- Wie muss eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden?
- Wann endet das Arbeitsverhältnis nach erfolgter fristloser Kündigung?
- Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
- Mit welchen Gründen darf ein Arbeitgeber fristlos kündigen?
- Darf schwangeren oder kranken Mitarbeitern fristlos gekündigt werden?
- Entschädigung eines Arbeitnehmers nach einer fristlosen Kündigung
- Wann muss die fristlose Kündigung ausgesprochen werden?
- Einspruch als Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung
- Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Eine fristlose Kündigung ist in der Schweiz für Arbeitgeber, wie auch für Arbeitnehmer möglich. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten, denn sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sein, so können die Folgen schwerwiegend sein.
Unsere Informationen ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wie muss eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden?
Für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ist die Kündigung (fristlos und fristgerecht) eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung. Die jeweils andere Partei muss der Beendigung des Arbeitsvertrages nicht zustimmen, sie muss jedoch den Erhalt der Kündigung durch Unterschrift bestätigen.
Wenn es eine Partei verlangt, muss die fristlose Beendigung des Arbeitsvertrages zudem schriftlich begründet werden.
Wann endet das Arbeitsverhältnis nach erfolgter fristloser Kündigung?
Die Bezeichnung fristlos benennt die Dauer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bereits vollständig. Denn wer eine ausserordentliche, also fristlose Kündigung erhält, muss das Unternehmen ohne weitere Frist noch an diesem Tag verlassen. Das Arbeitsverhältnis ist damit beendet.
Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
Mit welchen Gründen darf ein Arbeitgeber fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung bedarf laut Art. 337 OR einem wichtigen Grund und ist andernfalls unzulässig. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben nicht mehr für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zumutbar ist.
Wichtige Gründe für den Arbeitgeber können sein:
Schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers:
- Straftaten am Arbeitsplatz
- Wiederholte oder ständige Arbeitsverweigerung, sofern die Aufgaben dem Arbeitnehmer zumutbar sind und seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechen
- Konkurrenzierende Tätigkeit
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen, beispielsweise an Mitbewerber oder die Presse
- Annahme von Schmiergeldern oder anderweitigen Bestechungsmitteln
- Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder Kunden
- Dauerhafte Störung des Betriebsfriedens bzw. nachhaltige Missachtung der Betriebsordnung
- Arbeitszeitbetrug und Betrugsdelikte aller Art
Weniger schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers:
- Mehrfache Verspätungen oder einmaliges Fernbleiben ohne Ansage oder Attest
- Verstösse gegen Anweisungen des Arbeitgebers
- Wegbleiben vom Arbeitsplatz ohne guten Grund
- Unverhältnismässige(s) Telefonieren/Internetnutzung am Arbeitsplatz
- Verstoss gegen Weisungen des Arbeitgebers
- …
weniger schwerwiegende Verfehlungen können erst nach vorangegangener Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen
Schlechte Arbeitsausführung:
- Schlechte Arbeitsausführung kann nur in ganz seltenen Fällen zu einer fristlosen Kündigung führen.
Sollte der Vorwurf des Arbeitgebers jedoch nicht auf Tatsachen beruhen, oder ist kein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer zu entschädigen.
Darf schwangeren oder kranken Mitarbeitern fristlos gekündigt werden?
Auch schwangere Mitarbeiterinnen können fristlos entlassen werden. Allerdings sind diese besonders geschützt, wenn es um Arbeitszeiten oder die Zumutbarkeit der Arbeit geht.
Nach dem Arbeitsgesetz der Schweiz darf eine Schwangere sich ohne ärztliches Attest krank melden und danach den Arbeitsplatz verlassen oder den Dienst gar nicht erst antreten. Sie verletzt damit nicht ihre vertraglichen Pflichten und darf folglich ausserhalb der Probezeit nicht gekündigt werden. Auch 16 Wochen nach der Geburt besteht dieser Kündigungsschutz für Schwangere.
Nach Art. 336 c OR darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nach der Probezeit ebenfalls nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet krank ist oder einen Unfall hatte. Diese Regelung gilt im ersten Betriebszugehörigkeitsjahr 30 Tage, vom 2.-5. Jahr 90 Tage und danach 180 Tage. Dieser Schutz gilt jedoch nur für normale Kündigungen. Sollte eine schwerwiegende Verfehlung des Mitarbeiters vorliegen, so kann auch während der Sperrfrist eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Entschädigung eines Arbeitnehmers nach einer fristlosen Kündigung
Sollte die Kündigung gerechtfertigt gewesen sein, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Eine ungerechtfertigte fristlosen Kündigung wird durch Art. 337c OR geregelt:
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den im Zeitraum seiner Kündigungsfrist entgangenen Verdienst. Hier wird jedoch auch in Betracht gezogen, was der Arbeitnehmer durch den Wegfall der Arbeit spart und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
- Der Arbeitnehmer hat Ferienersatzansprüche, sollte er bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnis neben der Stellensuche nicht genügend Zeit für Ferienbezug gehabt haben.
- Der Arbeitgeber kann vom Richter zu einer Entschädigung verpflichtet werden, die sich nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch nicht grösser als der sechsfache Lohn des Arbeitnehmers sein.
Wann muss die fristlose Kündigung ausgesprochen werden?
Für eine ausserordentliche Kündigung darf sich der Arbeitgeber nicht zu lange Zeit lassen. Da er damit deutlich macht, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, muss die Kündigung zügig erfolgen.
Daher muss der Arbeitgeber nach einem Vorfall sofort reagieren. Andernfalls verliert dieser sein Recht auf eine fristlose Kündigung.
Typischerweise hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen zu entscheiden, ob er eine fristlose Kündigung ausspricht. Der Zeitraum variiert in der Regel nach Grösse des Unternehmens. Grössere Unternehmen haben typischerweise eine längere Frist, weil davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle zuständigen Organe ständig präsent sind. Handelt es sich beispielsweise um Unternehmen mit Gremien, die über eine Kündigung informiert werden müssen, so geht man davon aus, dass die Abstimmprozesse länger dauern.
Die intensive Beschäftigung mit dem Sachverhalt wird zudem als positives Zeichen gegenüber dem zu kündigenden Mitarbeiter gesehen.
Einspruch als Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung
Es ist zu empfehlen, einen Einspruch gegen eine nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung einzureichen. Darin sollte klargestellt werden, dass diese keine Grundlage besitzt und eine Begründung erbeten wird. Ausserdem sollte (falls gewünscht) die Wiederaufnahme der Arbeit angeboten werden. Auch das Vorbehalten rechtlicher Massnahmen sollte erwähnt werden. Schliesslich kann es möglich sein, dass der Arbeitgeber einknickt und bereit ist eine Lösung zu finden. Andernfalls ist es ratsam einen Anwalt aufzusuchen.
Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer können bei wichtigen Gründen eine fristlose Kündigung einreichen und die Arbeit niederlegen:
Gründe für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers
Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich die selben wie die eines Arbeitgebers (siehe oben). Typische Fälle sind:
- Personlichkeitsverletzungen:
- Funktionale Degradierung
- Entzug der Prokura (Handlungsvollmacht)
- Entzug der Funktion und Betätigungsgrundlage (gilt jedoch nicht bei einer ordentlichen Kündigung mit Freistellung)
- Funktionale Degradierung
- weitere Statusänderung, die nicht auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind
- Lohnausstände
Wichtig bei Lohnausständen: Bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer zwar nach Ablauf einer zumutbaren Frist das Recht fristlos zu kündigen. Allerdings kann es sinnvoller sein den Arbeitgeber zu mahnen und anschliessend die Arbeit niederzulegen. In der Mahnung sollte formuliert werden, dass die Lohnausstände entweder beglichen werden oder Sicherheiten (z.B. Bankgarantie, Bankbürgschaft, Banksperrkonto oder Hinterlegung von Wertschriften) vorgelegt werden. Hierzu muss dem Arbeitgeber eine Frist (üblicherweise sieben Tage) eingeräumt werden.
In den häufigsten Fällen empfiehlt sich eine normale Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist. Hierfür lässt sich z.B. unsere Vorlage für die Kündigung des Arbeitsvertrag verwenden. Wenn Sie tatsächlich unbefristet kündigen möchten, empfehlen wir den Gang zum Anwalt bzw. den Kontakt zur Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Bei gerechtfertigter, also begründeter fristloser Kündigung, schuldet der Arbeitgeber Ersatz für entgangene Lohn- und Gehaltszahlungen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch zusätzlich eine Genugtuung ausgezahlt werden. Eine Entschädigung wie bei der Kündigung durch den Arbeitgeber nach Art. 337 c OR steht dem Mitarbeiter jedoch nicht zu.
War die fristlose Kündigung durch den Mitarbeiter ungerechtfertigt oder hat er den Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, liegt der Fall anders. Dann hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung. Diese beträgt 25 % des monatlichen Gehalts und muss innert eines Monats geltend gemacht werden. Danach besteht kein Anspruch auf das sogenannte Lohnviertel mehr. Hat der Arbeitnehmer allerdings seinerseits noch Lohn- und Gehaltsansprüche gegen den Arbeitgeber, kann dieser das Lohnviertel auch nach Ablauf von 30 Tagen damit verrechnen.
Dazu kommt Schadenersatz nach Art. 337 d OR, wenn durch die ungerechtfertigte Kündigung und Abwesenheit des Mitarbeiters ein Schaden eingetreten und nachweisbar ist. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn er über besondere Kompetenzen oder Fähigkeiten verfügt, die nicht sofort ersetzt werden können. Treten dann Verzögerungen in Produktion, Vertrieb, Forschung oder Logistik ein, kann der Arbeitgeber diesen Schaden geltend machen. Auch die Mehrkosten eines ersatzweise einzustellenden Mitarbeiters oder einer Zeitarbeitskraft können dem Arbeitnehmer angelastet werden.
Ist der Schaden minimal oder nicht nachweisbar, kann das Gericht das Lohnviertel reduzieren (Art. 337 d Abs. 2 OR).