In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Es sei denn, es liegt z. B. ein Mangel oder arglistige Täuschung vor.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass Kaufverträge schlicht von Verkäufer und Käufer einzuhalten sind. Trotzdem können Sie häufig davon Gebrauch machen, denn viele Händler räumen ein freiwilliges Rücktrittsrecht ein. Ziel ist es, Kunden zum Kauf zu animieren und die Kundenbindung zu festigen.
Ein Rücktrittsrecht besteht also nur, wenn es vertraglich vereinbart oder im Gesetz vorgesehen ist.
Gibt es eine allgemeingültige Frist für den Rücktritt vom Kaufvertrag?
Da es kein gesetzliches Rücktrittsrecht in der Schweiz gibt, sollten Sie vor dem Kauf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers prüfen. In den AGB muss der Händler festhalten, ob er ein Rücktrittsrecht für Kunden anbietet, innerhalb welcher Fristen es in Anspruch genommen werden kann und unter welchen Bedingungen.
Dabei sollte der Prozess der Rückgabe eines Produkts bzw. des Rücktritts von einer gebuchten Dienstleistung möglichst konkret beschrieben sein. Den Rücktritt vom Kaufvertrag beantragen Sie in der Regel schriftlich bzw. über die Händlerplattform im Internet.
Ist der Anbieter mit der Rückgabe einverstanden, müssen Sie die Ware (unbenutzt und unbeschädigt) meist innert 14 Tagen zurückgeben. Der Händler bietet in diesem Fall einen Gutschein für die zurückgegebene Ware oder einen Umtausch an. Einige Anbieter erstatten auch den Kaufpreis zurück.
Wann gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht in der Schweiz?
Ausnahmen macht der Gesetzgeber bei sogenannten Haustürgeschäften, Kaffeefahrten und ähnlichen Verträgen. Das Obligationenrecht sieht in Art. 40 a ff OR einen besonderen Schutz vor Übervorteilung vor. Voraussetzung für das gesetzliche Widerrufsrecht ist, dass es sich um Verträge zu beweglichen Sachen und Dienstleistungen mit mindestens 100 Franken Gegenwert handelt. Zudem müssen die Waren für den persönlichen und familiären Gebrauch des Käufers bestimmt sein.
Der Widerruf ist möglich bei:
- Konsumkreditgeschäft nach Art. 16 Konsumkreditgesetz
- Aufträgen nach Art. 404 OR
- einem Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung (Art. 406e OR)
- Haustürgeschäften nach Art. 40a ff. OR
- urteilsunfähigen Minderjährigen (Art. 16 ZGB)
Hat der Kunde den Kaufgegenstand ausdrücklich gewünscht, gilt das Widerrufsrecht nicht. Es tritt auch nicht bei Versicherungsverträgen und Käufen an Messeständen ein.
Wichtig: Die Widerrufsbelehrung muss dem Kunden schriftlich oder in vergleichbarer Weise bekannt gegeben werden. Zur Widerrufsbelehrung gehört auch die Anschrift des Verkäufers.
Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender Lieferung oder mangelhafter Ware
Das Obligationenrecht verpflichtet Händler, die gekaufte Ware mit den versprochenen Eigenschaften zu übergeben. Im Gegenzug hat der Käufer den Kaufpreis zu leisten.
Bleibt der Anbieter die Ware schuldig oder ist diese mangelhaft, gehen Sie am besten so vor:
- Fragen Sie telefonisch an der Hotline des Händlers oder per E-Mail nach, ob es Lieferschwierigkeiten gibt. Der Verkäufer sollte Ihnen daraufhin den ungefähren Lieferzeitpunkt und den Grund der Verzögerung nennen können.
- Reagiert der Händler nicht, fordern Sie ihn schriftlich auf, die Ware zu liefern bzw. einen konkreten Termin für die gebuchte Dienstleistung mitzuteilen.
- Kommt auch auf diese Aufforderung hin keine Rückmeldung, können Sie einen Anwalt einschalten. Das ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Sie bereits einen Teil oder die komplette Summe des Kaufpreises geleistet haben. Alternativ können Sie bei fehlender Reaktion vom Kaufvertrag zurücktreten.
Welche Mängel führen zur Rückabwicklung?
Mangelhaft ist eine Ware, wenn sie nicht die versprochenen oder zu erwartenden Eigenschaften aufweist (Art. 197 OR).
Diese Mängel können nach Obligationenrecht zur Rückabwicklung eines Vertrages führen:
- Nach Art. 21 OR erfüllt eine Übervorteilung diese Voraussetzungen. Unter Übervorteilung versteht man ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen Produkt/Dienstleistung und Preis. Wird eine Notlage, der Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Kunden vom Händler ausgenutzt, kann der Benachteiligte innerhalb der Jahresfrist den Vertrag rückabwickeln.
- Liegt dem Vertragsabschluss ein Irrtum zugrunde, treten Art. 23, 24 OR in Kraft. Demnach ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der bei Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum unterlag. Das ist dann der Fall, wenn der Abschliessende bei Kenntnis aller Informationen den Vertrag abgelehnt hätte, z. B. bei scheinbaren Gratisangeboten, die tatsächlich nicht kostenfrei sind.
- Auch bei arglistiger Täuschung (Art. 28 OR) ist der Vertrag hinfällig. Wird einer der Vertragsparteien durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen wichtiger Punkte zum Abschluss verleitet, ist der Vertrag nichtig.
Wichtig: Für diese Mängel hat stets der Verkäufer einzustehen, nicht der Hersteller eines Produkts.
Haben Sie ein Recht auf Nacherfüllung?
Liegen Mängel eines Produkts oder einer Dienstleistung vor, sollten Sie dies dem Verkäufer schnellstmöglich per eingeschriebenem Brief mitteilen. Als Käufer stehen Ihnen diese Varianten zur Verfügung:
- Rückabwicklung nach Art. 205 OR
- Minderung des Kaufpreises nach Art. 205 OR
- Umtausch in ein mängelfreies Produkt nach Art. 206 OR
Im Rahmen der Nacherfüllung bessert ein Händler die Ware oder Dienstleistung nach. Das kann beispielsweise dann nötig sein, wenn die Ware beschädigt geliefert oder nicht die gebuchte Dienstleistung erbracht wurde. Beachten Sie, dass der Verkäufer in der Schweiz das Recht hat, die gesetzlichen Grundlagen im Rahmen seiner AGB zu ändern. Er kann statt Umtausch lediglich eine Reparatur anbieten.
Wichtig: Stellen Sie Mängel am Kaufgegenstand fest, prüfen Sie daher als Erstes, ob und in welcher Weise in den AGB eine Nachbesserung in Aussicht gestellt wird. Dann setzen Sie den Verkäufer schriftlich in Verzug, indem Sie den Grund auf Nacherfüllung konkret beschreiben. Dazu geben Sie eine ausreichende Frist an.
Fazit: Prüfen Sie Kaufvertrag und AGB vor dem Abschluss
Der Gesetzgeber geht in der Schweiz davon aus, dass sich die Kaufvertragsparteien an ihren Vertrag halten. Lediglich bei besonderen Vertragsarten und bei Mängeln unterstützt der Gesetzgeber die Rückabwicklung. Einige Verkäufer bieten zudem freiwillig Tausch, Minderung oder Nachbesserung an. Prüfen Sie daher unbedingt vor dem Abschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrages die zugrunde liegenden AGB.
Ohne AGB bestimmt das Obligationenrecht ab Art. 197 ff, welche Rechte Sie gegenüber dem Verkäufer geltend machen können. Weitere Tipps erhalten Sie in der Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: Zu schön, um wahr zu sein!