Finanzkrise, Flüchtlingskrise, Frankenkrise, Corona-Pandemie! Wie reagieren Unternehmen in Krisenzeiten? Richtig – Sie zücken den Rotstift! Deshalb kam es in den letzten Jahren beispielsweise auch zum Abbau von Stellen. Ein Horrorszenario für jeden Mitarbeiter!
Nicht immer werden Stellen in schlechten Zeiten ganz gestrichen. Eine Alternative stellt die Änderungskündigung dar. Sie kommt häufig bei schlechter Auftragslage zum Einsatz und kann in vielen Fällen sinnvoll sein, weil eine Entlassung dabei vermieden wird.
Was ist eine Änderungskündigung?
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten als Schreiner in einer Werkstatt. Zu Beginn Ihrer Arbeitszeit haben Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der Ihren Lohn, Ihre Arbeitszeiten und Ihre Arbeitsbedingungen festhält. Nach fünf Jahren im Betrieb sinkt die Nachfrage nach Holzmöbeln rapide. Der Betrieb schreibt rote Zahlen und Ihr Chef zieht Kündigungen in Betracht. Gleichzeitig kann er jedoch nicht auf Ihre Arbeitskraft verzichten. Er bittet Sie zum Gespräch, erklärt die Situation, reicht Ihnen ein Kündigungsschreiben und, im selben Atemzug, einen neuen Vertrag. Unterschreiben Sie diesen, arbeiten Sie dieselbe Anzahl der Stunden, erhalten aber nur noch 80% des bisherigen Lohnes.
Aber nicht nur eine wirtschaftliche Notlage kann Grund für eine Änderungskündigung sein. Leistet ein Mitarbeiter nicht das von ihm Verlangte, kann auch hier eine Änderungskündigung mit beispielsweise Lohnkürzungen eingesetzt werden. Sie fragen sich vielleicht: Ist das denn arbeitsrechtlich legal? Absolut! Wenn es einem Unternehmen schlecht geht, muss es zwangsläufig Mitarbeiter entlassen. Änderungskündigungen retten in einer solchen Situation sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Jedoch ist es nicht in jedem Fall so, dass eine Änderungskündigung wohlwollend eingesetzt wird. Es gibt einige Fälle, wo diese Praxis missbräuchlich verwendet wird.
Wann ist eine Änderungskündigung gültig, wann missbräuchlich?
Grob gesagt ist eine Änderungskündigung arbeitsrechtlich gültig, wenn Ihre Firma diese sachlich begründen kann. Die Gründe können einerseits mit dem Unternehmen selbst zu tun haben, oder aber auch an der Arbeitsleistung des Angestellten liegen. Steht beispielsweise die Auftragslage schlecht, ist nachvollziehbar, dass Unternehmen auch bei den Mitarbeitern einsparen. Leistet der Mitarbeiter zu wenig, ist eine Änderungskündigung ebenfalls rechtlich gültig.
Gibt es keine sachlichen Gründe, ist die Änderungskündigung missbräuchlich und kann eingeklagt werden. So zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Löhne herabsetzt, um den Profit zu steigern.
Ungültig ist eine Änderungskündigung auch dann, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. So gelten auch hier Kündigungsfristen oder der Mutterschutz. Auch ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann Regelungen enthalten, die eine Änderungskündigung ausser Kraft setzen. Beispielsweise in Bezug auf eine Änderung der Arbeitszeit. Wenn Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, dass die Änderungskündigung mit unlauteren Dingen zugeht, sollten Sie eine Beratungsstelle aufsuchen oder einen Anwalt kontaktieren.
Missbräuchliche Änderungskündigung – was tun?
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten haben, aber beim besten Willen keine sachlichen Gründe erkennen, sollten Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Dieser wird Ihnen je nach Ausgangslage dazu raten, dass Sie der Änderungskündigung schriftlich widersprechen. Hierzu haben Sie, laut OR Art. 336a f., bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Zeit. Unter Umständen erhalten Sie als Entschädigung bis zu sechs Monatslöhne als Ausgleichszahlung! In bestimmten Fällen können Sie zudem Schadensersatz einfordern. Sind Sie beispielsweise schwanger und erhalten eine Änderungskündigung ist diese unwirksam, da diese in die Sperrzeit fällt, sprich Ihr Vorgesetzter kann Ihnen nicht kündigen. Dasselbe gilt für Krankheitsfälle oder Militärzeiten.
In den meisten Fällen gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und klären Sie eventuelle Missverständnisse auf. Vor allem wenn es sich um langfristiges Arbeitsverhältnis handelt, lohnt sich bedächtiges Handeln.
Erste Hilfe bei der Änderungskündigung
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Schaffen Sie es, sich in die Situation Ihres Vorgesetzten hineinzudenken? Möchte Ihr Chef Ihnen schaden oder versucht er Ihren Arbeitsplatz zu bewahren? Und vor allem: können Sie es sich leisten, unter schlechteren Bedingungen zu arbeiten? Wie auch immer Ihr Bauchgefühl im ersten Moment ist: Überstürzten Sie nichts und unterzeichnen Sie keinesfalls sofort!
Atmen Sie ein paarmal ruhig durch, lassen Sie sich alle Unterlagen geben und bitten Sie um Bedenkzeit. Auf diese Weise können Sie prüfen, ob die Änderungskündigung vielleicht missbräuchlich ist und sich überlegen, ob Sie diese annehmen. Was viele im ersten Moment vergessen ist, dass auch die RAV eine wichtige Rolle bei einer Änderungskündigung spielt. Denn wenn Sie hier unklug vorgehen, können Ihnen Leistungen vorenthalten werden!
Arbeitslosengeld beim RAV trotz Änderungskündigung?
Erhalten Sie Leistungen beim RAV, wenn Sie eine Änderungskündigung ablehnen? Als Richtlinie gilt, dass bei der Änderungskündigung Ähnliches gilt, wie bei der Stellensuche. Sie müssen nicht jede Arbeit annehmen, wenn Sie jedoch einen zumutbaren Job ablehnen, hat dies Konsequenzen. In der AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung) steht gelistet, was unzumutbar ist. Was nicht unter diese Regelungen fällt, ist demnach zumutbar. Wenn Sie arbeitslos sind und ein Jobangebot vom RAV nicht annehmen, obwohl dieses zu Ihnen und Ihren Qualifikationen passt, drohen Ihnen Kürzungen der Arbeitslosenhilfe. Dasselbe gilt für die Änderungskündigung. Sieht das RAV die vorgeschlagenen, veränderten Vertragsbedingungen als zumutbar an, sind Sie verpflichtet, das Angebot zu akzeptieren. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich gut informieren, bevor Sie eine Änderungskündigung ablehnen! Eine vertretbare Lohnkürzung wird das RAV als zumutbar auslegen und Unterstützung ablehnen.
Sind die Gründe für Ihre Absage an den Chef jedoch plausibel, wird das RAV Ihnen recht geben und Sie ganz regulär als gekündigt betrachten. Kürzt der Chef Ihnen beispielsweise die Hälfte des Lohns, oder erhöht Ihre Stunden derart, dass Sie Ihre Kinder nicht mehr rechtzeitig von der Schule abholen können, akzeptiert auch das RAV Ihre ablehnende Entscheidung.
Dies ist auch der Fall, wenn die Änderungskündigung missbräuchlich ist. Hält sich der Chef nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen oder übt Druck auf Sie aus, ist die Änderungskündigung gültig und Sie erhalten ganz regulär Arbeitslosenhilfe.
Aber Vorsicht! Es ist in den meisten Fällen besser, wenn Sie sich informieren bevor Sie die Änderungskündigung ablehnen. Meist liegt der Teufel im Detail und es wäre ärgerlich, wenn Sie plötzlich ganz ohne finanzielle Unterstützung dastehen.