Kapitalauszahlungssteuer in der Schweiz – Tipps zur Steueroptimierung

Kapitalauszahlungssteuer

Auszahlungen aus den Säulen 2 und 3a belegt der Staat mit der Kapitalauszahlungssteuer. Diese wird unabhängig vom Einkommen berechnet und richtet sich u. a. nach dem Kanton, der Konfession und der Höhe des Kapitals. Durch die Progression kann die Steuerlast von Bund und Kantonen empfindlich hoch werden. Aber es gibt Möglichkeiten, die Kapitalbezugssteuer zu reduzieren. Wir sagen Ihnen, was Sie dazu wissen müssen.

Wann wird eine Kapitalauszahlungssteuer erhoben?

Will man in der Schweiz Steuern sparen, empfiehlt es sich, in die Altersvorsorge zu investieren. Wer beispielsweise in die Säule 3a einzahlt, reduziert seine Steuerlast. Das gilt auch für den nachträglichen Einkauf in die Pensionskasse. Aber der Staat holt die Steuerbelastung nach.

Die Behörden erheben die sogenannte reduzierte Kapitalauszahlungssteuer bei Auszahlungen aus der 2. Säule, der Säule 3a und von Freizügigkeitskonten. Dabei wird die Auszahlungssteuer unabhängig vom Einkommen mit einem niedrigeren Steuersatz berechnet. Die Höhe der Steuerlast wird u. a. durch Ihre Wohnsitzgemeinde und Ihre Konfession beeinflusst.

Vorsicht Progression

Darüber hinaus unterliegt das komplette Kapital nicht nur der einfachen Besteuerung, sondern ebenso wie die Einkommenssteuer auch der Progression. Die konkrete Vorgehensweise legt jeder Kanton individuell fest. Denn die Kapitalauszahlungssteuer fällt auf den Ebenen von Bund, Kanton und Gemeinden an. Zudem hält die Kirche einen Anteil daran.

Die Steuerlast unterscheidet sich je nach Wohnort erheblich:

  • Für 500’000 Franken Kapital fallen beispielsweise in Bern 43’517 Franken an, unter denselben Voraussetzungen in Montblesson dagegen 63’490 Franken (Mann, 60, ledig, reformiert)
  • Auf Gemeindeebene sind die Unterschiede übrigens deutlich niedriger als auf kantonaler Ebene.

Tipp: Neben der absoluten Steuerlast sollten Sie stets die Steuerprogression prüfen. In einigen Gemeinden zahlt man durch die Progression für das Fünffache an Kapital die zehnfache Auszahlungssteuer. Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Steuerlast am besten mit dem Rechner der Steuerverwaltung.

Berechnungsweisen zur Kapitalauszahlungssteuer

Die Berechnungsweisen der Kapitalauszahlungssteuer sind komplex und variieren je nach Kanton. Dazu kommen die Besonderheiten des Bundes. Einige Kantone kennen zudem Mindest- und Maximalsteuersätze oder sogar Freibeträge.

Diese Gemeinsamkeiten weisen die Berechnungsmethoden von Kantonen und Bund auf:

  • Jede Besteuerungsvariante erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen. Die Höhe der Kapitalbezugssteuer richtet sich also nicht nach dem Einkommen, sondern u. a. nach der Höhe des auszuzahlenden Kapitals.
  • Mehrere im selben Steuerjahr anfallende Kapitalleistungen werden gemeinsam besteuert. Dazu kommen noch Auszahlungen an (Ehe-)Partner.
  • Die sonst üblichen Sozialabzüge entfallen.

So berechnen die Kantone die Kapitalabzugssteuer

Es gibt vier Berechnungsweisen, nach denen die Kantone Auszahlungssteuer berechnen:

Besteuerung nach dem Rentensatz

Die Kantone Graubünden (GR), Schwyz (SZ), Tessin (TI), Wallis (VS) und Zürich (ZH) nutzen dieses Modell, das sich am Einkommenssteuertarif orientiert:

  • Im ersten Schritt wird das auszahlbare Kapital der Pensionskasse theoretisch in eine Rente umgewandelt. Dafür nutzen die Kantone unterschiedliche Rentenumwandlungssätze.
  • Im zweiten Schritt wird geprüft, wie hoch die prozentuale Einkommenssteuer für diese Rentenhöhe ausfallen würde.
  • Zum Schluss wird der anhand des Einkommenssteuertarifs ermittelte prozentuale Steuersatz mit dem auszahlbaren Kapital multipliziert.

Besteuerung anteilig nach dem Einkommenssteuertarif

Dieses Modell nutzen der Bund sowie die Kantone Aargau (AG), Appenzell Innerrhoden (AI), Genf (GE), Luzern (LU), Neuenburg (NE), Nidwalden (NW, Obwalden (OW), Schaffhausen (SH), Solothurn (SO), Waadt (VD und Zug (ZG):

  • Die Kapitalbezugssteuer ist deutlich niedriger als der auf denselben Betrag fällige Einkommenssteuersatz.
  • Es wird wahlweise ein Bruchteil des üblicherweise anfallenden Steuersatzes oder der Einkommenssteuer angesetzt.

Besteuerung nach eigenem Steuertarif

Bei dieser Berechnungsvariante finden Sie die Kantone Appenzell Ausserrhoden (AR), Bern (BE), Basel-Land (BL), Basel-Stadt (BS), Jura (JU) und Zug (ZG):

  • Die Kantone führen unabhängig vom Einkommenssteuertarif einen eigenen Steuertarif für den Kapitalbezug. Dieser wird auch als Staffeltarif bezeichnet.
  • Der spezielle Staffeltarif wird im Steuergesetz gesondert aufgeführt.

Besteuerung mit fixem Prozentsatz

Die Kantone Glarus (GL), St. Gallen (SG), Thurgau (TG) und Uri (UR) haben sich für ein Modell mit fixem Prozentsatz entschieden:

  • Die Kantone haben einen fixen Steuersatz festgelegt. Dieser wird auf die komplette Kapitalauszahlung angewendet.
  • Wichtig: Diese sogenannte einfache Steuer muss zusätzlich mit dem Gemeinde- und Kantonssteuerfuss multipliziert werden. Erst dann ergibt sich der finale Steuerbetrag.
  • Da die Bundessteuer nicht fix, sondern progressiv ausgestaltet ist, variiert die Besteuerung trotz fixem Prozentsatz.

Tipps zur Steueroptimierung bei Kapitalbezug

Um die Steuerlast bei einer Kapitalauszahlung zu reduzieren, gibt es einige Tipps, die Sie beachten sollten:

1. Tipp: Staffelung auf verschiedene Auszahlungen

Diese Variante lohnt sich vor allem, wenn die Progression besonders hoch ist. Denn erhält ein Vorsorgender Kapitalleistungen, werden diese addiert und in Summe besteuert. Daher sollten Sie Ihre Vorsorgegelder inklusive Gelder aus der Säule 3a, der Pensionskasse und Freizügigkeitsgelder so frühzeitig planen, dass sie über mehrere Versorgungsjahre gestaffelt ausgezahlt werden können. Frühzeitig heisst in diesem Zusammenhang: Bereits 10-15 Jahre vor der Kapitalauszahlung mit der Planung starten.

Die Möglichkeiten sind dabei grösser, als bei vielen Vorsorgenden bekannt ist:

  • Wer nach Erreichen des Pensionsalters weiter arbeitet, kann die Auszahlung seiner Rente um bis zu 5 Jahre verzögern.
  • Gelder aus der Säule 3a können Sie sich bereits max. fünf Jahre vor der Pensionierung auszahlen lassen.
  • Zudem sollten Sie Ihre Vorsorgegelder nicht nur auf einem einzigen Säule-3a-Konto führen. Denn dieses Guthaben kann nur in einem Stück verwaltet werden. Legen Sie mehrere 3a-Konten an, können Sie diese unterschiedlich ansparen und sich sukzessive über mehrere Steuerjahre auszahlen lassen.
  • Auch mit Freizügigkeitsgeldern haben Sie alle Möglichkeiten, denn sie dürfen sowohl bis zu 5 Jahre vor der Pensionierung bezogen werden wie auch maximal 5 Jahre danach.

Die langfristige Planung zahlt sich aus

  • Wird in Montblesson das Kapital von 500’000 Franken in 3 Tranchen ausgezahlt, reduziert sich die Steuerlast bei einem ledigen und reformierten Steuerpflichtigen von 46’349 Franken um 17’141 Franken (27 %).
  • Die Steuerlast bei verheirateten und reformierten Steuerpflichtigen liegt bei 57’196 Franken. Wird das Kapital in 3 Tranchen ausgezahlt, reduziert sich deren Steuerlast um 18’774 Franken (32,8 %).

2. Tipp: Teilpensionierung richtig einsetzen

Eine weitere Alternative, um die Steuerlast zu reduzieren, ist die Teilpensionierung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Ihnen diese Möglichkeit eröffnet sowie die Teilpensionierung den Bedingungen der Pensionskasse entspricht. Um steuerlich anerkannt zu sein, muss eine dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades und des Lohns vorliegen. Dann können Sie sich das Kapital in zwei bis drei Stufen, je nach Kanton, auszahlen lassen. Sie erhalten einen Teil des Kapitals bei der Teilpensionierung und zumindest einen weiteren Teil bei der endgültigen Pensionierung.

3. Tipp: Änderung des Wohnsitzes

Diese Variante ist besonders aufwendig. Sie lohnt sich nur, wenn ohnehin ein Wohnortwechsel geplant ist und bei einer besonders hohen Kapitalauszahlung. Daher empfiehlt sich eine intensive Beratung vor dem Entschluss, zu zügeln.

Schliesslich müssen Sie Ihren kompletten Lebensmittelpunkt an einen neuen Ort verlegen und im Ruhestand mit der ungewohnten Umgebung zurechtkommen. Zudem sollten nicht nur Kapitalauszahlungssteuer und Progression geprüft werden, sondern auch die künftigen Lebenshaltungskosten am neuen Wohnort.

Zügeln Sie endgültig aus der Schweiz ins Ausland, erfolgt die Besteuerung statt am letzten Wohnsitz im Sitzkanton der Freizügigkeitseinrichtung.

Tipp: Wer zwar offiziell seinen Wohnsitz verlegt, nicht aber seinen Lebensmittelpunkt, läuft Gefahr, dass die Steuerbehörden dies nicht anerkennen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie relativ bald wieder in Ihren alten Wohnort zurückzügeln.

Fazit: Es lohnt sich, Kapitalbezugssteuer frühzeitig zu planen

Wer Vorsorgeguthaben in den Säulen 2 und 3 anspart, sorgt nicht nur für die Zeit nach der Berufstätigkeit vor, sondern reduziert auch seine Steuerlast. Sobald das Kapital aus der Pensionskasse, der Säule 3a oder von einem Freizügigkeitskonto ausgezahlt wird, greift allerdings die Kapitalauszahlungssteuer. Und das gleich von mehreren Seiten, denn nicht nur Gemeinden und Kantone berechnen diese, sondern auch der Bund. Da ist es ein geringer Ausgleich, dass der Kanton Zürich per 1. Januar 2022 seine Kapitalbezugssteuer senkt.

Lassen Sie sich daher schon ca. 15 Jahre vor Auszahlung über die möglichen Berechnungsmethoden und kantonalen Besonderheiten beraten. Weitsicht lohnt sich bei der Kapitalauszahlungssteuer besonders.