- Wann lohnt es sich, eine Betreibung einzuleiten?
- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
- Was kostet es mich, eine Betreibung einzuleiten?
- Ist die Betreibung bei minderjährigen Schuldnern möglich?
- Was tun, wenn der Nichtzahler im Ausland wohnt?
- Wie geht es nach Zustellung des Zahlungsbefehls weiter?
- Fazit: Online-Betreibungsverfahren sind schnell und effektiv
Sie haben Forderungen gegen eine Person und warten vergeblich auf Ihr Geld? Leiten Sie einfach online die Betreibung ein. Die Bundesverwaltung stellt dafür ein komfortables Online-Tool zur Verfügung, in dem Sie in wenigen Minuten alle Daten erfasst haben. Das Betreibungsamt wird daraufhin tätig und erstellt den Zahlungsbefehl. Welche Kosten fallen bei der Online-Betreibung an? Was ist mit minderjährigen Schuldnern? Und was ist bei juristischen Personen zu beachten? Wir haben Antworten auf alle Fragen.
Wann lohnt es sich, eine Betreibung einzuleiten?
Manchmal kommt man selbst mit Mahnungen und Anrufen nicht zu seinem Geld. Natürlich können Sie bei Kleinstbetragsrechnungen darauf verzichten. Andernfalls bleibt nur eine Alternative, nämlich die Betreibung einzuleiten. Und das ist weniger aufwendig, als man womöglich glaubt. Schliesslich sind auch die Betreibungsämter längst online zu erreichen und das Betreibungsverfahren digitalisiert.
Da der Aufwand dadurch erheblich geringer ist als bisher, lohnt sich eine Betreibung fast immer, auch wenn Sie die Kosten vorschiessen müssen. Zumal die meisten Schuldner die Chance wahrnehmen, vor einer Pfändung zu bezahlen.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
1. Zuständiges Betreibungsamt recherchieren
Wenn Sie die erfolglosen Versuche, ihr Geld zu erhalten, beenden wollen, ist das Betreibungsbegehren der erste Schritt. Damit leiten Sie das notwendige Betreibungsverfahren gegen ihre Schuldner ein. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnort der Person, die Ihnen Geld schuldet. Handelt es sich um eine juristische Person, ist die Behörde am Sitz des Unternehmens zuständig. Hier finden Sie das richtige Betreibungsamt.
2. Betreibungsbegehren vorbereiten
Um das Betreibungsbegehren einreichen zu können, benötigen Sie nach Art. 67 SchKG einige Angaben.
- sofern vorhanden, vollständige Kontaktdaten der Gläubigervertretung, z. B. eines Rechtsanwalts
- vollständige Kontaktdaten des Gläubigers/der Gläubigerin
- vollständige Kontaktdaten des Schuldners/der Schuldnerin
- offene Forderungen (geschuldete Beträge in CHF)
- Zinsfuss und Beginndatum der Verzinsung
- Zahlungsinformationen für die Begleichung der Schuld und den Rechnungsversand
- Grundlage für die Forderung, beispielsweise Rechnung, Vertrag etc. (Forderungsurkunde)
3. Einreichen des Betreibungsbegehrens über Online-Tool
Sie haben alle Angaben parat? Jetzt brauchen Sie nur das Betreibungsbegehren zu stellen und alles Weitere übernimmt die Behörde für Sie. Dazu müssen Sie nicht einmal an den Wohnort des Schuldners/der Schuldnerin fahren. Die Bundesverwaltung hat ein Online-Tool zur Betreibung entwickelt. Auf dieser Plattform können Sie Ihr Gesuch komfortabel und mit wenigen Angaben selbst erstellen, ausdrucken und einreichen.
4. Zustellung des Zahlungsbefehls
Sobald das Online-Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt eingegangen ist, werden dort die Angaben geprüft. Dann erstellt die Behörde den Zahlungsbefehl und stellt diesen per Post zu.
Damit wird der Schuldner/die Schuldnerin aufgefordert, die rückständige Forderung inklusive Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen. Dafür gibt es 20 Tage Zeit. Die Zahlung kann wahlweise an das Betreibungsamt oder direkt an die betreibende Person erfolgen.
5. Kostenübernahme für das Betreibungsverfahren
Vorübergehend müssen Sie die Kosten für das Betreibungsverfahren vorstrecken. Diese werden dem/der Betriebenen im Rahmen des Zahlungsbefehls auferlegt.
Was kostet es mich, eine Betreibung einzuleiten?
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe der Forderung. Welche Kosten konkret in Rechnung gestellt werden, erfahren Sie in der Gebührentabelle. Die Gebühren werden nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) erhoben.
Inbegriffen ist bereits die Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls. Sollte sich die Zustellung besonders schwierig gestalten, können in Ausnahmefällen höhere Gebühren dafür berechnet werden. Ebenfalls beinhaltet ist auch die Zweitausfertigung des Zahlungsbefehls für Sie als Gläubiger/Gläubigerin.
Ist die Betreibung bei minderjährigen Schuldnern möglich?
Die vielfältigen Möglichkeiten des Internets führen oft dazu, dass sich bereits Minderjährige verschulden. Dann erfolgt eine Betreibung nicht gegen den Minderjährigen, sondern dessen gesetzlichen Vertreter. Sie müssen sich dazu an das Betreibungsamt am Wohnort des gesetzlichen Vertreters wenden.
Betreibung gegen Personen mit Beistand oder Vormund
Auch wenn ein Schuldner/eine Schuldnerin einen gesetzlichen Beistand oder einen Vormund hat, ist eine Betreibung möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Betreibungsamt am Wohnsitz der gesetzlich zuständigen Person (Vormund oder Beistand).
Was tun, wenn der Nichtzahler im Ausland wohnt?
Schwieriger wird es, wenn die zahlungsunwillige Person seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat. Wohnt die Schuldnerin/der Schuldner im Ausland, kann ein Betreibungsverfahren nur unter diesen Voraussetzungen eingeleitet werden:
- Es bestehen Vermögenswerte in der Schweiz, die Sie als Gläubiger/Gläubigerin beschlagnahmen lassen
oder
- Sie besitzen als Gläubiger/Gläubigerin ein Pfandrecht an inländischen Vermögenswerten, d. h. die Vermögenswerte dienen als Sicherheit für fällige Beträge und können bei Bedarf verwertet werden
oder
- Schuldner/Schuldnerin stimmt der Einleitung eines Betreibungsverfahrens zu
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, ist ein Betreibungsverfahren gegen eine Person mit Wohnsitz im Ausland kaum möglich.
Wie geht es nach Zustellung des Zahlungsbefehls weiter?
Sobald der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, hat der Schuldner/die Schuldnerin neben der Zahlung des rückständigen Betrages auch die Möglichkeit, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Damit wird die Zahlungsfrist unterbrochen.
Die Betreibung kann nur erfolgen, wenn ein Gericht mit einer sogenannten Rechtsöffnung den Rechtsvorschlag aufhebt. Ist die Rechtsöffnung verfügt worden oder hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung fortgesetzt werden. Dazu muss der Betreibende ein Fortsetzungsbegehren stellen. Das ist frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Rechtsöffnung möglich.
Wird die Betreibung fortgesetzt und der säumige Schuldner zahlt weiterhin nicht, erfolgt bei natürlichen Personen die Betreibung auf Pfändung. Das Betreibungsamt kündigt die Pfändung an und vollzieht diese im Anschluss. Hat der Schuldner/die Schuldnerin Vermögenswerte, werden diese geschätzt, gepfändet und in einer Pfändungsurkunde aufgeführt.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, um unbeschränkt haftende Organe oder einen Einzelunternehmer, erfolgt die Betreibung auf Konkurs.
Verwertungsbegehren und Verlustschein
Der Betreibende kann frühestens nach einem Monat und spätestens nach 12 Monaten die Verwertung der Vermögenswerte beantragen. Im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung werden dieses verwertet und der Erlös unter Verrechnung der Kosten an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Gibt es mehrere Gläubiger, wird der Erlös aufgeteilt.
Reichen die erzielten Erlöse aus der Versteigerung nicht aus, um die Forderungen zu decken, erhält der Betreibende einen Verlustschein. Darin wird die ungedeckte Forderung dokumentiert, die nach 20 Jahren verjährt.
Fazit: Online-Betreibungsverfahren sind schnell und effektiv
Es ist immer ärgerlich, wenn ein Kunde oder ein sonstiger Schuldner eine Forderung nicht begleicht. Mit dem Online-Betreibungsverfahren kostet es vergleichsweise wenig Zeit und Aufwand, die Betreibung einzuleiten. Das zuständige Betreibungsamt ist schnell gefunden. Auch die Kosten sind transparent und müssen mit dem Zahlungsbefehl vom Schuldner/der Schuldnerin übernommen werden.
Es empfiehlt sich daher, bei ausstehenden Rechnungsbeträgen die Online-Betreibung einzuleiten.