Die Enterbung einer pflichtteilgeschützten Person in der Schweiz ist nur möglich, sofern besondere Umstände vorliegen. Dazu gehört die Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Zudem muss die Enterbung im Testament des Erblassers gesondert begründet und nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Präventiventerbung, Strafenterbung und Erbunwürdigkeit. Kann der Enterbte stattdessen mit einem Vermächtnis begünstigt werden? Wie wirkt sich der Tatbestand des Verzeihens rechtlich aus? Kann man eine Enterbung anfechten?
Was ist eine Enterbung?
Wer sein Erbe regeln will, steht vor der Frage nach den Erben und der Aufteilung des Vermögens. Sollen pflichtteilgeschützte Personen nicht begünstigt werden, ist grundsätzlich eine Enterbung möglich. Das ist in der Schweiz aber nicht ganz einfach. Denn das Erbrecht steht dem freien Willen des Erblassers entgegen.
Die Enterbung nach Art. 477 ZGB muss vom Erblasser in dessen Testament verfügt und begründet werden. Es kann sowohl eine Teil- wie auch Vollenterbung erfolgen. Sie tritt nicht aufgrund eines Gesetzes ein und wird auch nicht von den Behörden bestätigt.
Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen. Es genügt beispielsweise nicht, ein Kind auszuschliessen, weil man kaum noch Kontakt mit ihm hat. Vielmehr muss gegenüber dem Erblasser oder der Familie eine gravierende familienrechtliche Pflichtverletzung vorliegen.
Wer ist in der Schweiz pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner und Kinder des Erblassers. Das gilt bis Ende 2022 auch dann, wenn das Ehepaar sich ohnehin scheiden lassen wollten und ein Verfahren eingeleitet hat. Ab 2023 entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Scheidungsverfahren läuft.
Falls es keine Kinder gibt, haben bis Ende 2022 noch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Ab 2023 ist dieser Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Gesetzesänderung ebenfalls hinfällig.
Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Allerdings können sie im Rahmen der gesetzlichen Erbteilung dennoch zur Erbengemeinschaft gehören. Will der Erblasser das verhindern, muss er dies testamentarisch verfügen.
Welchen Vermögensteil kann der Erblasser frei vererben?
Ist der Erblasser alleinstehend, hat keine Eltern mehr und keine Kinder, kann er über sein komplettes Vermögen frei verfügen. Aber auch wenn alle berechtigten Pflichtteilserben berücksichtigt werden, bleibt je nach Familienstruktur ein mehr oder weniger grosser Teil des Vermögens zur freien Verfügung. Das darf er uneingeschränkt einer dritten Person vermachen.
Unterschied zwischen Präventiventerbung und Strafenterbung
Das Erbrecht der Schweiz unterscheidet zwischen zwei Enterbungsformen:
Präventiventerbung
Die Präventiventerbung ist auch als Enterbung eines Zahlungsunfähigen nach Art. 480 ZGB bekannt. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe überschuldet, darf er zum Teil enterbt werden. Dazu müssen gegen ihn aus einer Betreibung Verlustscheine bestehen.
In diesem Fall geht die Hälfte des Erbes statt an den Pflichtteilsberechtigten an dessen Kinder. Diese Konstellation nennt man Präventiventerbung, da sie verhindert, dass die Erbschaft an die Gläubiger des verschuldeten Erben verteilt wird.
Bestehen gegen den Enterbten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Verlustscheine mehr oder ist deren Wert nicht höher als ein Viertel des Erbteils, kann er die Enterbung rückgängig machen lassen.
Strafenterbung
Der Name ist hier wegweisend. Denn die Strafenterbung, auch als ordentliche Enterbung bekannt (Art. 477ff. ZGB) soll als Bestrafung des pflichtteilberechtigten Erben angesehen werden. Hat dieser gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen seine familienrechtlichen Pflichten verletzt oder eine schwere Straftat begangen, ist eine Strafenterbung gerechtfertigt.
Alternativ kann der Erblasser dem Enterbten ein Vermächtnis ausrichten. Damit bleibt die Person zwar vom Erbe ausgeschlossen, wird jedoch als Vermächtnisnehmer begünstigt.
Die Möglichkeit der Strafenterbung kann auch verwirkt werden. Bringt der Erblasser zum Ausdruck, dass er der enterbten Person die Vergehen verzeiht, ist eine Strafenterbung nicht mehr möglich. Das kann durch konkludente oder explizite Handlung erfolgen, beispielsweise durch Einzug des Enterbten in das Haus des Erblassers.
Verletzung familienrechtlicher Pflichten
Unter der Verletzung familienrechtlicher Pflichten wird die fehlende Unterstützung und schwere Vernachlässigung von Kindern, Eltern und Ehepartnern verstanden. Damit ist kein Streit innerhalb der Familie oder eine nicht akzeptierte Lebensweise gemeint.
Vielmehr haben die Gerichte schwerwiegendere Gründe anerkannt, beispielsweise:
- …die fehlende Betreuung eines schwerkranken Partners
- …eine Straftat, die sich als schwerwiegend für die gesamte Familie erweist
- …das Verlassen des Ehepartners und der Kinder, ohne die finanziellen Belange vorher zu klären
Erbunwürdigkeit von Amts wegen
Statt eine Person als Erben einzusetzen, kann sie im Testament und von Amts wegen als erbunwürdig ausgeschlossen werden. Erbunwürdig ist jemand, der den Erblasser bedroht oder verletzt bzw. versucht, eine Änderung des Testaments zu erzwingen oder den Erblasser von einer Änderung abhält.
Auch wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich oder rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat, gilt als erbunwürdig. Ebenso derjenige, der als Anstifter oder Mittäter an einem Vergehen mitwirkt.
In diesen Fällen erben statt der erbunwürdigen Person deren Nachkommen. Dabei ist eine Teil-Erbunwürdigkeit ausgeschlossen.
Fazit: Im Zweifelsfall können Sie die Enterbung anfechten
Hat der Erblasser im Testament keinen Enterbungsgrund angegeben, ist die Enterbung ungültig (Art. 479 ZGB).
Wurden Gründe angegeben, die vor Gericht für eine Enterbung nicht ausreichen oder nicht der Wahrheit entsprechen, hat der Enterbte die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Es kann eine Ungültigkeitsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder eine Herabsetzungsklage erhoben werden. Andernfalls bleibt die Enterbung gültig. Wird der Klage stattgegeben, steht der enterbten Person der Pflichtteil zu.
Sie haben einige Möglichkeiten, eine Enterbung anzufechten bzw. diese im Vorfeld bereits zu verhindern.