Beinahe jede zweite Ehe wird in der Schweiz geschieden. Nicht nur die Hochzeit kann sehr kostenintensiv sein, sondern erst recht eine Scheidung. Während die Gerichtskosten von 1 000 bis 4 000 CHF bei einvernehmlichen Scheidungen von beiden Ehepartnern hälftig getragen werden, zahlt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.
Strittige Scheidungen können bis zu 13 000 CHF kosten, die von der Scheidungspartei übernommen werden, die in allen oder den meisten Punkten unterliegt. Dazu trägt der Unterlegene noch die Kosten der Anwälte beider Partner, von Mediatoren, Gutachtern sowie die Schreibgebühren.
Welche Scheidungsgründe kennt die Schweiz?
15,2 Jahre waren Paare in der Schweiz laut dem Bundesamt für Statistik in 2018 durchschnittlich verheiratet. Weshalb sich einer der Eheleute oder beide gemeinsam entschliessen, die Scheidung einzureichen, ist für die Trennung irrelevant. Es reicht aus, wenn ein Grund für die Scheidung sowie eine unrettbar zerrüttete Ehe vorliegen.
Wer welchen Anteil oder welches Verschulden am Scheitern der Ehe hat, hat höchstens auf die Nebenfolgeregelung Einfluss.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Bei dieser auch als einvernehmliche Scheidung bekannten Variante sind sich beide Eheleute zumindest nach aussen hin einig. Das bedeutet, dass beide Ehepartner in die Scheidung einwilligen und den Antrag gemeinsam einreichen.
Dazu gehört auch eine Scheidungskonvention, in der die Nebenfolgen geregelt werden. Nebenfolgen können zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Kinderbelange, güterrechtliche Auseinandersetzung, berufliche Vorsorge etc. sein.
Die Ehepartner einigen sich in der Scheidungskonvention darüber umfassend (Art. 111 ZGB) oder teilweise (Art. 112 ZGB). Die Punkte, in denen sich die Ehepartner uneinig sind, werden durch den Scheidungsrichter entschieden.
Scheidungsklage nach Trennungszeit
Der Gegenpart zur einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungsklage. Dabei sind sich die Ehepartner nicht einig, dass ihre Ehe unrettbar zerrüttet ist. Wünscht einer der Partner trotzdem die Scheidung, muss er ein strittiges Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB einleiten.
Der Scheidungsklage geht eine zweijährige ununterbrochene Trennungszeit voraus, die verpflichtend ist. Ohne diese Trennungszeit kann keine Scheidung beantragt werden. Das macht eine Scheidungsklage nicht nur langwierig, sondern auch deutlich teurer als eine einvernehmliche Trennung.
Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit
Eine besondere Variante der Scheidung in der Schweiz ist die Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit. Diese wird schon vor Ablauf der Trennungszeit eingereicht (Art. 115 ZGB). Dafür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, die lückenlos belegt werden können. Zudem gilt: Für diese besonderen Gründe darf der Kläger kein Verschulden tragen.
Grundsätzlich geben sich die Gerichte bei der Frage der Unzumutbarkeit eher zurückhaltend. Einer Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit stattgegeben haben Gerichte beispielsweise bei:
- schwerer Belästigung
- körperlicher oder seelischer Misshandlung durch den Kläger
- Begehung schwerer Straftaten
- Vernachlässigung der Unterhaltspflichten
- Stalking
- jahrelange aussereheliche Beziehungen
Als nicht ausreichend sahen Gerichte diese als unzumutbar angeführten Scheidungsgründe an:
- einmaliger Ehebruch
- einmalige Tätlichkeit
- leichte Drohungen
- kurzes aussereheliches Liebesverhältnis
Mit diesen Scheidungskosten sollten Sie rechnen
Scheidungskosten setzen sich in der Schweiz überwiegend aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Aber Scheidung ist nicht gleich Scheidung. Spätestens bei einem Kostenvergleich auf Basis der verschiedenen Scheidungsanlässe wird bewusst, wie stark sich die Gesamtkosten voneinander abheben.
Das gilt auch für die Dauer und den Umfang des Verfahrens. Eine einvernehmliche Scheidung kann bis zu 6 Monaten in Anspruch nehmen. Eine Scheidungsklage dauert schon aufgrund der Trennungszeit mehrere Jahre. Zudem wird in strittigen Verfahren meist um viele Details gerungen, was sich deutlich auf die Kosten auswirkt.
Gerichtskosten
Gerichtskosten setzen sich zusammen aus:
- Gerichtsgebühren wie beispielsweise Vorladungen, Zustellungen, Urteilsausfertigungen
- Auslagen für Sachverständige, Beglaubigungen und sonstige Auslagen
Diese Kosten werden kantonal unterschiedlich erhoben. Sie sind abhängig von Streitwert, Dauer des Verfahrens und Komplexität des Falls.
Anwaltskosten
Zwar bestimmt sich das Anwaltshonorar nach der gemeinsamen Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Darüber hinaus gibt es jedoch weitere Eckpunkte, nach denen sich die Anwaltskosten richten:
- Komplexität der Scheidung
- Aufwand (Scheidungskonvention, Anträge, Vorlagen, Mediation)
- Leistungsfähigkeit des Mandanten
- Streitwert
Je komplexer der Fall und je leistungsfähiger der Klient, desto höher die anwaltlichen Kosten. Wurde keine Vereinbarung zum Honorar getroffen, richtet sich dieses nach der kantonalen Gebührenverordnung über die Parteientschädigung. Diese ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Übrigens: Gesetzlich besteht keine Pflicht zur Beauftragung eines Anwalts. Sie können Ihre Scheidung daher auch in Eigenregie abhandeln. Allerdings empfiehlt sich aufgrund der komplexen Fragestellungen rund um Vermögensverhältnisse, Altersvorsorge und Kindesunterhalt die Hinzuziehung eines Anwalts oder zumindest eines Mediators. Wobei manche Anwälte eine Zusatzausbildung zum Mediator mitbringen, was oft Zeit und Kosten für die strittigen Parteien erspart.
Nachehelicher Unterhalt
Um beide Ehepartner im Rahmen der Scheidung weitgehend ausgeglichen abzufinden, hat der Gesetzgeber das nacheheliche Unterhaltsrecht erlassen. Damit soll ein Ausgleich für die geleistete Arbeit während der gemeinsamen Zeit geschaffen werden.
Kann ein geschiedener Ehepartner Art. 125 ZGB seinen Eigenunterhalt zuzüglich Altersvorsorge nicht erbringen, besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dafür hat die gegnerische Scheidungspartei aufzukommen, sofern diese finanziell in der Lage ist.
Wurde die Bedürftigkeit der einen sowie die Leistungsfähigkeit der anderen Partei eindeutig belegt, stellt das Scheidungsgericht die Unterhaltspflicht fest. In diesem Fall hat der Unterhaltsverpflichtete eine monatliche Rente an die unterhaltsberechtigte Person zu zahlen. Diese hat im Gegenzug möglichst schnell für ein geregeltes Einkommen zu sorgen, da der nacheheliche Unterhalt nur als Überbrückung zu sehen ist.
Wie Sie den nachehelichen Unterhalt berechnen können und was sonst noch wichtig ist, erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel Nachehelicher Unterhalt für den Ehepartner in der Schweiz.
Gebühren für Namensänderung
Grundsätzlich behalten die Geschiedenen den Nachnamen, den sie während der Ehe geführt haben. Derjenige der Scheidungspartner, der bei Eheschliessung seinen Namen geändert hat, kann seinen Ledignamen wieder annehmen. Dazu muss er eine Namenserklärung beim zuständigen Zivilstandsamt abgeben.
Die Kosten dafür betragen ca. 75.– CHF ohne Änderung der Ausweispapiere und des Führerscheins. In einigen Kantonen kommen für die Bestätigung nochmals 30.– CHF dazu.
Der Name der Kinder bleibt bei einer Scheidung unberührt. Dieser kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe durch das Zivilstandsamt geändert werden.
AHV und Pensionskasse
Nach erfolgter Scheidung wird das AHV-Guthaben aufgeteilt. Dazu brauchen Sie nur einen Antrag zu stellen, den Sie bei Ihrer Ausgleichskasse erhalten. Diese überweist jeweils die Hälfte der Guthaben auf Ihrer beider AHV-Konten.
Ähnlich wird auch bei der Pensionskasse verfahren. Hier erfolgt das hälftige Splitting für alle Beträge vom Tag der Eheschliessung bis zum Tag der rechtsgültigen Scheidung zuzüglich der Zinsen. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Rahmen eines Ehevertrags Gütertrennung vereinbart wurde. Die 50 %-igen Anteile werden an die jeweilige Pensionskasse überwiesen. Eine Auszahlung ist nicht möglich.
Besteht kein Pensionskassenkonto und ist der Empfänger jünger als 59 Jahre alt, wird dafür ein Freizügigkeitskonto oder eine –police eingerichtet.
Immobilien und Hypothekarvertrag
Bei gemeinsamen Immobilien wird die ausziehende Person entschädigt bzw. die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt. Allerdings ist die Zukunft eines noch laufenden Hypothekarvertrags nicht ganz so einfach zu regeln. Haben beide Ehepartner den Vertrag unterschrieben, haften sie solidarisch für die Verbindlichkeiten des ehemaligen Partners. Das gilt auch für den Fall, dass ein Partner auszieht und die Scheidung rechtsgültig ist.
Soll das Darlehen vorzeitig abgelöst werden, müssen dem alle Vertragspartner zustimmen. Zudem empfiehlt es sich, vorab die Vorfälligkeitsentschädigung ausrechnen zu lassen. Diese kann eine Höhe erreichen, die eine vorzeitige Ablösung unrentabel macht.
Wer trägt welche Scheidungskosten?
Wer welche Kosten zu tragen hat, orientiert sich daran, ob die Scheidung ein gemeinsames Begehren der Eheleute ist oder ein strittiges Verfahren folgt.
Kostenübernahme bei einvernehmlicher Scheidung
Bei einem gemeinschaftlichen Scheidungsbegehren werden die Kosten partnerschaftlich geteilt. Gerichtskosten, die kantonal unterschiedlich sind, werden unter den Scheidungsparteien aufgeteilt und betragen zwischen 1 000 CHF und 4 000 CHF.
Sofern in der Scheidungskonvention nichts anderes vereinbart wurde, trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Diese betragen max. 500 CHF pro Stunde.
Kostenübernahme bei Scheidungsklage
Wird statt einer einvernehmlichen Scheidung ein strittiges Verfahren angestrengt, reicht eine Partei also eine Scheidungsklage ein, sieht die Kostenverteilung völlig anders aus.
In diesem Fall regelt die Zivilprozessordnung die Kostenübernahme. Nach Art. 104-112 ZPO trägt demnach die unterlegene Partei nicht nur die Gerichtskosten. Dazu kommen die Anwaltskosten des Ehepartners wie auch die eigenen sowie Schreibgebühren und sonstige Auslagen.
Kostenübernahme bei Klagerückzug
Dass sich auf der Basis einer solch einseitigen Kostenbelastung mancher Kläger entschliesst, die Klage zurückzunehmen, ist verständlich. Es entbindet ihn jedoch nicht von den Kosten, da diese trotzdem zu seinen Lasten gehen.
Der Grund: Ein Rückzug der Klage wird nach Scheidungsrecht der Schweiz mit dem Unterliegen im strittigen Scheidungsverfahren gleichgesetzt. Daher werden auch in diesem Fall dem Kläger die Kosten belastet (BGE 5A_352/2013 vom 22.08.2013).
Kostenübernahme bei fehlenden finanziellen Mitteln
Damit sich Ehepartner auch ohne ausreichende finanzielle Verhältnisse scheiden lassen können, gibt es in der Schweiz die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung.
Das bedeutet, dass jeder Ehepartner ein Gesuch auf Kostenbefreiung und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen kann. Das ist bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Scheidungsbegehrens möglich.
Voraussetzung ist, dass nachweislich nicht genügend Barmittel zur Verfügung stehen.
Fazit: Eine einvernehmliche Scheidung schützt vor hohen Kosten
Wenn eine Ehe zerbricht, lenken viele Emotionen von nüchternen Zahlen ab. Allerdings lohnt sich in der Schweiz ein genauer Blick auf die mit einer Scheidung einhergehenden Kosten. Ist die Scheidung nicht einvernehmlich, steht der Unterlegene nach einer Scheidungsklage hohen finanziellen Verpflichtungen gegenüber. Dazu kommen Folgekosten wie der nacheheliche Unterhalt, die Namensänderung oder das AHV- und Pensionskassen-Splitting.
Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollte daher eine einvernehmliche Scheidung mit gemeinsam verabschiedeter Scheidungskonvention Ihr Ziel sein. Das lässt sich meist mithilfe eines guten Mediators erreichen.