- Was bedeutet das Recht am eigenen Bild?
- Wann gilt das Recht am eigenen Bild nicht?
- Was gehört zu einer rechtmässigen Einwilligung?
- Kann die abgebildete Person ihre Einwilligung zurückziehen?
- Sind unerlaubte Aufnahmen und deren Weiterverwendung strafbar?
- Wie wehre ich mich gegen eine Veröffentlichung?
- Wie hängt das Recht am eigenen Bild mit dem Urheberrecht zusammen?
- Fazit: Das Recht am eigenen Bild ist als Persönlichkeitsrecht kein Selbstläufer
Das Recht am eigenen Bild wird in der Schweiz grossgeschrieben. Es gehört zu den Persönlichkeitsrechten und schützt die Bürger vor unerlaubten Abbildungen. Wer eine Person in der Schweiz per Foto, Video, auf digitale Weise oder als Kunstwerk erkennbar abbildet, muss deren Erlaubnis einholen. Das gilt ebenfalls für ältere Darstellungen aus Bildarchiven. Die Zustimmung darf auch beschränkt für einen bestimmten Zweck erteilt werden.
Unsicherheit gibt es oft bei Gruppenfotos oder bei Aufnahmen auf öffentlichen Plätzen. Darf man ausserdem eine bereits gegebene Zustimmung wieder zurücknehmen oder einschränken? Was droht bei unerlaubter Verwendung einer Abbildung? Welche Rechte haben Betroffene?
Was bedeutet das Recht am eigenen Bild?
Das Internet und die moderne Technik machen es möglich. Aufnahmen von Personen und Landschaften sind zur Normalität geworden. Täglich werden unzählige Abbildungen als Fotografie, Video, Film, Zeichnung, Ölgemälde, Skulptur, mittels 3D-Drucker oder in digitaler Weise erstellt und im Internet, in den Medien oder im Handel veröffentlicht, kopiert und weiterverarbeitet.
Aber nicht alles, was Sie aufnehmen oder abbilden, ist rechtlich zulässig und nicht alles dürfen Sie nach eigenem Ermessen nutzen. Denn in der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild besonders ernst genommen. Es beginnt mit Geburt und endet mit dem Tod. Dabei ist es nicht vererbbar.
Demnach dürfen Sie als betroffene Person selbst entscheiden, ob und wie Sie abgebildet werden möchten. Auch die Frage der Veröffentlichung und Weiterverarbeitung dürfen Sie in der Regel ausschliesslich selbst beantworten. Sind Sie nicht mit der Verwendung einer Abbildung einverstanden, dürfen Sie zum Schutz das Gericht anrufen (Art. 28 ZGB). Vorausgesetzt, Sie sind auf der Abbildung eindeutig erkennbar.
Wichtig: Während das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit nicht veräusserbar ist, können Sie das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts abtreten.
Was gilt bei Gruppenfotos?
Das Recht am eigenen Bild umfasst auch Gruppenfotos oder sonstige Abbildungen mit mehreren Personen. Sind Personen eindeutig erkennbar, gelten unverändert die Persönlichkeitsrechte. Publizierte Regeln, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Personen keine Einwilligung Einzelner mehr notwendig sei, sind nicht uneingeschränkt haltbar. Auch in einer Gruppe von 10 Personen kann eine einzelne Person aufgrund der Darstellung konkret erkennbar sein, sodass ihre Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt werden muss.
Tipp: Nur wenn eine Person nicht identifizierbarer Teil einer Landschaft oder einer grossen Menschenmenge ist, ist die Einwilligung hinfällig. Diese Ausnahme wird allerdings immer häufiger angefochten. Im Zweifelsfall sollten Sie von jeder einigermassen gut erkennbaren Person auf einer Gruppenabbildung die Zustimmung einholen.
Sind Aufnahmen im öffentlichen Raum erlaubt?
Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Aufnahmen im öffentlichen Raum. Werden beispielsweise Teilnehmer einer Kundgebung abgebildet, haben diese jederzeit das Recht darauf, dass entsprechende Fotos oder Videos entfernt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Löschung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
Wichtig: Im öffentlichen Raum entfällt die Pflicht, eine besondere Zustimmung einzuholen. Voraussetzung ist, dass ein Teilnehmer nicht besonders hervorgehoben ist, sondern nur im Rahmen der Menge fotografiert wurde.
Wann gilt das Recht am eigenen Bild nicht?
Nur wenn ein überwiegend öffentliches oder privates Interesse eine Veröffentlichung rechtfertigen, darf auf die Einwilligung verzichtet werden. Das kann bei Aufnahmen von Sportveranstaltungen, kulturellen Ereignissen oder Berichten über Personen des öffentlichen Lebens angenommen werden. Allerdings sollten Sie im Zweifelsfall auch hier die Zustimmung abgebildeter Personen einholen. Allein die Tatsache, dass jemand an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt oder Politiker, Schauspieler oder Sänger ist, ersetzt keine persönliche Einwilligung.
Stehen Informationsinteressen oder eine gesetzliche Bestimmung dagegen, ist keine Einwilligung nötig. Das gilt beispielsweise bei Aufnahmen mit gemeindeeigenen Überwachungskameras oder der Veröffentlichung von Fotos durch Behörden.
Wichtig: Privatpersonen brauchen für diese Aktivitäten die Zustimmung jeder abgebildeten Person. Zulässig ist die (kurzfristige) Verwendung einer Kamera oder eines Fernrohres, wenn Sie damit keine Abbildungen speichern. Die dauerhafte Beobachtung einer Person ist nach Strafgesetzbuch Art. 179ff StGB verboten.
Was gehört zu einer rechtmässigen Einwilligung?
Persönlichkeitsrechte bestehen lebenslang. Sie können jederzeit (auch rückwirkend) geltend gemacht werden.
Eine korrekte Einwilligung setzt nach einer ausreichenden Information die freiwillig erteilte Zustimmung voraus. Der Umfang der Information richtet sich danach, ob beispielsweise eine Einzelaufnahme oder ein Gruppenfoto geplant ist:
- Sollen Aufnahmen einzelner Personen veröffentlicht werden, hat die abgebildete Person das Recht auf vorherige Prüfung der Aufnahmen. Zusätzlich muss sie über den Verwendungszweck und den Kontext der Veröffentlichung informiert werden.
- Bei Gruppenfotos genügt eine allgemeine Einwilligung. Dazu reicht es aus, die Person über die Aufnahme und die Art der Veröffentlichung zu informieren, beispielsweise Internet, TV, Printmedien oder Werbematerialien.
- Aufnahmen Minderjähriger sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erlaubt. Das gilt für die Aufnahme und deren Veröffentlichung.
Wichtig: Eine Einwilligung kann sich auch ohne besondere Erklärung durch Mimik, Gestik und Verhalten ergeben. Zum Beispiel, wenn sich die Teilnehmer für ein Gruppenfoto aufstellen.
Dürfen Kinder und Jugendliche ohne ihre Eltern einwilligen?
Sofern Kinder oder Jugendliche urteilsfähig sind, dürfen sie nach Art. 19c ZGB selbst entscheiden, ob sie gefilmt und die Videos veröffentlicht werden dürfen. Urteilsfähig nach Art. 16 ZGB ist ein Kind erst dann, wenn es die Tragweite und den Zweck einer Abbildung, deren Publikation und die Auswirkungen einer Veröffentlichung versteht.
Wichtig: Die Urteilsfähigkeit von jungen Heranwachsenden bleibt häufig unklar, daher sollten Sie zur Sicherheit stets die Eltern um Zustimmung bitten.
Kann die abgebildete Person ihre Einwilligung zurückziehen?
Ja, eine bereits erteilte Einwilligung können Sie als abgebildete Person zurücknehmen, sofern dem Widerruf nicht wirtschaftliche Interessen entgegenstehen (z. B. bei Verwendung im Marketing, in der Literatur oder als Kaufvideo). Wurde die Abbildung bereits veröffentlicht, muss die Publikation ebenfalls widerrufen werden.
Falls Abbildungen und Videos im Internet veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass Sie deren Kopien und Verteilung nicht mehr verhindern können. Das Gleiche gilt, wenn bereits Exemplare gedruckt und verkauft wurden. In diesem Fall können Sie lediglich die zukünftige Verwendung untersagen.
Wichtig: Entsteht durch Ihre Rücknahme der bereits erteilten Einwilligung ein Schaden, kann der Geschädigte von Ihnen Schadensersatz beanspruchen (Art. 28a ZGB).
Sind unerlaubte Aufnahmen und deren Weiterverwendung strafbar?
Sind Sie ohne Ihre Zustimmung fotografiert, gefilmt oder auf andere Weise abgebildet worden, können Sie die Verwendung der Abbildung untersagen. Führt das Verbot nicht zum Erfolg, sollten Sie Ihre Ansprüche bei Gericht geltend machen.
- Entscheidet das Gericht zu Ihren Gunsten, trägt der Verurteilte neben den Kosten für die Löschung der fraglichen Abbildung auch mögliche finanzielle Konsequenzen.
- Dazu gehört die Vernichtung gedruckter oder musikalischer Erzeugnisse ebenso wie Gerichts- und Parteikosten.
- Daneben haben Sie das Recht auf Schadensersatz und Genugtuung.
- Das Gericht kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen.
Tipp: Wer durch unerlaubte Darstellungen in Presse, Radio oder Fernsehen betroffen ist, kann zusätzlich eine Gegendarstellung verlangen (Art. 28 ZGB).
Wie wehre ich mich gegen eine Veröffentlichung?
Im ersten Schritt sollten Sie versuchen, mit der Person, die Sie abgebildet hat, Kontakt aufzunehmen. Bitten Sie den Ersteller der Abbildung um sofortige Löschung und ggf. um Gegendarstellung. Bleibt Ihr Ansinnen ohne Reaktion, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Dazu müssen Sie als betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse geltend machen und eventuell Klage einreichen.
Tipp: Holen Sie sich den Rat eines versierten Juristen ein, der Sie sowohl ausserhalb wie auch vor Gericht vertreten kann. Der Experte wird prüfen, ob eine Schadensersatz-, Gewinnherausgabe- (Art. 28a ZGB), Unterlassungs- oder Genugtuungsklage bzw. ein Begehren auf Gegendarstellung Erfolg haben.
Was hat das Datenschutzgesetz mit dem Recht am eigenen Bild zu tun?
Das DSG garantiert das Recht auf informelle Selbstbestimmung, schützt persönliche Daten und untersagt deren unerlaubte Beschaffung, Weitergabe, Veränderung und Verwendung (Art. 15 DSG).Der Verstoss gegen das Recht am eigenen Bild kann zugleich auch ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz (DSG) darstellen. Denn im Rahmen des DSG gelten Fotos als persönliche Daten.
Wichtig: Lesen Sie vor allem in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten das Kleingedruckte. Diese Anbieter setzen in ihren Allgemeinen Bedingungen meist voraus, dass hochgeladene Fotos und Videos ohne weitere Nachfrage verwendet werden dürfen.
Wie hängt das Recht am eigenen Bild mit dem Urheberrecht zusammen?
Während das Recht am eigenen Bild greift, wenn man selbst abgebildet ist, regelt das Urheberrecht, was man als Ersteller einer Abbildung oder eines Videos zu beachten hat. Demnach darf man nur Bilder eigener Produktion veröffentlichen, verändern und verkaufen. Markennamen, Logos, Produktfotos, Buchtitel u. a. dürfen Sie daher nur mit Zustimmung des Urhebers verwenden.
Haben Sie mit ihrer Einwilligung Fotos einer Person gemacht und damit ihr Recht am eigenen Bild gewahrt, dürfen Sie es als Urheber verwerten. Das gilt auch, wenn Sie die Rechte für ein fremdes Foto käuflich erwerben. Dabei sollten Sie allerdings die Bedingungen sorgfältig prüfen, beispielsweise, wenn Sie aus einer der Fotodatenbanken mit lizenzfreien Bildern im Internet auswählen. Nicht alles, was als lizenzfrei beschrieben ist, bleibt dies auch unbegrenzt.
Nicht erlaubt ist auch die Veröffentlichung eines Fotos, das eine Freundin gemacht hat, auf Facebook oder Whats-App. Ohne Zustimmung der Freundin verletzen Sie ihr Urheberrecht.
Wichtig: Das Urheberrecht beginnt grundsätzlich mit der Schaffung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Seit 01.04.2020 gilt dies auch für alle Fotografien, unabhängig von Motiv und Art der Aufnahme. Videos, Malereien oder Texte sind allerdings nur geschützt, wenn sie einen individuellen Charakter haben.
Was versteht man unter Panoramafreiheit?
Urheberrechtlich geschützte Werke, die sich auf allgemein zugänglichen Grundstücken befinden (Parkportale, Brunnen, Skulpturen, Grabmale etc.), können Sie in der Regel ohne besondere Einwilligung fotografieren. Die Abbildungen dürfen Sie zudem veröffentlichen und verbreiten, sofern Sie keine identifizierbaren Personen aufnehmen. Hierzu bräuchten Sie deren Zustimmung (Recht am eigenen Bild).
Dabei ist es jedoch verboten von aussen nach innen zu fotografieren, da für Innenaufnahmen grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich ist. Falls Autos mit erkennbarem Nummernschild aufgenommen wurden, sind die Kennzeichen unkenntlich zu machen. Auch auf Gelände mit Eintrittsgeldern oder Gebäuden, die nur bestimmten Personen zugänglich sind (z. B. Klöster), gilt die Panoramafreiheit nicht.
Tipp: Vorsicht ist bei Aufnahmen im Urlaub geboten, da nicht jedes Land die Panoramafreiheit kennt und womöglich Überraschungen bereithält. Wer zum Beispiel den Eiffelturm in Paris bei Nacht ablichten will, sollte sich besser eine Postkarte davon kaufen. Die Lichtshow ist urheberrechtlich geschützt.
Fazit: Das Recht am eigenen Bild ist als Persönlichkeitsrecht kein Selbstläufer
Das Recht am eigenen Bild geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Dabei ist es kein Selbstläufer, denn es gibt Ausnahmen durch stillschweigende Einwilligung, bei prominenten Personen oder einem urteilsfähigen Kind. Besteht kein öffentliches Interesse und sind Personen klar erkennbar, ist die Einwilligung allerdings zwingend erforderlich.
Hält der Ersteller einer Abbildung diese rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ein, hilft es, das Gericht anzurufen und Klage einzureichen. Das Recht am eigenen Bild durchzusetzen, kann allerdings zeitlich und finanziell anspruchsvoll sein. Vor diesem Schritt sollten Sie sich zu Kosten und Beweispflicht umfassend juristisch beraten lassen.