Das Schweizer Namensrecht weist für Heiratende einige Tücken auf. Als lediges Brautpaar haben Sie (fast) alle Möglichkeiten. Sie können den Namen Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners annehmen. Oder Sie behalten Ihren Geburtsnamen. Schwieriger wird es, wenn Sie einen Doppelnamen möchten, bereits verheiratet waren oder nach der Heirat den Familiennamen Ihrer Kinder ändern wollen.
Erfahren Sie was das Schweizer Namensrecht zulässt und wo der Gesetzgeber nein sagt.
Regeln für die Namensbestimmung in der Schweiz
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
In der Schweiz wohnhafte Personen unterliegen hinsichtlich der Namensführung schweizerischem Recht.
Ausländer können verlangen, dass die Namensführung dem Recht ihres Heimatlandes untersteht.
Welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben Ledige?
Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin sind ledig? Dann können Sie entweder Ihren Geburtsnamen behalten, den Namen des Ehepartners/der Ehepartnerin annehmen oder einen Mix daraus wählen.
Wichtig: Entscheiden Sie sich für den Namen des Partners/der Partnerin, benötigen Sie dazu eine gemeinsame Einverständniserklärung.
Was gilt für Doppelnamen?
Sie möchten einen Mix aus Ihrer beider Namen annehmen? Beachten Sie diese Einschränkungen:
- Doppelnamen aus den Namen des Ehemannes und der Ehefrau ohne Bindestrich sind in der Schweiz nicht mehr erlaubt (z. B. König Huber). Bereits bestehende Doppelnamen bleiben gültig. Ein Doppelname, der aus einer Ehe stammt, die vor 2013 geschlossen wurde, kann in den Ledignamen geändert werden.
- Allianznamen, d. h. ein Mix aus den Namen des Ehemannes und der Ehefrau mit Bindestrich, ist zulässig (z. B. König-Huber).
Wichtig: Allianznamen werden nicht ins Zivilstandsregister eingetragen. Sie dürfen ihn aber im Pass und auf der Identitätskarte eintragen lassen.
Namenswahl für Geschiedene
Sind Heiratende geschieden, bleibt der jeweilige Name auch nach der Hochzeit erhalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vor der erneuten Hochzeit wieder den Ledignamen anzunehmen.
Tipp: Diese Namensänderung beantragen Sie beim zuständige Zivilstandsamt.
Was gilt für gleichgeschlechtliche Paare?
Gleichgeschlechtliche Partner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen bzw. ab 01.07.2022 heiraten, haben dieselben Möglichkeiten wie heterosexuelle Brautpaare. Sie können ihren Ledignamen behalten oder einen Allianznamen annehmen.
Wie werden die Kinder heissen?
Vor der Heirat trägt das Kind den Familiennamen der unverheirateten Mutter. Üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus, darf es auch den Ledignamen des Vaters tragen. Bei einer Heirat entscheidet die Wahl des Familiennamens für das Brautpaar gleichzeitig über den Namen der Kinder. Das gilt ab 01.07.2022 auch für gleichgeschlechtliche Paare.
- Einigt sich das Brautpaar auf einen gemeinsamen Nachnamen, gilt dieser Name auch für die Kinder.
- Behalten die Partner ihre Ledignamen, müssen sie sich bereits bei Eheschliessung auf den Familiennamen einigen, den ihre gemeinsamen Kinder tragen werden. Das gilt auch bei bereits geborenen gemeinsamen Kindern. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Zivilstandsamt von der Pflicht zur Namensgebung für den Nachwuchs absehen.
- Dabei ist die Wahl sehr eingeschränkt, denn die Partner können sich lediglich für einen der beiden Ledignamen entscheiden. Doppel- und Allianznamen sind für die Kinder nicht zulässig.
- Möchte das Ehepaar seine Entscheidung zur Namenswahl der Kinder später ändern, kann es den Namen bei der Geburt bzw. bis zu einem Jahr danach auf den anderen Ledignamen abändern.
Wichtig: Diese Namensänderung hat dann jedoch dauerhaft Bestand und gilt für alle Kinder des Paares.
- Etwas komplizierter wird es, wenn die Partner bei Eheschliessung bereits geschieden sind. Dann behalten sie ihre Namen auch nach der Heirat, sofern sie keine Namensänderung auf ihre Ledignamen beantragt haben. Das bedeutet für ihre gemeinsamen Kinder, dass das Brautpaar festlegen muss, welchen ihrer Ledignamen diese führen sollen.
Wichtig: Gibt es bereits Kinder aus früheren Partnerschaften, kann deren Name nicht ohne Weiteres dem neuen Familiennamen angepasst werden. Eine solche Namensänderung ist nach dem Schweizer Namensrecht nur über ein Gesuch möglich.
Dazu bedarf es ab dem 12. Lebensjahr der Zustimmung des Kindes. Diese muss das Kind persönlich gegenüber einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland wohnhafte Kinder tun dies in einer Schweizerischen Vertretung.
Regeln bei Eheschliessung im Ausland
Bevor Sie im Ausland heiraten können, sind vorbereitende Schritte nötig:
- Erfragen Sie an dem Ort, an dem Sie heiraten wollen, welche Unterlagen Sie für die Eheschliessung aus der Schweiz vorlegen müssen.
- Informieren Sie die dortige Schweizer Botschaft oder das Schweizer Konsulat.
- Stammt Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht aus der Schweiz, erfragen Sie bei der Migrationsbehörde Ihres Wohnsitzkantons, unter welchen Bedingungen Einreise und Aufenthalt in der Schweiz möglich sind. Alternativ kann Ihnen auch eine Schweizer Botschaft oder ein Schweizer Konsulat diese Auskünfte erteilen.
Möchten Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin mit der Heirat im Ausland den Namen ändern, sind weitere Schritte notwendig:
- Schweizer Bürger, die im Ausland wohnhaft sind, können eine Namenserklärung auf der schweizerischen Vertretung im ausländischen Wohnsitzstaat abgeben.
- Voraussetzung ist, dass Sie nicht gleichzeitig Bürger des Wohnsitzstaates sind. Ausserdem muss die im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt sein.
- Beachten Sie, dass die Eheschliessung den Schweizer Behörden nicht automatisch gemeldet wird. Lediglich wenn Sie in Deutschland, Österreich oder Italien heiraten, erfolgt aufgrund eines bilateralen Abkommens eine Information an die Schweizer Behörden.
- In allen übrigen Wohnsitzstaaten reichen Sie der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ihre Original-Eheurkunde ein. Erfragen Sie dort sicherheitshalber auch, ob weitere Unterlagen benötigt werden.
Checkliste nach der Namensänderung
Sie tragen mit der Eheschliessung den neuen Zivilstand verheiratet und womöglich einen anderen Namen. Jetzt steht eine ganze Reihe an Informationen gegenüber verschiedenen Institutionen an:
- Behörden
- Steuerverwaltung
- Krankenkasse
- Arbeitgeber
- Post
- Bank
- Versicherungen
- Telefon- und Internetanbieter
- Stromanbieter
- Vereine, Fitnessstudios
Wichtig: Nach einer Namensänderung sollten Sie baldmöglichst Ihre Ausweispapiere aktualisieren lassen. Dazu gehören der Pass, die Identitätskarte, der Führerausweis und Ihr Heimatschein, falls Sie diesen bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt haben.
Was kostet die Namensänderung?
Eheschliessung, Namensänderung und Erklärungen kosten in der Regel Gebühren. Wie hoch die Kosten sind, sagt Ihnen die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV). Die Kantone können jedoch vorsehen, dass Gebühren für bestimmte Erklärungen oder Dokumente erlassen werden. So bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden beispielsweise gebührenfrei.
Fazit: Namensänderungen erfordern in der Schweiz eine gute Planung
Ob Sie geschieden sind, die Namen Ihrer Kinder ändern oder einen Doppelnamen annehmen wollen, das Schweizer Namensrecht weist einige Hürden auf. Erfragen Sie deshalb frühzeitig beim zuständigen Zivilstandsamt Ihre namensrechtlichen Möglichkeiten und die anfallenden Kosten.
Wollen Sie im Ausland heiraten, beispielsweise im Urlaub, nehmen Sie schon von zu Hause mit der dortigen Schweizer Botschaft oder dem Schweizer Konsulat Kontakt auf. Zur Namensänderung eines Kindes ab dessen 12. Lebensjahr ist zusätzlich dessen Einwilligung erforderlich. Das zuständige Zivilstandsamt beantwortet Ihnen dazu alle Fragen.
Tipp: Vergessen Sie nicht, Namensänderung und neuen Zivilstand direkt nach der Heirat bekannt zu geben.