- Welche Strafe habe ich zu befürchten?
- Vorsicht Rotlichtüberwachung!
- Vorgehen bei unbekanntem Fahrer
- Was passiert, wenn ich die Busse nicht bezahle?
- Welche Strafen habe ich als Neulenker zu befürchten?
- Welche Strafen drohen mir als Ausländer?
- Kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen?
- Fazit: Bei einer roten Ampel das Aufwand-Nutzen-Verhältnis beachten
Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel kann in der Schweiz als Ordnungsbusse, ordentliches Strafverfahren oder Administrativverfahren geahndet werden. Ist der Fahrer noch Neulenker, droht der Entzug des Führerausweises auf Probe. Kann er nicht festgestellt werden, haftet der Fahrzeughalter für dessen Überfahren einer roten Ampel. Welche Konsequenzen die Nichtbezahlung der Ordnungsbusse haben kann und ob es sich lohnt, Einspruch zu erheben, erfahren Sie hier.
Sie sind schnell unterwegs, die Ampel springt auf Rot, an Halten ist nicht mehr zu denken. Also einfach drüber, wird schon keiner sehen. Dass an der Ampel eine Rotlichtüberwachungsanlage installiert ist, war Ihnen gar nicht aufgefallen. Aber es handelt sich ja bloss um eine Ordnungswidrigkeit, oder?
Welche Strafe habe ich zu befürchten?
Ein Rotlicht zu überfahren (Art. 27 Abs. 1 SVG), zieht nicht „die“ Strafe nach sich, sondern eine von drei Möglichkeiten. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei die Fahrt über eine rote Ampel mit oder ohne Folgen:
Rotlichtüberfahrt ohne Personen- oder Sachschaden
Geringfügige Verstösse gegen Verkehrsvorschriften werden als Ordnungsbusse geahndet. Als geringfügig wird auch die Nichtbeachtung einer roten Ampel eingestuft. Vorausgesetzt, dass niemand verletzt wurde und kein Sachschaden entstand.
Die Ordnungsbusse beträgt in diesem Fall 250 CHF. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Ordnungsbusse der gesamten Schweiz. Weitere Bussen für Verkehrsdelikte finden Sie übrigens in unserem Bussenkatalog.
Übrigens gibt es keine Klassifizierung von vergangenen Sekunden nach der Umschaltung auf Rot (auch keine Kulanz, Rot ist nun mal rot!). Wenn die Ampel jedoch bereits mehrere Sekunden auf Rot stand, so ist es wahrscheinlich, dass die Behörden entscheiden ein Strafverfahren einzuleiten anstelle der einfachen Ordnungsbusse.
Ordnungsbusse ablehnen oder akzeptieren?
Wenn Sie weder eine Ordnungsbusse noch eine Verkehrsregelverletzung akzeptieren wollen, können Sie ein ordentliches Strafverfahren verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie mit der Höhe der Ordnungsbusse nicht einverstanden sind.
Im umgekehrten Fall können Sie das Verfahren zu Ihren Gunsten abkürzen. Wenn Sie die Busse unkompliziert bezahlen, erkennen Sie sie an. Der Gesetzgeber honoriert die schnelle Erledigung dadurch, dass er Sie nicht als Falschfahrer registriert und den Vorgang rechtskräftig abschliesst.
Rotlichtüberfahrt mit Personen- oder Sachschaden
Über eine einfache Ordnungsbusse hinaus geht die Fahrt über eine rote Ampel, wenn ein Sachschaden verursacht oder Personen verletzt wurden. Bereits wenn Menschen gefährdet wurden oder die Gefährdung nur vermutet werden kann, sieht der Gesetzgeber keine Möglichkeit mehr für ein Ordnungsbussenverfahren.
In einigen Verfahren hat das Bundesgericht daher schon in verkehrsarmen Zeiten eine Gefährdung angenommen, wenn ein Autofahrer das Rotlicht übersehen hat.
Ordentliches Strafverfahren
Lässt die Sachlage kein Ordnungsbussenverfahren mehr zu und wird dem Fahrer rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen, liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Wer zu seiner Verteidigung schildert, er habe die Ampel wegen schlechten Wetters übersehen, argumentiert zu seinen Ungunsten. Denn gerade bei winterlichen Witterungsbedingungen oder während eines Sommergewitters ist aufmerksames und langsames Fahren Pflicht. Verletzt der Fahrer diese Pflicht, handelt er grobfahrlässig, was bestraft werden kann.
Dabei unterscheidet das SVG leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung. Ihnen droht als Fahrer eine Verurteilung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
Entzug des Führerausweises
Wenn Sie sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht haben, steht Ihnen womöglich nicht nur das ordentliche Strafverfahren bevor. Zusätzlich geht es neben der Frage einer Freiheitsstrafe auch um den Entzug des Führerausweises.
Das klärt das sogenannte Administrativverfahren, das vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt eingeleitet wird. Es ist zwar kein Strafverfahren, aber als Verwaltungsverfahren für den Fahrzeugführer ebenso wichtig. Denn die Massnahmen des Strassenverkehrsamts sind vielfältig.
Das kann auf Sie zukommen, einzeln oder in Kombination:
- Kontrollfahrt und/oder neue Führerprüfung
- Anordnung von Verkehrsunterricht
- verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung
Welche Massnahmen notwendig sind, wird aufgrund der Einstufung Ihrer Widerhandlung in leicht, mittelschwer und schwer entschieden.
Unwichtig ist bei der Einstufung, ob Sie Ihr Auto bisher fehlerfrei geführt haben. Auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, darf nicht bei der Einstufung der Widerhandlung und der daraus abgeleiteten Massnahmen berücksichtigt werden. Die Umstände dürfen höchstens die Massnahmendauer beeinflussen.
Entsprechend der Einstufung drohen Ihnen zusätzlich diese Konsequenzen:
- bei leichter Widerhandlung Verwarnung, sofern aus den letzten beiden Jahren keine verkehrsrechtlichen Vorstrafen vorliegen
- bei mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Bei Ausländern Verbot der Nutzung eines ausländischen Fahrausweises in der Schweiz.
- Mindestentzugsdauer des Führerausweises (darf nicht unterschritten werden):
- 1 Monat bei erstmaliger mittelschwerer Widerhandlung
- 3 Monate bei erstmaliger schwerer Widerhandlung=grober Verkehrsregelverletzung
Vorsicht Rotlichtüberwachung!
Wenn die Rotlichtüberwachungsanlage ein Fahrzeug erfasst, muss dies zur Strafverfolgung unmittelbar an der Haltelinie und bildlich erfolgen. Aus den Fotos muss ersichtlich sein, dass sich das Fahrzeug im Konfliktbereich mit Fussgängern, weiteren Fahrzeugen und Radfahrern befindet. Ausserdem muss deutlich werden, dass der Fahrer in den Konfliktbereich hineingefahren ist bzw. das Lichtsignal passiert hat.
Das Bildmaterial muss dafür den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA entsprechen. Diese sind ebenso verbindlich wie das Rotsignal an sich.
Tipp: Der Grund, weshalb eine Ampel an dieser Stelle aufgestellt wurde und ob diese dort sinnvoll ist, spielt keine Rolle. Zweck und Ort der Ampel ist für die Beurteilung des Fahrens bei Rotlicht nicht relevant.
Vorgehen bei unbekanntem Fahrer
Fährt ein Fahrzeug über eine rote Ampel, dessen Fahrer nicht identifiziert werden kann, zögern die Behörden in der Schweiz nicht lange. Die Ordnungsbusse wird nach Art. 6 OBG stattdessen dem im Fahrzeugausweis genannten Halter auferlegt. Dieser hat 3 Möglichkeiten:
- Der Halter bezahlt die Ordnungsbusse innert 30 Tagen ohne weitere Diskussion und entgeht so einem Strafverfahren. Zudem bleibt die Ordnungsbusse anonym. Personendaten werden nicht registriert.
- Der Halter verweigert die Übernahme der Busse, woraufhin ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem kann er bei Bedarf belegen, dass ihm das Fahrzeug entwendet wurde und ihn kein Verschulden am Überfahren der roten Ampel trifft.
- Der Halter nennt den Fahrer, der die Rotlichtüberfahrt zu verantworten hat. Daraufhin erhält dieser eine Ordnungsbusse oder es wird ein ordentliches Strafverfahren gegen ihn eröffnet.
Was passiert, wenn ich die Busse nicht bezahle?
Eine rote Ampel ist schneller überfahren als man denkt. Fast ebenso schnell erhalten Sie den Bescheid über die Ordnungsbusse in Höhe von 250 CHF. Wer diesen jetzt verärgert, ignoriert statt zu bezahlen, tut sich keinen Gefallen. Denn die Nichtbezahlung der Bussgeldanordnung wird an die Strafuntersuchungsbehörden der Schweiz gemeldet.
Die Folgen können unangenehm sein, denn durch die Nichtbezahlung kann die Strafe deutlich schärfer ausfallen als im Ordnungsbussenverfahren angeordnet. Die Strafuntersuchungsbehörden sind berechtigt, die Strafe zu überdenken und sogar den Entzug der Führererlaubnis anzuordnen.
Auch Zusatzkosten wie Schreibkosten, Untersuchungskosten, Vorladungs- und Entscheidungsgebühren etc. können sich zu einem deutlich höheren Betrag summieren als die ursprüngliche Busse.
Tipp: Selbst wenn Sie überzeugt davon sind, nicht bei Rotlicht gefahren zu sein, sollten Sie die Zahlungsfrist keinesfalls überschreiten. Nutzen Sie die 30-tägige Frist für Ihre Einwände.
Untätiges Abwarten ist keine Alternative. Dann kann die Nichtbezahlung für Sie Kosten und Unannehmlichkeiten bedeuten, die in keinem Verhältnis zur Ursache stehen.
Welche Strafen habe ich als Neulenker zu befürchten?
Ein Neulenker hat einen sogenannten Führerausweis auf Probe. Dieser wurde nicht unbefristet ausgestellt, sondern beinhaltet die Verpflichtung, alle verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Diese Verpflichtung muss ein Neulenker einhalten, wenn der unbegrenzte Führerausweis sein Ziel ist. Bei Widerhandlungen kann der Führerausweis auf Probe annulliert werden.
Bevor es jedoch soweit kommt, kann die Probezeit bei erstmaliger Widerhandlung um ein Jahr verlängert werden. Die Annullierung erfolgt erst beim zweiten Vergehen gegen die Verkehrsvorschriften.
Annullierung des Führerausweises auf Probe
In der Regel betrifft die Annullierung alle Kategorien und Unterkategorien des Führerausweises. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der betroffene Neulenker die gleiche Widerhandlung bei Fahrzeugen in der Spezialkategorie nicht begehen kann.
Ist der Führerausweis einmal annulliert, kann ein neuer Führerausweis auf Probe in der Schweiz frühestens im Jahr nach der Widerhandlung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein positives verkehrspsychologisches Gutachten. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein und muss vom Neulenker selbst beauftragt und bezahlt werden.
Auch bereits absolvierte WAB-Kurse muss der Neulenker auf eigene Kosten wiederholen, sobald ihm der schweizer Führerausweis auf Probe erneut ausgestellt wurde.
Welche Strafen drohen mir als Ausländer?
Auch als Fahrer mit einer ausländischen Führerausweis unterliegen Sie dem Ordnungsbussenverfahren oder einer Geldbusse. Die Fahrerlaubnis eines ausländischen Verkehrsteilnehmers dürfen die Behörden zwar nicht einziehen, aber ein Verbot der Nutzung eines ausländischen Fahrausweises aussprechen. Dieses Verbot gilt dann für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
Kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen?
Wenn Ihnen eine Ordnungsbusse über 250 CHF auferlegt wurde, sollten Sie kritisch entscheiden, ob sich ein Einspruch lohnt. Denn mithilfe der Rotlichtüberwachungsanlage können die Behörden die Rotlichtfahrt meist zweifelsfrei beweisen. Ohne Zeugen haben Sie selbst keine Chancen, die Strafe abzuwenden. Selbst mit einem Zeugen steht Aussage gegen das Bildmaterial der Behörden.
Fazit: Bei einer roten Ampel das Aufwand-Nutzen-Verhältnis beachten
Die Möglichkeiten, ein überfahrenes Rotlichtsignal zu ahnden, sind für Behörden in der Schweiz vielfältig. Im besten Fall bleibt es bei einer anonymen Ordnungsbusse, im schlechtesten Fall beim Entzug der Führererlaubnis. Neulenker müssen sogar ein psychologisches Verkehrsgutachten erstellen lassen.
Aufwände, die in keinem Verhältnis zur Ursache stehen. Es lohnt sich also, Ampelsignale zu beachten.