Pausenregelung in der Schweiz für Arbeitnehmer

Pausenregelung Schweiz

Endlich Pause! Jetzt ein paar Schritte um das Unternehmen machen und entspannen. Doch darf ich das Betriebsgelände überhaupt verlassen? Kann der Arbeitgeber Regelungen treffen, wo ich meine Mittagspause verbringe? Gibt es überhaupt einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen? Und wird mir diese nach dem Arbeitsgesetz vergütet? Wir klären Sie auf.

Schweizer Pausenregelung darf individuell angepasst werden

Es gibt kaum ein Thema, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer so unterschiedlich sehen, wie die Pausenregelung. Dabei hat der Gesetzgeber einen weitgehend klaren gesetzlichen Rahmen geschaffen, um alle Fragen zu beantworten. Doch während Arbeitgeber schnell unproduktive Zeiten wittern, sehen sich Mitarbeiter oft über die Massen eingeschränkt und in ihrer persönlichen Freiheit beschnitten.

Informieren Sie sich hier über Mindestpausenzeiten, die abhängig von der Arbeitsdauer pro Tag sind, sowie über Sonderpausen für besondere Arbeitnehmergruppen. Erfahren Sie, wann Arbeitsunterbrechungen vergütet werden müssen und wann Ihnen der Arbeitgeber den Pausenort vorgeben darf. Seien Sie gut informiert, wann Sie Raucherpausen einlegen und den Gang zum WC antreten dürfen.

Tipp: Über die Pausenregelung der Schweiz hinaus dürfen Arbeitnehmende mit ihrem Arbeitgeber vertraglich individuelle Arbeitsunterbrechungen abstimmen. Das kann beispielsweise eine zusätzliche Kaffeepause vormittags sein, deren Dauer nachgearbeitet wird.

Welche Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben?

In der Schweiz hat jeder Arbeitnehmende das Recht auf mindestens eine Pause (Art. 15 Abs. 1 ArG). Diese ist nach Art. 18 Abs. 2 ArGV 1 um die Mitte der Arbeitszeit zu gewähren. Die Länge der Pause richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden die Möglichkeit von Erholungspausen zu gewähren und auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen.

Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, …, sind. ….“

Tipp: Bei gleitender oder variabler Arbeitszeit ist von der durchschnittlichen Sollarbeitszeit auszugehen.

tägliche Arbeitszeitgesetzlicher Anspruch auf Pausengesetzliche Mindestdauer der Pausefinanzielle Vergütung der Pause
bis zu 5,5 hnein
5,5 h bis 7 hja15 min.nein
7 h bis 9 hja30 min.nein
9 h oder mehrja60 min.nein
mindestens 5,5 h vor oder nach Mittagspauseja15 min
als zusätzliche Pause
nein

Gibt es eine Mindestzeit für die Mittagspause?

Ja, die Mittagspause muss eine Dauer von mindestens 30 min. haben. Denn grundsätzlich gilt, dass Pausen erst aufgeteilt werden dürfen, wenn sie mindestens 30 min andauern (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1). Sie dürfen nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer verkürzt werden.

Dürfen Arbeitnehmende mit Familienpflichten verlängerte Pausen nehmen?

Ja, Arbeitnehmer mit Familienpflichten haben Anspruch auf eine verlängerte Mittagspause ohne Vergütung. Auf deren Wunsch hin, muss diese 1,5 h oder länger andauern.

Als Familienpflichten gelten:

  • Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen
  • Erziehung Minderjähriger bis zum Alter von 15 Jahren

Sind Pausen Arbeitszeit?

Nein, in der Regel gelten Pausenzeiten nicht als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG) und werden demnach nicht bezahlt. Eine Arbeitsunterbrechung gilt dabei als Pause, wenn sie der Erholung oder Verpflegung dient. Technisch bedingte Unterbrechungen, in denen Sie sich nicht erholen können, sind nicht als Pause anzusehen.

Vergütete Pausen

Weist der Arbeitgeber seine Mitarbeiter jedoch an, den Arbeitsplatz nicht zu verlassen, beispielsweise für Kontrollaufgaben, handelt es sich um eine bezahlte Pause. Diese zählt zur Arbeitszeit und muss vergütet werden.

Als Arbeitsplatz gilt dabei nicht ein bestimmtes Büro oder eine Werkstatt, in dem Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung erbringen. Vielmehr gilt jeder Ort innerhalb und ausserhalb des Betriebs, an dem die Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tätig sind, als Arbeitsplatz.

Voraussetzung für bezahlte Pausen ist, dass Sie sich trotzdem unter vertretbaren Bedingungen (Hygiene, Verpflegung) ausruhen können. Wer ständig ans Telefon gerufen wird oder Kunden berät, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall für bessere Bedingungen zu sorgen.

Kann ein Unternehmen bestimmen, wo die Pause zu verbringen ist?

Ja, denn das Bundesgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreiben darf, die Pause in einem dafür vorgesehenen Raum zu verbringen. Dabei darf es sich nicht um Räumlichkeiten handeln, in denen Arbeitnehmende in der Regel ihre zugewiesene Arbeit erledigen.

Der Arbeitgeber braucht seinen Mitarbeitern auch nicht zu erlauben, während der Pause das Betriebsgelände zu verlassen.

Regelungen zu Pausenzeiten

Darüber hinaus darf er die Pausenzeiten vorschreiben, sofern dies erforderlich sein sollte. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Pausenraum zu klein ist, um alle Mitarbeiter gleichzeitig aufzunehmen, und diese daher in Gruppen Pause machen müssen.

Gibt es ein Anrecht auf Raucherpausen?

Nein, einen Anspruch auf separate Raucherpausen haben Arbeitnehmende nicht. Der Gesetzgeber verweist hier auf das Arbeitsgesetz und die darin jedem Mitarbeiter zustehende Mittagspause. Diese kann der Mitarbeiter zur Erholung, Verpflegung oder wahlweise auch zum Rauchen nutzen.

Der Arbeitgeber kann jedoch zusätzliche Raucherpausen erlauben. Die darauf verwendete Arbeitszeit müssen Raucher durch zusätzliche Arbeitszeiten kompensieren. Selbstverständlich werden diese speziellen Pausen nicht vergütet.

Zählen WC Pausen als Arbeitspausen?

Der Toilettengang ist in der Schweiz kein unumstrittenes Thema. Klar ist: Das dringende Bedürfnis ist menschlich und nicht dauerhaft zu beeinflussen. Da der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern hat und diese auch den Bereich der Gesundheitsfürsorge umfasst, muss er ihnen den Gang zur Toilette auch ausserhalb offizieller Pausen erlauben. Der Gang zum WC ist daher eine bezahlte Arbeitsunterbrechung. Eine monetäre oder zeitliche Verrechnung ist nicht erlaubt.

Stellt der Arbeitgeber jedoch fest, dass sich die WC-Pausen übermässig ausdehnen oder ein Mitarbeiter in kurzen Intervallen häufig die Toilette aufsucht, kann er Kontrollmassnahmen ergreifen. Handelt es sich um einen Einzelfall, wird er mit dem Mitarbeiter abklären, ob eine Erkrankung vorliegt.

Nimmt die Inanspruchnahme der WC-Anlagen in einem Betrieb generell zu, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Arbeitnehmende vor und nach dem Toilettengang die Stechuhren betätigen. So wird die darauf verwendete Arbeitszeit festgehalten und Mitarbeiter mit scheinbar übermässigem Toilettendrang können gezielt angesprochen werden.

Haben Schwangere und Mütter Anspruch auf Sonderpausen?

Ja, zumindest ab dem vierten Schwangerschaftsmonat und sofern sie ihre Tätigkeit überwiegend stehend ausführen müssen. Dies dürfen werdende Mütter ab dem 6. Schwangerschaftsmonat übrigens nur noch an 4 h täglich.

Schwangere haben unter diesen Voraussetzungen neben einer täglichen Ruhezeit von 12 h einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Pausen von 10 min. im Zweistundentakt.

Zusätzliche Stillpausen

Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillzeiten, die für das Stillen des Babys oder das Abpumpen der Milch benötigt werden. Im ersten Lebensjahr des Kindes werden diese Zeiten vergütet, unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin im Betrieb stillt oder dazu den Betrieb verlässt.

Ausserdem hat sie freie Wahl, ob sie die Zeiten in einem Stück nutzt oder auf den Tag verteilt.

Als Stillzeiten stehen einer Mutter zu:

  • 30 min. bei Arbeitszeiten von bis zu 4 h
  • 60 min. bei Arbeitszeiten von 4 h-7 h
  • 90 min. bei Arbeitszeiten von 7 h und mehr

Wichtig: Pausen für Schwangere und stillende Mütter bzw. Mütter, die ihre Milch abpumpen, sind zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu gewähren.

Fazit

Die Pausenregelung in der Schweiz wirft immer wieder Fragen auf. Häufig triften die Interessen von Arbeitgebern und Mitarbeitern auseinander. Vor allem der Gang zur Toilette oder in die Kaffeeküche kostet Zeit, die der Arbeitgeber lieber produktiv gestalten möchte. Dennoch müssen sich auch die Betriebe an Mindestpausen halten und ihrer Fürsorgepflicht hinsichtlich der Gesundheit ihrer Mitarbeiter nachkommen.

Wenn Ihnen unklar ist, wie die Pausenregelung in Ihrem Betrieb umgesetzt wird, fragen Sie am besten Ihren Vorgesetzten oder die Personalstelle. Falls dort nicht alle Regelungen bekannt sind, bleiben Sie sachlich. Informieren Sie die zuständigen Personen, falls Sonderpausen für Schwangere und Mütter oder Mitarbeitern mit Familienpflichten nicht geläufig sind.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wann Sie eine weitere Pause brauchen und erläutern Sie weshalb. Der Gesetzgeber stellt den Parteien frei, zusätzliche oder verlängerte Pausen zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Mindestpausenregelung nach dem Arbeitsrecht nicht unterschritten wird.