Ein Mietvertrag kann schriftlich geschlossen werden oder per Handschlag. Wenn das Mietverhältnis jedoch beendet werden soll, ist die Schriftform verpflichtend, auch für Mieter.
Viele fragen sich, ob ihnen der Vermieter ihre Kündigung bestätigen muss.
Wenn ja, was muss diese Kündigungsbestätigung beinhalten, darf der Vermieter das noch bewohnte Objekt jederzeit für Besichtigungen betreten? Wer übernimmt die Endreinigung und wer sucht einen Nachmieter?
Wir informieren Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Mieter nach ihrer Kündigung des Mietvertrages.
Schriftform für Kündigung des Mietvertrages auch für Mieter?
In der Schweiz ist die Anbahnung eines Mietverhältnisses völlig formfrei. Sie können es schriftlich vereinbaren, mündlich oder sogar durch blosse Schlussfolgerung, beispielsweise weil die Miete überwiesen wurde. Bei Kündigungen dagegen sieht der Gesetzgeber für Vermieter und Mieter die Schriftform vor.
Vermieter sind verpflichtet, kantonale Formulare zu verwenden und die Adressaten genauestens auszuwählen. Bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen getrennte Kündigungsformulare an jeden Partner gehen. Ein Mieter darf die Kündigung des Mietvertrages dagegen frei formulieren und handschriftlich oder gedruckt verfassen. Eigenhändig unterzeichnet werden muss die Kündigung in jedem Fall.
Eine rechtswirksame Kündigung erfordert keine Begründung, allerdings können beide Parteien diese gegenseitig verlangen. Dann muss der Kündigende diese abgeben, idealerweise schriftlich.
Hat der Mieter Anspruch auf eine Kündigungsbestätigung?
Der Mieter kann seinen Mietvertrag mit entsprechender Einhaltung der Kündigungsfrist beenden, hat aber keinen Anspruch auf eine Bestätigung. Empfehlenswert ist die Zustellung der Kündigung daher per Einschreiben.
Kündigungsfristen wurden im Mietvertrag oder mündlich vereinbart. Nach Art. 266 OR müssen sie für Wohnräume mindestens drei Monate betragen, für möblierte Zimmer und Einstellplätze mindestens zwei Wochen. Langfristverträge dürfen erst nach Ablauf der Mietdauer aufgelöst werden. Alternativ kann der Mieter einen solventen und passenden Nachmieter suchen und ihn dem Vermieter anbieten.
Dieser prüft die vorgestellten Interessenten und wählt einen geeigneten Nachmieter aus. Sobald der Mietvertrag unterzeichnet ist, können Sie als bisheriger Mieter eine Bestätigung darüber verlangen, dass Sie nun aus dem Mietverhältnisses entlassen sind.
Darf der Vermieter die Wohnräume nach Kündigung jederzeit betreten?
Ein häufig auftretendes Ärgernis ist das Verhalten von Vermietern nach Kündigung des Mietvertrages. Ohne Termine zu vereinbaren oder ihr Erscheinen vorab anzukündigen, werden Besichtigungen durchgeführt. Mieter fragen sich, ob sie das erlauben müssen.
Die Antwort lautet klar NEIN, denn ein Vermieter darf nach Art. 257h OR ohne eine Terminvereinbarung und der Zustimmung des Mieters keine Wohnung betreten. Und das unabhängig davon, ob ein Mietverhältnis gekündigt wurde oder weiterhin besteht. Die Terminanfrage muss dabei 24-48 h vorher erfolgen. Erst wenn der Mieter einem konkreten Termin zugestimmt hat, darf der Vermieter die Wohnräume betreten. Passt dem Mieter der Termin nicht, muss ein neuer gefunden werden.
Gänzlich ablehnen darf er das Betreten durch den Vermieter oder dessen Beauftragte jedoch nicht. Zu festgelegten Anlässen hat der Eigentümer das Recht, die Räume zu betreten, beispielsweise zur Instandsetzung, Besichtigung der Wohnräume mit potenziellen neuen Mietern oder bei Verkauf des Objektes.
Wie erfolgen Schlüsselübergabe und Endreinigung?
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, werden Wohnräume stets besenrein übergeben. Dies reicht bei bestimmungsgemässem Gebrauch eines Wohnobjektes in der Regel aus. Wenn der Mietvertrag vorsieht, dass der ausziehende Mieter die Räume renoviert zu übergeben hat, müssen Sie schadhafte Stellen ausbessern und die Wände üblicherweise hell streichen. Auch eine zur Übergabe vom Mieter renovierte Wohnung ist besenrein zu übergeben.
Die Schlüsselübergabe sollten Sie im Rahmen einer abschliessenden Begehung vornehmen. Bei diesem gemeinsamen Rundgang mit dem Vermieter durch die Mieträume, sollten Sie ein Übergabeprotokoll führen. Beanstandet der Vermieter Schäden, müssen diese aufgenommen und ausgebessert werden. Können keine Schäden festgestellt werden oder stammen diese bereits aus einem früheren Mietverhältnis, unterzeichnen beide Parteien das Übergabeprotokoll. Der Vermieter hat daraufhin die Mietkaution freizugeben.
Kündigt ein Mieter vorzeitig und findet einen Nachmieter, der in das Mietverhältnis eintritt, ist keine Renovierung nötig, auch wenn diese vertraglich vereinbart ist. Die erforderliche abschließende Renovierung und Endreinigung übernimmt der Nachmieter, wenn der übernommene Mietvertrag ausläuft oder gekündigt wird. Besenrein sollten die Wohnräume jedoch auch einem Nachmieter übergeben werden.