Spenden von den Steuern abziehen in der Schweiz

Spenden Steuern Schweiz

In der Schweiz können nachweislich freiwillige Spenden in einem festgelegten Rahmen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Bedingung ist, dass der Zuwendungsempfänger eine inländische Institution mit anerkannt gemeinnützigem Zweck ist. Die Kantone der Schweiz legen individuell fest, welche Institutionen anerkannt sind und welche Nachweise sie dazu anfordern. Grundlage ist das Steuerharmonisierungsgesetz. Nicht gefördert werden Spenden an rein kulturelle Organisationen. Kirchensteuern sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

Welche Spenden kann ich von den Steuern abziehen?

Jeder Kanton legt in Eigenregie fest, welche Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen anerkannt werden. Die meisten Kantone führen dazu eine Spenderliste. Unter gemeinnützig versteht man uneigennützige Aktivitäten zur Förderung Dritter, ohne wirtschaftliche bzw. persönliche Interessen der geförderten juristischen Person oder deren Mitarbeiter zu verfolgen.

Renommierte Hilfsorganisationen wie Ärzte ohne GrenzenWWFCaritasAmnesty International etc. werden in allen Kantonen und beim Bund anerkannt. Aber auch andere der rund 3.000 gemeinnützigen Organisationen in der Schweiz können Sie mit Ihrer Spende fördern und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Ein Indiz für die Abzugsfähigkeit einer Spende an weniger bekannte Empfänger ist das ZEWO-Gütesiegel. Mit diesem werden Institutionen ausgezeichnet, die garantiert gemeinnützig sind.

Zuwendungen an politische Parteien und Kirchen

Auch Spenden an politische Parteien, Berufsverbände und Gewerkschaften können beim Bund steuerlich geltend gemacht werden (Art. 33 DBG). Voraussetzung für den Maximalabzug von 10’100 CHF pro Steuerjahr zugunsten politischer Parteien ist, dass die begünstigte Partei:

Nur ein Teil der Kantone kennt vergleichbare Regelungen an politische und gewerkschaftliche Institutionen.

Zuwendungen an anerkannte Landeskirchen können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Bedingung ist, dass mit der Spende gemeinnützige Aktivitäten der kirchlichen Institution gefördert werden. Allgemeine Spenden an die Kultusgemeinde einer Freikirche sind dagegen nicht abzugsfähig, da diese nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Das gilt auch für den Fall, dass die Gemeinschaft selbst steuerbefreit ist.

Kirchensteuern sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.

Ohne Nachweis kein Steuerabzug

Spenden, die steuerlich abgesetzt werden sollen, müssen vom Steuerpflichtigen belegt werden. Einige Kantone geben sich bei dreistelligen Summen bereits mit einer Spendenaufstellung zufrieden. Manche Kantone akzeptieren bei Überweisung der Spende eine Kopie des entsprechenden Kontoauszugs oder eines Einzahlungsbelegs. Andere Kantone erwarten eine Spendenbescheinigung der begünstigten Institution.

Spendenabzug bei Bundessteuern

Natürliche Personen können freiwillige Geldleistungen sowie unbewegliche Vermögenswerte wie Liegenschaften und Land sowie sonstige Vermögenswerte wie Wertschriften, Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Forderungen und Markenrechte oder Patente an anerkannt gemeinnützige Organisationen steuerlich absetzen.

Darüber hinaus müssen Spenden an den Bund diese Bedingungen erfüllen (Art. 33a DBG):

  • es muss sich um eine freiwillige Leistung handeln
  • Zahlungsempfänger muss eine juristische Person sein
  • Sitz der begünstigten Institution muss die Schweiz sein
  • Empfänger ist als gemeinnützige oder öffentliche Organisation steuerbefreit
  • Spende muss pro Steuerjahr mindestens 100 CHF erreichen
  • Zuwendungen dürfen maximal 20 % des Reineinkommens natürlicher Personen bzw. 20 Prozent des Reingewinns bei juristischen Personen ausmachen

Welche Zuwendungen sind nicht abzugsfähig?

Mitgliederbeiträge und sonstige verpflichtende Zahlungen der gemeinnützigen Organisation sind nicht abzugsfähig, da sie keine freiwilligen Geldleistungen darstellen. Auch unentgeltlich geleistete Arbeiten sowie Zuwendungen an rein kulturelle Organisationen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig: Leisten Spender Zahlungen an Organisationen, die sowohl einen kulturellen wie auch gemeinnützigen Zweck verfolgen, muss belegt werden, dass die Leistung ausschliesslich für gemeinnützige Ziele verwendet wird. Dazu reicht es beispielsweise aus, wenn die Zahlung nachweislich auf ein für gemeinnützige Zwecke geführtes Konto der Organisation gebucht wird.

Spendenabzug in Kantonen und Gemeinden

Das Steuerharmonisierungsgesetz lässt den Abzug von Spenden auch von Kantons- und Gemeindesteuern zu. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach den Regeln des Kantons oder der zuständigen Gemeinde. Voraussetzung ist in allen Kantonen, dass die erfolgte Spende sowie der gemeinnützige Zweck nachgewiesen werden.

Viele Kantone haben ähnliche Regelungen wie der Bund:

  • Spenden sind meist auf 20 % des Reineinkommens bei natürlichen Personen bzw. 20 Prozent des Reingewinns bei juristischen Personen begrenzt
  • Zuwendungen in den meisten Kantonen müssen mindestens 100 CHF betragen
  • nur ein Kanton kennt keine Maximalgrenze: Basel-Land
  • neben Bargeld dürfen auch Wertschriften, Fahrzeuge, Liegenschaften und Kunstgegenstände gespendet und abgesetzt werden

Abzugsfähige Spenden nach Kanton

Kantonabzugsfähig im Steuerjahr sind…Mindest-betragMaximalbetraggesetzliche Grundlage
AargauFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens§ 40a StG Kt. AG
Appenzell AusserrhodenFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF10 % des ReineinkommensArt. 36 lit b) StG Kt. AA
Appenzell InnerrhodenFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des ReineinkommensArt. 36 lit. j StG Kt. AI
Basel-LandFreiwillige Leistungen an Geld und übrigen Vermögenswerten sind unbeschränkt abzugsfähig. Vorausgesetzt, die Leistungen sind adressiert an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten.0 CHFunbeschränkt§ 29 lit. l StG Kt. BL
Basel-StadtFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens§ 33 lit. b StG Kt. BS
BernFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des ReineinkommensArt. 33 lit. b StG Art. 70 lit. c StG
FreiburgFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des ReineinkommensArt. 34a DStG Kt. FR
GenfAbzugsfähig sind freiwillige Leistungen0 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 37 LIPP
GlarusFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des ReineinkommensArt. 31 Abs. 1 Nr. 9 StG Kt. GL
GraubündenAbzugsfähig sind freiwillige Leistungen0 CHF20 % des ReineinkommensArt. 36 lit. i StG
JuraAbzugsfähig sind freiwillige Leistungen0 CHF10 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 10 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 32 al.1 litt. d StG Art. 71 al.1 litt. c StG t. JU
LuzernFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer Personen§ 40 Abs. 1 lit i StG§ 73 Abs. 1 lit. c StG Kt. LU
NeuenburgFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF5 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 10 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 36 Abs. 1 lit.i LCIRArt. 85 lit. c StG Kt. NE
NidwaldenAbzugsfähig sind freiwillige Leistungen0 CHF20 % des NettoeinkommensArt. 37 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StG Kt. NW
ObwaldenFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 35a 1–3 StGArt. 79 Abs 1. lit. c Kt. OW
St. GallenFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 46 lit. c StGArt. 84 Abs. 2 lit. c StG Kt. SG
SchaffhausenFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher PersonenArt. 35 Abs.1 lit. L StG Kt. SH
SchwyzFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen§ 33 Abs. 3 Bst. c StG Kt. SZ
SolothurnFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer Personen§ 41 Abs. 1 lit. l StG§ 92 Abs. 1 lit. d StG Kt. SO
TessinFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer Personen,ab 2016 bis maximal 50 % des Nettoeinkommens (Entscheidung darüber liegt beim Staatsrat)Art. 32 c Abs. 1 LTArt. 68 al.1 lett. c LT Kt. TI
ThurgauAbzugsfähig sind freiwillige Leistungen200 CHF8‘000 Franken bzw. max. 20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder bis 20 % des Reingewinns juristischer Personen§ 34 Abs.1 Ziff. 11 StG§ 77 Abs.1 Ziff. 4 StG
UriFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des ReineinkommensArt. 38 Abs. 3 lit a StG
WaadtFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 37 lit. i LIArt. 95 al. 1 let. c LI Kt. VD
WallisAbzugsfähig sind freiwillige Leistungen0 EUR20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer PersonenArt. 29. Abs 1 lit. i StGArt. 82 Abs. 1 lit. b StG Kt. VS
ZugFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen100 CHF bei nat. Personen,0 CHF bei jur. Personen20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer Personen§ 31 lit. b StG Kt. ZG§ 60 Abs. 1 lit. c
ZürichFreiwillige Leistungen an steuerbefreite Organisationen.100 CHF bei nat. Personen,0 CHF bei jur. Personen20 % des Reineinkommens natürlicher Personen oder 20 % des Reingewinns juristischer Personen§ 32 lit. b StG§ 65 lit. c StG

Spenden aus Liechtenstein

Auch Zuwendungen aus Liechtenstein an juristische Personen können abzugsfähig sein. Bedingungen sind die anerkannte Gemeinnützigkeit und ein Sitz in Liechtenstein, der Schweiz oder in einem Staat des EWR.

Fazit

Mit der Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Organisationen fördert der Staat die Spendenbereitschaft. Die Massnahme wird von vielen Schweizern gerne angenommen, gelten sie doch als besonders spendenfreudig. Die Kantone unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der maximalen Abzugsfähigkeit. Welche Institutionen als gemeinnützig anerkannt sind, sagt Ihnen die jeweilige Spenderliste des Kantons oder der Gemeinde. Voraussetzung ist dabei stets die Freiwilligkeit der Zuwendung. Vertraglich vereinbarte Leistungen, beispielsweise Mitgliedsbeiträge, können ebenso wenig steuerlich geltend gemacht werden wie Zeiten für ehrenamtliche Einsätze.