- Was versteht man unter einem Verein in der Schweiz?
- In 6 Schritten zur Vereinsgründung
- Mit welchen Kosten ist die Vereinsgründung verbunden?
- Muss ein Verein Steuern zahlen?
- Braucht ein Verein eine Versicherung?
- Was gibt es beim Vereinskonto zu beachten?
- Auflösung des Vereins
- Fazit: Vereinsgründung ist einfach, hat aber rechtliche Konsequenzen
Schweizer mögen Vereine. Rund 100 000 Vereine kennt man in der Schweiz mit steigender Tendenz. Es handelt sich um einen Zusammenschluss mindestens zweier Personen, deren Gründung denkbar einfach ist. Dennoch sind bei Gründung und Vereinsführung gesetzliche und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten. Auch Vereine sind steuerpflichtig und je nach Grösse revisionspflichtig. Einige müssen ins Handelsregister eingetragen werden und sind dann zur doppelten Buchführung verpflichtet. Was sonst noch zur Vereinsgründung gehört und was Sie vermeiden sollten, erfahren Sie hier.
Was versteht man unter einem Verein in der Schweiz?
Ein Verein ist eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Art. 60ff ZGB. Er darf zum Zweck politischer, religiöser, wissenschaftlicher, künstlerischer, wohltätiger, geselliger oder sonstiger nicht wirtschaftlicher Aufgaben gegründet werden. Die Zwecke müssen in den vereinseigenen Statuten hinterlegt sein. Der Verein muss zudem über Vereinsvermögen verfügen, das ebenfalls in den Statuten genannt ist.
In 6 Schritten zur Vereinsgründung
1. Rechtsform prüfen
Ein Verein passt zu Ihrem Konzept, wenn sie gemeinsam mit mehreren Personen einen ideellen, aber nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie dürfen zwar ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben wie beispielsweise ein Vereinslokal. Voraussetzung ist, dass dieser Gewerbebetrieb nicht Hauptzweck ist, sondern lediglich den Verein unterstützt.
Liegt Ihr Fokus jedoch auf der Gewinnabsicht, passt die Rechtsform eines Vereins nicht zu Ihnen. Mit einer Stiftung oder Kapitalgesellschaft liegen Sie dagegen richtig, wenn Sie eine grössere Summe einbringen möchten.
Tipp: Lassen Sie sich bei Bedarf vor Gründung juristisch und steuerrechtlich beraten.
2. Mitglieder und Amtsträger suchen
In der Schweiz muss man zur Gründung eines Vereins lediglich zu zweit sein. Eine der verantwortlichen Personen muss dabei zwingend aus der Schweiz stammen. Um ein solches Vorhaben jedoch am Leben zu erhalten, brauchen Sie engagierte Vereinsmitglieder. Einige davon sollten bereit sein, innerhalb des Vereins ein Amt zu übernehmen.
Schon in der Vorbereitung der Gründung, dem sogenannten Vorverein, müssen Ziele definiert und Statuten erarbeitet werden. Erst wenn die Idee des Vereins feststeht und der Zweck formuliert ist, stehen die nächsten Schritte an. Beispielsweise müssen Finanzen, Spendensammlungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit organisiert werden.
Darüber hinaus will der Verein einen Namen haben, der zum Vereinszweck passt und noch nicht vergeben ist. Ein Blick ins Handelsregister und das Internet hilft dabei, ärgerliche Dopplungen zu vermeiden.
3. Statuten schreiben
Was für viele als unnötiger administrativer Aufwand erscheint, ist eine zwingende Voraussetzung für die rechtsgültige Vereinsgründung. Schriftliche Statuten sind die Pfeiler des Vereins, an denen sich Mitglieder und Vereinsvorstand orientieren. Diese sollten zugleich individuell auf den Vereinszweck zugeschnitten sein und den gesetzlichen Bedingungen entsprechen.
Was muss zwingend in den Vereinsstatuten enthalten sein?
- Bestätigung des Gründungswillens
- Zweck des Vereins
- Vereinsname und Sitz
- Organe des Vereins: Vereinsversammlung, Vorstand, ggf. Revisionsstelle
- Finanzielle Mittel
Was sollte darüber hinaus in die Statuten aufgenommen werden?
- Organisation des Vereins: Aufgaben und Kompetenzen von Vorstand und Vereinsversammlung, Einberufung, Beschlussfassung, Ausschlussverfahren
- Mitgliedschaft: Aufnahmekriterien, Mitgliedsbeiträge, Kündigung der Mitgliedschaft
- Verbindlichkeiten: Haftung ausschliesslich durch das Vereinsvermögen
Wichtig: Sobald die Statuten vollständig erstellt sind, müssen diese mit dem Datum versehen handschriftlich von einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet werden.
4. Handelsregistereintrag nötig?
Manche Vereine sind im Handelsregister der Schweiz eingetragen, andere nicht. Wovon hängt die Eintragung ab und welche Folgen hängen damit zusammen? Grundsätzlich besteht keine Pflicht für Vereine, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Eintragungspflichtig sind Vereine jedoch, wenn der Verein:
- …ein kaufmännisches Gewerbe führt, das den Vereinszweck unterstützt (z. B. ein Vereinslokal)
- …revisionspflichtig nach 69b ZGB ist, d. h. wenn der Verein eine bestimmte Grössenordnung übersteigt.
Überschreitet er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Kriterien, ist er revisionspflichtig und damit eintragungspflichtig.
- Bilanzsumme 10 Mio. CHF
- Umsatzerlöse 20 Mio. CHF
- Durchschnittlich 50 Vollzeitstellen pro Jahr
Gesetzlich verpflichtete Vereine unterliegen mit dem Eintrag ins Handelsregister der ordentlichen Buchführungspflicht (Art. 957 OR) und der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 SchKG).
Vereine, die nicht eintragungspflichtig sind, können sich freiwillig eintragen lassen. Freiwillig eingetragene Vereine müssen lediglich Buchführen über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage des Vereins. Das gilt grundsätzlich auch für mehrwertsteuerpflichtige Vereine, die freiwillig im Handelsregister stehen. Allerdings empfiehlt es sich, in diesen Fällen die doppelte Buchführung anzuwenden.
Der Ort der Eintragung ins Handelsregister ist immer zugleich der Sitz des Vereins.
5. Gründerversammlung einberufen
Zur Vereinsgründung gehört eine konstituierende Gründerversammlung. Diese muss rechtzeitig einberufen werden und setzt voraus, dass alle vorhergehenden Schritte zur Vereinsgründung absolviert wurden. Insbesondere müssen die Statuten in schriftlicher Form vorliegen, da diese in der Gründerversammlung zu genehmigen sind.
Im Anschluss werden die in den Statuten festgelegten Organe des Vereins gewählt. Es empfiehlt sich, direkt danach auch die übrigen Ämter zu vergeben. Dazu gehören je nach Vereinsorganisation das Amt eines Präsidenten, ein Kassier etc.
Das Protokoll der Gründerversammlung ist Pflicht. In der konstituierenden Gründerversammlung müssen u. a. diese Punkte dokumentiert werden:
- Ernennung des Vorsitzenden der Gründerversammlung und des Protokollführers
- Namentliche Nennung der Gründungsmitglieder (kann auch in einer beigefügten Präsenzliste erfolgen)
- Beschlussfassung zur Gründung eines Vereins nach 60ff ZGB, Angabe des Vereinszwecks und des Vereinsnamens
- Genehmigung der Statuten des Vereins
- Wahl des Vereinsvorstands, der Revisionsstelle inklusive deren Wahlannahme
Das Protokoll ist zwingend für die rechtsgültige Gründung des Vereins und muss handschriftlich vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
Tipp: Damit der Verein korrekt gegründet wird, ist es wichtig, sich vorab über Einladung, Protokollierung und Beschlussfassung zu informieren. Die aktuellen amtlichen Formulare dafür und Möglichkeiten zur Vorprüfung finden Sie beispielsweise beim Handelsregister Zürich.
Alle weiteren Fragen rund um die Vereinsführung beantwortet Ihnen die Vereinsseite des Kantons Zürich.
6. Vereinsvorstand konstituieren
Ist der Vorstand im Rahmen der konstituierenden Gründerversammlung gewählt und besteht aus mehreren Personen, muss er sich konstituieren. Dabei werden der Präsident des Vorstands, der Vizepräsident und der Aktuar gewählt.
Zu den vertretungsberechtigten Personen werden nun die Unterschriftsberechtigungen festgelegt (Einzelunterschriftsberechtigung, Kollektivunterschrift etc.).
Die Beschlüsse der konstituierenden Vorstandssitzung sind ebenfalls zu protokollieren und handschriftlich vom Vereinsvorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Mit welchen Kosten ist die Vereinsgründung verbunden?
Bei der Gründung eines Vereins in der Schweiz fallen keine Kosten an. Lediglich der gesetzlich verpflichtende oder freiwillige Eintrag ins Handelsregister ist mit Gebühren von ca. 400 CHF verbunden.
Zudem muss jährlich eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Wer diese nicht selbst übernehmen will, muss dazu einen Steuerberater beauftragen.
Auch für die Führung des Vereinskontos können Gebühren beim kontoführenden Kreditinstitut anfallen.
Muss ein Verein Steuern zahlen?
Grundsätzlich unterliegt auch ein Verein der Besteuerung. Je nach Kanton gibt es jedoch so hohe Freibeträge hinsichtlich Gewinne und Vermögen, dass für die meisten Vereine in der Schweiz die Steuerpflicht kein Thema ist. Zudem ist auf Antrag die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke möglich.
Vereine mit mehr als 100 000 CHF Umsatz unterliegen der Mehrwertsteuer. Bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei steuerrechtlich gemeinnützigen Vereinen steigt diese Grenze auf 150 000 CHF. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit der Befreiung von der Mehrwertsteuer.
Verfolgt der Verein einen rein ideellen Zweck, müssen Gewinne von maximal 20 000 CHF nicht versteuert werden.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge und Eintrittsgelder sind bei einem Verein nicht steuerbar. Zuzahlungen für Trainingslager, Bekleidung, Musikinstrumente etc. zählen nicht zu den steuerfreien Einnahmen und sind zu versteuern. Das gilt auch für Werbe- und Sponsoreneinnahmen sowie Einnahmen von Veranstaltungen des Vereins.
Tipp: Um sich von der Steuer befreien oder beraten zu lassen, muss ein Gesuch an das kantonale Steueramt gehen. Zwecks Steuerbefreiung müssen die steuerbefreienden Gründe belegt werden. Dazu gehört zwingend, dass der Vereinszweck in den Statuten festgelegt wurde und der Verein entsprechend geführt wird. Es ist nicht Aufgabe des Steueramts, die Steuerbefreiung von sich aus zu prüfen.
Braucht ein Verein eine Versicherung?
Vereine werden dazu gegründet, Menschen mit ähnlichen Interessen zusammenzubringen und miteinander Spass am Spiel und am Lernen zu haben. Wer denkt da schon an Situationen, in denen man eine Versicherung braucht? Dennoch ist eine Grundabsicherung auch im Verein wichtig.
Empfehlenswert sind:
- Haftpflichtversicherung, wichtig nicht nur für Veranstaltungen
- Sachversicherung, z. B. wenn ein Gewerbe betrieben wird oder ein Vereinsheim vorhanden ist
- Motorfahrzeugversicherungen, wenn dem Verein eigene Fahrzeuge gehören
- Rechtsschutzversicherung bieten Schutz vor Schadenersatzforderungen der Mitglieder
Was gibt es beim Vereinskonto zu beachten?
Ein Verein braucht ein gesondertes Vereinskonto. Die Einnahmen dürfen nicht auf dem Privatkonto eines Vorstandsmitglieds zwischengeparkt werden. Das Vereinskonto sollte ein Geschäftskonto in der einfachsten Ausgabe sein. Achten Sie auf Gebühren und inkludierte Zusatzleistungen:
- Ist Online-Bankung möglich?
- Sind Girocards und ggf. Kreditkarten in der Kontogebühr enthalten oder zumindest zusätzlich buchbar?
- Können jederzeit Kontoauszüge eingesehen und ausgedruckt werden?
- Können mehrere Personen als Bevollmächtigte eingetragen werden?
- Bietet die Bank kostenfrei vorgedruckte Einzahlbelege an?
Einige Kreditinstitute werben Vereine für ihre speziellen Kontoangebote durch Zusatzleistungen an. Dazu gehören Gutschriften für Vereinsdrucksachen oder Sponsoring für Veranstaltungen. Solche Angebote sind reizvoll. Informieren Sie sich jedoch gründlich über die Bedingungen der Bank für diese Vereinskonten.
Auflösung des Vereins
Noch einfacher als die Gründung eines Vereins ist dessen Auflösung. Es genügt der Beschluss der Vereinsversammlung. Behörden können auch die zwangsweise Auflösung einleiten. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verein zahlungsunfähig ist. Auch wenn der Vorstand nicht mehr entsprechend der Vereinsstatuten bestellt werden kann, muss der Verein aufgelöst werden (Art. 77 ZGB).
Mit der Auflösung gehen der Verkauf des Vereinsinventars und die Begleichung aller Schulden einher. Wird ein Verein durch Fusion mit einem anderen Verein aufgelöst, kann das Vermögen auf diesen übergehen.
Fazit: Vereinsgründung ist einfach, hat aber rechtliche Konsequenzen
Die einfache Vereinsgründung verdeckt oft die Sicht auf die gesetzlichen Vorgaben zur Vereinsführung. Durch den Eintrag ins Handelsregister wird der Verein zur juristischen Person, der klagen und verklagt werden kann. Aber auch ohne Handelsregistereintrag bleibt die Steuerpflicht mit jährlicher Einreichung einer vollständigen Steuererklärung für den Verein. Vereinslokale wollen geführt und Versicherungen bedient werden. Es empfiehlt sich daher vor Vereinsgründung, sich intensiv über Rechte und Pflichten zu informieren. Engagierte Vereinsmitglieder sollten zudem Voraussetzung sein.