Hat der Erblasser bzw. die Erblasserin (= die Person, die verstirbt) kein Testament erstellt und liegt auch kein Erbvertrag vor, so bestimmen sich die Erben nach dem Gesetz.
Der Erbrechner gibt Ihnen Auskunft darüber, wie hoch Pflichtteil und freie Quote sind. Wer pflichtteilsberechtigte Erben oder Erbinnen hinterlässt, kann nicht frei bestimmen, wer seinen Nachlass erhält. Es sei denn, die pflichtteilsgeschützten Erben und Erbinnen verzichten auf ihren Anspruch. Über die freie Quote kann der Erblasser bzw. die Erblasserin hingegen mittels Testament oder Erbvertrag frei entscheiden.
Ab dem 1. Januar 2023 ändern sich in der Schweiz die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche. Der Erbrechner zeigt dir die Rechtslage bis Ende 2022 (innerer Ring) als auch die Rechtslage ab 2023 (äusserer Ring) auf.
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Erbfolge
100.00% Staat |
Pflichtteil und freie Quote
Seit 2023
100.00% Freie Quote |
Bis 2023
100.00% Freie Quote |
Allgemeine Fragen zum Erbrechner und Erbrecht
Was ist der Pflichtteil?
In der Schweiz kann der Erblasser bzw. die Erblasserin nicht ganz frei darüber entscheiden, was mit dem Vermögen nach dem Tod geschieht. Der Pflichtteil bezeichnet denjenigen Anteil des Vermögens, welcher der Erblasser oder die Erblasserin den Nachkommen, Ehegatten/Ehegattin und aktuell noch den Eltern grundsätzlich nicht entziehen kann. Die Pflichtteilserben haben also Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Vermögen der verstorbenen Person.
Was ist die freie Quote?
Die freie Quote bezeichnet denjenigen Anteil des Vermögens, über welchen der Erblasser oder die Erblasserin frei entscheiden kann. Die Erblasserin oder Erblasser kann diesen Anteil einer beliebigen Person oder Institution zuweisen. Das Vermögen der verstorbenen Person abzüglich des Pflichtteils entspricht der freien Quote.
Was lässt sich in einem Testament regeln?
Mit einem Testament kann der zukünftige Erblasser entscheiden, wer die freie Quote erhält. Der Erblasser oder die Erblasserin kann unter Einhaltung der Pflichtteile einzelnen Personen mehr oder weniger seines Vermögens zuweisen, als es das Gesetz vorsieht. Zudem können einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmten Personen zugewiesen werden (z.B. das Gemälde dem Sohn oder das Haus der Nichte) und hierfür Bedingungen und Auflagen bestimmt werden.
Wer erbt wie viel?
Ohne Testament oder Erbvertrag erben in nachfolgender Reihenfolge zu gleichen Teilen: Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), Eltern, Grosseltern. Nur wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben auch die Eltern.
Neben der Verwandtschaft erbt auch immer der Ehegatte/die Ehegattin des Erblassers bzw. der Erblasserin mit. Wenn Nachkommen vorhanden sind, erhält der Ehegatte/die Ehegattin die Hälfte der Erbschaft. Wenn die Eltern des Erblassers/der Erblasserin noch leben, dann erhält der Ehegatte/die Ehegattin ¾ der Erbschaft. Wie es in deinem konkreten Fall aussieht, findest du mit unserem Erbrechner heraus.
Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, richtet sich die Erbfolge grundsätzlich danach.
Was ändert sich durch die Erbrechtsrevision 2023?
Die wichtigste Änderung betrifft den Pflichtteil. Aktuell beträgt der Pflichtteil der Nachkommen noch ¾ ihres gesetzlichen Erbanteils. Neu wird der Pflichtteil noch ½ sein. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin bleibt gleich (½) und der Pflichtteil der Eltern wird ganz gestrichen. Dem Erblasser bzw. der Erblasserin steht also unter dem neuen Recht ein grösserer Spielraum zur Verteilung seines/ihres Vermögens zur Verfügung. Weitere Änderungen findest du hier.