige Regelung über die Immobilie erfolgt in der genehmigten Scheidungskonvention oder im Scheidungsurteil. Oft wird dabei die Regelung des Getrenntlebens übernommen, da sie bereits vollzogen wurde, muss sie aber nicht.
Wurde der Verbleib in einer Mietwohnung nicht innerhalb der Scheidungskonvention geregelt, darf das Gericht die Wohnung einem der Ehepartner zuweisen. Der Zustimmung des Vermieters bedarf es dazu nicht.
Der aus dem Mietverhältnis per Gerichtsbeschluss entlassene Partner haftet weiterhin solidarisch für den Mietzins (Art. 121 ZGB). Diese Haftung gilt bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, maximal jedoch 2 Jahre. Sofern der ausziehende Mieter den Mietzins teilweise oder vollständig tragen muss, kann er diese Kosten mit Unterhaltsbeiträgen verrechnen.
Tipp: Handelt es sich bei der Immobilie um das Eigentum eines Ehepartners, sollten die Eigentumsverhältnisse bzw. ein mögliches Wohnrecht in der Scheidungskonvention geklärt werden. Das Gericht darf keinen Eigentumsübergang anweisen.
Der Nichteigentümer kann bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Obhut der Kinder) nur die Einräumung eines befristeten Wohnrechts beantragen, über das per Gericht entschieden wird (Art. 121 ZGB).
Kinderbelange
Wenn Ehepaare sich entschliessen, getrennte Wege gehen, schlagen die Wogen oft hoch. Noch emotionaler werden die Beteiligten häufig, wenn Kinder da sind. Umso wichtiger ist es, in der Scheidungskonvention Verbleib und Unterhalt der Kinder zu klären. Können sich die Partner nicht einigen, entscheidet das Eheschutzgericht auf einen entsprechenden Antrag (Eheschutzbegehren) hin über die Kinderbelange.
Dabei gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime, was bedeutet, dass die beste Lösung durch das Amt gefunden werden muss. Priorität hat das Kindswohl. Anträge und Vereinbarungen der Eltern sind für die Behörden nicht bindend und müssen gerichtlich genehmigt werden.
Nach Anhörung des Kindes (ab 12 Jahren) werden festgelegt:
- elterliche Sorge/Sorgerecht
- Besuchsrecht
- Unterhaltsbeiträge
- allfällige Kindesschutzmassnahmen
- Vertretung des Kindes durch Beistand
Kindesunterhalt
Die Eltern sind u. a. für den Unterhalt des Kindes zuständig. Sie haben für Essen, Unterkunft, Kleidung, Freizeit, Erziehung und Ausbildung zu sorgen. Für den Unterhalt sind Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes oder bis zum Erstausbildungsabschluss verantwortlich. Das Gericht hat auf die Regelungen dazu in einer Scheidungskonvention ein besonderes Augenmerk.
Sorgerecht und Besuchsrecht
Der Gesetzgeber hat am 01.07.2014 die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt. Nur wenn es die Situation erfordert, kann die elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen werden.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil und die Kinder haben Anspruch auf ein Besuchsrecht (Art. 273 ZGB). Die Ausgestaltung des Besuchsrechts obliegt den Beteiligten. Dabei kommt das Kindswohl vor den Interessen der Eltern.
In der Praxis ist ein Besuchsrecht von 2 Wochenenden pro Monat üblich. Feiertage werden meist abwechselnd bei dem einen oder anderen Elternteil verlebt. Dazu kommt ein Ferienanspruch von 2-3 Wochen p. a.
Unterhaltspflicht und -höhe
In die Scheidungskonvention gehört auch eine Regelung über den Unterhalt des Ehepartners während der Trennungszeit, die von den Partnern allein oder mithilfe eines Mediators getroffen wird. Diese Vereinbarung über Unterhalts- und Unterstützungspflicht dauert bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an.
Können sich die Eheleute nicht über die Unterhaltspflicht an sich oder über einen angemessenen Betrag einigen, entscheidet das Eheschutzgericht an deren Stelle.
Nacheheliche Unterhaltsregelung
Kann einem Ehepartner nach der Scheidung nicht zugemutet werden, für den eigenen Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufzukommen, muss der andere Ehepartner einspringen. Dieser muss dann einen angemessenen Unterhaltsbeitrag leisten. Ob und inwieweit das nötig ist, entscheidet das Gericht anhand einer ganzen Reihe von Kriterien (Art. 125 ZGB).
Ist es von der Notwendigkeit überzeugt, wird eine monatliche oder jährliche Rente zu einem bestimmten Termin festgelegt. Alternativ ist eine einmalige Abfindung möglich (Art. 126 ZGB). Dieser nacheheliche Unterhalt dient zur Überbrückung und zwar so lange, bis der Ehepartner eine eigene Erwerbstätigkeit antritt und seinen Unterhalt selbst bestreiten kann. Auch wenn einer der Ehepartner stirbt oder die unterhaltsberechtigte Person wieder heiratet, erlischt die Unterhaltspflicht. Darüber hinaus können weitere Bedingungen angeordnet werden.
Berufliche Vorsorge
Die Ersparnisse in den Säulen 1-3 sollten ebenfalls in der Scheidungskonvention aufgeteilt werden:
1. Säule (IHV/AV): In der Ehe angesparte AHV-Guthaben beider Ehepartner werden bei Scheidung addiert und jedem Partner hälftig angerechnet. Damit erhält jeder bei Erreichen des Pensionseintrittsalters eine Einzelrente.
Das sogenannte Beitragssplitting kann erfolgen, sobald die Scheidung der Ausgleichskasse gemeldet wurde. Die Meldung muss von den Beteiligten durchgeführt werden.
2. Säule (Pensionskasse BVG): Die von den Ehepartnern angesparten BVG-Guthaben werden hälftig geteilt. Dazu kommt das Kapital inkl. Zinsen, das je Partner mit in die Ehe eingebracht wurde.
3. Säule (freiwillige Vorsorge): Die Guthaben der Säule 3 (3a und 3b) werden zwischen den Ehepartnern nach den Regeln des Ehegüterrechts hälftig geteilt. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Ehe eingebracht wurden und aus Schenkungen und Erbschaften finanziert wurden, gehören dem jeweiligen Partner und werden nicht aufgeteilt.
Fazit: Mit einer Scheidungskonvention zur einvernehmlichen Scheidung
Ehepartner, die eine einvernehmliche Trennung anstreben, schaffen mit einer Scheidungskonvention die besten Bedingungen. Eine solche Vereinbarung können die Partner ohne oder mit Mediator bzw. Anwalt schliessen. Darin sollten Punkte wie Sorgerecht, Besuchsrecht und Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung und berufliche Vorsorge aufgenommen werden.
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