Schweizer Arbeitnehmer haben über Ferientage und Krankheitszeiten hinaus Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Bei speziellen Anlässen wie Geburt, Hochzeit, Umzug, Todesfall, Unfall oder nach einer Kündigung stehen ihnen meist bezahlte Frei-Stunden oder Frei-Tage zu. Wie gross der Anspruch an Freizeit ist und wie hoch die Vergütung dafür ausfällt, hängt vom jeweiligen Ereignis ab. Details finden Sie in den Firmenreglementen, Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen und hier bei uns.
Wann gelten Abwesenheiten als Arbeitszeiten?
Für spezielle Anlässe muss der Arbeitgebende nach Art. 329 OR seinen Mitarbeitern frei geben. Dazu gehören diese Ereignisse:
- Wohnungswechsel
- Unfall
- Schwangerschaft, Mutterschaft und Vaterschaft
- Arztbesuch
- Todesfall in der Familie
- Hochzeit
- Geburt der eigenen Kinder
- schwere Erkrankungen naher Angehöriger
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten
- Ausübung eines öffentlichen Amts
- Jobsuche nach Kündigung
Während die Anlässe zur Arbeitsbefreiung im Obligationenrecht aufgeführt werden, nennt es die jeweils erlaubte Abwesenheit nicht. Diese vereinbaren Arbeitgeber, Arbeitnehmende und Gewerkschaften je nach Ereignis miteinander und legen diese in Firmenreglementen, Einzel- und Gesamtarbeitsverträgen fest.
Tipp: Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung, wie lange eine bezahlte Abwesenheit für Ihr spezielles Ereignis vorgesehen ist.
Mit diesen Frei-Zeiten können Sie rechnen:
Arztbesuche
- Arbeitgebende dürfen verlangen, dass Arztbesuche ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen. Sie müssen den Mitarbeitern dennoch ermöglichen, in akuten Fällen auch während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen.
- Die Lohnfortzahlung für Kurzabsenzen von Vollzeitbeschäftigten ist umstritten. Massgeblich sind hierfür Ihre vertraglichen Regelungen.
- Als Teilzeitbeschäftigter/Teilzeitbeschäftigte sind Sie allerdings gehalten, in ihrer Freizeit zum Arzt gehen. Lehnen Sie dies ab und gehen dennoch ohne medizinischen Notfall während der Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen.
Beerdigung
- Beerdigungen: bei Tod des Ehepartners/der Ehepartnerin, des Partners/der Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, des Kindes oder sonstiger naher Familienangehöriger max. 3 Arbeitstage
- bei Tod sonstiger Verwandter bzw. naher Bekannter: 1 Arbeitstag
Geburt des eigenen Kindes
- Väter erhalten 14 Tage Sonderurlaub
- Mütter werden durch den Mutterschutz geschützt
Hochzeiten
- eigene Hochzeit: 2 Arbeitstage
- Hochzeit der Kinder: 1 Arbeitstag
- Hochzeit der Eltern und Geschwister: 1 Arbeitstag
Umzug
- Wer in ein neues Zuhause zügelt, erhält in der Regel 1 Arbeitstag frei.
- Mehrere Frei-Tage gibt es meist, wenn es sich um einen beruflich veranlassten Umzug oder um das Zügeln ins Ausland handelt.
Pflege und Betreuung
- Pflege und Betreuung kranker Angehöriger im eigenen Haushalt: 3 Arbeitstage, sofern keine Pflegealternative vorhanden ist.
- Zu den anerkannten Angehörigen gehören neben den Kindern die Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, Eltern und Geschwister.
- Der Personenkreis wird durch nahestehende Mitbewohner erweitert, die mit der betreuenden Person seit mehr als 5 Jahre ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führen.
- Grundsätzlich sind die Frei-Tage auf die zur Pflege und Betreuung notwendigen Zeiten zu beschränken. Maximal stehen Ihnen 3 Arbeitstage pro Ereignis bei höchstens zehn Arbeitstagen pro Dienstjahr zu (329 h OR).
- Zusätzlich haben Sie zur Betreuung Ihrer Kinder, des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser Anspruch ist in 36 ARG und Art. 324a OR festgelegt.
Der Urlaubsanspruch existiert so lange wie die Betreuung erforderlich ist, maximal 3 Arbeitstage pro Ereignis und 10 Arbeitstage pro Jahr. Bedingung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Eine Ausnahme gilt lediglich zur Betreuung von Kindern, bei denen die Betreuungsfrist nach Art. 36 ARG auch länger andauern darf.
Sonderfall: Betreuung von Kindern
Wer ein Kind hat, das aufgrund Krankheit oder Unfall gesundheitlich stark beeinträchtigt ist, hat Anspruch auf eine deutlich längere Arbeitsabwesenheit. Um Ihr Kind optimal zu betreuen, erhalten Sie einen 14-wöchigen Urlaub, sofern Sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind. Dabei ist weder der Zivilstand noch die tägliche Arbeitszeit massgeblich. Auch Teilzeit-Arbeitnehmende haben Anspruch auf diesen Betreuungsurlaub.
Der Gesundheitszustand des Kindes ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Urlaubsanspruch haben Eltern, wenn bei einem Kind:
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (252 ZGB)
- mindestens ein Elternteil arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend ist
- bei dem Kind eine körperlich oder psychisch einschneidende Veränderung feststellbar ist
- Verlauf und Ausgang schwer vorhersehbar sind
Auch wenn mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung bzw. mit dem Tod gerechnet werden muss, haben die Eltern Anspruch auf maximal 14 Wochen Betreuungsurlaub. Und dies tage- oder wochenweise bzw. am Stück.
Der Urlaub muss innerhalb von 18 Monaten beansprucht werden, beginnend ab dem Tag des ersten Taggeldes. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie sich den Urlaub teilen und jeweils 7 Wochen beanspruchen oder eine individuelle Aufteilung vereinbaren. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile ist möglich.
Tipp: Der Arbeitgeber ist rechtzeitig über die Aufteilung des Urlaubsanspruchs zu informieren, muss diesen jedoch nicht genehmigen.
Sonstige Abwesenheiten
- Militärische Bemusterung, Inspektion, Ausmusterung: 1 Arbeitstag
- Öffentliche oder staatlich subventionierte berufliche Prüfung: max. 6 Arbeitstage
Stellensuche nach Kündigung
Haben Sie oder der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, müssen Sie sich einen neuen Job suchen. Die Stellensuche sollten Sie vorrangig in Ihre Freizeit legen. Ist dies nicht möglich, weil beispielsweise Bewerbungsgespräche oft vormittags stattfinden, haben Sie in der Schweiz Anspruch auf freie Zeit zur Jobsuche:
Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren (Art. 329 OR)
Diese Abwesenheiten sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Unternehmen abstimmen. Der Arbeitgeber muss die effektiv benötigte Zeit freigeben und darf dafür keine Bedingungen stellen. Beispielsweise ist es unzulässig, dass Sie den Namen des Unternehmens nennen müssen, bei dem das Vorstellungsgesprächs stattfindet.
In der Praxis hat sich die Abwesenheit von 2 h bis zu einem halben Tag pro Woche als ausreichend erwiesen. Stellt Sie Ihr Arbeitgeber für die Dauer eines Bewerbungsgespräches frei, dürfen Sie nur diese Zeit beanspruchen. Überziehen Sie die Frei-Stunden, müssen Sie die Arbeitszeit nachholen.
Übrigens: Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis haben Sie Anspruch auf Freistellung zur Jobsuche.
Lohnfortzahlung und Urlaubsanspruch
Wenn Sie Angehörige betreuen und damit unverschuldet daran gehindert sind, Ihre Arbeit auszuüben, haben Sie für einen beschränkten Zeitraum Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ihnen dürfen für die nicht geleistete Arbeitszeit weder Ihr Ferienkontingent noch Lohn oder Gehalt gekürzt werden. Die Lohnfortzahlungspflicht dauert jedoch nur so lange, bis die Betreuung aus medizinischer Sicht nicht mehr notwendig oder eine Alternativlösung gefunden ist.
Für die Lohnfortzahlung bei Abwesenheit gilt:
- Üben Sie eine Tätigkeit im Stundenlohn aus, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie 324a OR erfüllen.
- Beanspruchen Sie als Eltern Ihren Betreuungsurlaub, erhalten Sie eine tageweise Betreuungsentschädigung von 80 % Ihres aktuellen durchschnittlichen Bruttoeinkommens. Das Taggeld beträgt maximal 196 CHF p. T.
- Für Abwesenheiten aufgrund eines Unfalls erhalten Sie durch die obligatorische Unfallversicherung Taggelder in Höhe von 80 % Ihres aktuellen Lohns oder Gehalts.
- Bei Mutterschaft besteht Anrecht auf Taggelder der Mutterschaftsversicherung. Väter erhalten eine Vaterschaftsentschädigung nach Erwerbsersatzordnung (EO).
- Sind Sie durch den Militärdienst verhindert, erhalten Sie ebenfalls Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO).
- Bei Freistellung zur Stellensuche hat sich eingebürgert, dass Ihnen Monats- und Wochenlöhne während der Freistellung zustehen. Stunden-, Tag- oder Akkordlöhne dagegen werden für diese Abwesenheit meist nicht vergütet.
Die Details zu Anspruchsvoraussetzungen, Anmeldungs- und Auszahlungsverfahren finden Sie im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) und der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV).
Nicht vergessen: Lohn- oder Gehaltsansprüche haben Sie nur für Abwesenheiten, die auf einem der speziellen Ereignisse basieren oder betrieblich verursacht sind, z. B. Auftragsmangel, Stromausfall oder Brand. Stehen Sie im Stau oder haben einen Termin vergessen, ist Ihr Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie müssen diese Zeit nachholen oder Überstunden dafür opfern.
Welche Regelung gilt bei Teilzeit-Angestellten?
Arbeitnehmende, die in Teilzeit arbeiten, haben nach einer Dauer von mindestens 3 Monaten ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsabwesenheit. Die Dauer der Lohnfortzahlung wird bei Teilzeitbeschäftigung gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Person nicht reduziert.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern jedoch prüfen, ob das Ereignis stattdessen auch in der Freizeit erledigt werden könnte. Darauf kann ein Unternehmen beispielsweise bei Arztbesuchen, Bewerbungsgesprächen o. ä. bestehen.
Fazit: Bei speziellen Anlässen haben Sie Anspruch auf Frei-Zeit
Der Gesetzgeber unterstützt Arbeitnehmer in der Schweiz bei einer Vielzahl von sogenannten speziellen Anlässen. Ob Ihr Kind erkrankt, Eltern pflegebedürftig werden oder Sie an einer Beerdigung teilnehmen wollen, Ihnen steht Sonderurlaub zu. Das gilt auch für notwendige Aktivitäten zur Stellensuche, unabhängig davon, wer gekündigt hat. Vergütet wird stets nur die tatsächlich notwendige Zeit.
Tipp: Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig, ob und wann Sie Sonderurlaub erhalten. Eventuell sind die Modalitäten für spezielle Abwesenheiten in Ihrem Unternehmen in Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen zu finden.