Vorsorgeauftrag zur Abschrift online erstellen:
Wenn Sie Ihren Vorsorgeauftrag in der Schweiz selbst formulieren möchten, so bieten wir Ihnen durch unser intelligentes Formular eine Hilfestellung. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Gültigkeit des Dokuments den Auftrag handschriftlich abschreiben müssen. Andernfalls müsste er öffentlich beurkundet werden, wodurch weitere Kosten entstehen. Auch eine einfache notarielle Beglaubigung reicht hierfür nicht aus!
Selbstverständlich können Sie Ihren Vorsorgeauftrag direkt nach dem Erstellen kostenlos herunterladen.
Fragen zum Vorsorgeauftrag
- Sind Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag dasselbe?
- Wo sollte Ich einen Vorsorgeauftrag aufbewahren?
- Wer darf Auftraggeber und wer Beauftragter sein?
- Muss ein Vorsorgeauftrag handschriftlich erstellt und beglaubigt werden?
- Wirkt ein Vorsorgeauftrag gegenüber einer Bank?
- Muss ein Vorsorgeauftrag bei Eheleuten gestellt werden?
- Wie lange ist der Vorsorgeauftrag wirksam?
- Kann ein Vorsorgeauftrag ohne die KESB gestellt werden?
- Wie schützt man sich vor Missbrauch durch den Vorsorgebeauftragten?
- Wie wird der Vorsorgebeauftragte bezahlt?
- Kann man einen Vorsorgeauftrag anfechten?
- Was tun, wenn man die Vorsorge versäumt hat?
Sind Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag dasselbe?
Unter der Patientenverfügung versteht man eine vorweggenommene Anweisung an medizinisch Beteiligte wie Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime und Angehörige. Mit ihr bestimmen Sie bereits heute, welchen medizinischen Massnahmen Sie zum Zeitpunkt Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen. Massnahmen, die in der Patientenverfügung untersagt oder nicht erwähnt werden, dürfen nicht durchgeführt werden.
Es sei denn, Sie bestimmen eine Person Ihres Vertrauens für solch unbeantwortete Fragen. In diesem Fall kann die nach Art. 378 ZGB in einem Vorsorgeauftrag bestimmte Person Ihre Entscheidungen auch in medizinischen Themen ersetzen.
Aber nicht nur in diesem Bereich ist der Vorsorgeauftrag wichtig. Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs schafft generell die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens mit der Erledigung Ihrer Aufgaben zu betrauen, wenn Sie zeitweise oder dauerhaft urteilsunfähig sein sollten. Um welche Aufgaben es sich handelt, mit welchem Umfang und in welcher Priorität, dürfen Sie individuell bestimmen.
Wo sollte Ich einen Vorsorgeauftrag aufbewahren?
Der Aufbewahrungsort will gut überlegt sein. Denn eine Beauftragung ergibt keinen Sinn, wenn der Vorsorgeauftrag nicht auffindbar ist. Obwohl dazu keine gesetzlichen Regularien existieren, sollte er sicher und dennoch zugänglich deponiert sein. Ein Banktresor ist zwar sicher, bleibt für Nicht-Bevollmächtigte jedoch verschlossen.
Daher können Sie den Hinterlegungsort beim zuständigen Zivilstandsamt eintragen lassen. In einigen Kantonen kann die Aufbewahrung gegen eine einmalige Gebühr auch bei der KESB, dem Amt für Kindes-und Erwachsenenschutz, erfolgen.
Wer darf Auftraggeber und wer Beauftragter sein?
Jeder, der vorübergehend oder dauerhaft urteilsunfähig ist, profitiert von einem Vorsorgeauftrag. Diese Situation kann nach Unfall, Krankheit oder aufgrund altersbedingter Veränderungen eintreten. Damit ein Vorsorgeauftrag wirksam wird, muss der Vorsorgende zum Zeitpunkt der Erstellung handlungsfähig sein. Das bedeutet, er ist volljährig und urteilsfähig und darf nicht unter umfassender Betreuung stehen.
Beauftragt werden dürfen Personen des Vertrauens, die volljährig, urteils- und handlungsfähig sind. Sie müssen ausserdem nach Prüfung durch die KESB als geeignet erscheinen, die Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Dafür muss die benannte Person u. a. verschwiegen und diskret sein.
Muss ein Vorsorgeauftrag handschriftlich erstellt und beglaubigt werden?
Der Vorsorgeauftrag unterliegt einigen Formvorschriften, die Sie eigenhändig umsetzen können. Ist Ihnen das nicht mehr möglich, kann hilfsweise ein Notar die öffentliche Beurkundung übernehmen.
Für die erstere Variante muss ein Vorsorgeauftrag zwingend handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Und zwar von der Person, die ihn erstellt.
Wenn die Erfordernis der eigenhändigen Erstellung nicht erfüllt werden kann, bleibt alternativ die Beauftragung eines Notars oder einer kantonalen Urkundsperson, um den Willen des Vorsorgenden öffentlich zu beurkunden.
Tipp: Was in Ihrem Kanton hinsichtlich der ersatzweisen Erstellung eines Vorsorgeauftrages vorgesehen ist, erfahren Sie bei der KESB oder der Kantonsverwaltung.
Wirkt ein Vorsorgeauftrag gegenüber einer Bank?
Wer gegenüber Banken klare Verhältnisse für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit schaffen will, ist mit einem Vorsorgeauftrag bestens beraten. Denn während die üblichen Bankvollmachten in den Fällen von Unfällen oder Erkrankung Einschränkungen vorsehen, ist die beauftragte Person im Rahmen des Vorsorgeauftrages weisungsbefugt. Allerdings muss vorher die KESB den Auftrag validieren.
Das bedeutet, sie muss prüfen, ob der Auftraggeber urteilsfähig war und die beauftragte Person geeignet ist, die ihr zugedachten Aufgaben zu erfüllen. Siehe „Wer darf Auftraggeber und wer Beauftragter sein?“. Danach stellt die Behörde einen Legitimationsausweis aus, den der Beauftragte dann beispielsweise bei seiner Bank vorzeigen kann.
Muss ein Vorsorgeauftrag bei Eheleuten gestellt werden?
Einer der grössten Irrtümer in Sachen Vorsorge ist, dass Eheleute nichts dergleichen benötigen. Tatsächlich dürfen sie sich von Gesetzeswegen gegenseitig vertreten. Das betrifft jedoch nur solche Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, oder wenn bei Pflegebedürftigen der Ehepartner regelmässig aktiv unterstützt.
Und es betrifft nur alltägliche Handlungen hinsichtlich des Einkommens und Vermögens. Ausserordentliche Handlungen, wie der Kauf einer Immobilie oder die Depotverwaltung dürfen ohne Zustimmung der KESB nicht vorgenommen werden. Diese Beschränkungen gelten im Übrigen auch bei eingetragener Lebenspartnerschaft.
Daher sollten Sie auch als Eheleute und eingetragene Lebenspartner frühzeitig einen umfangreichen Vorsorgeauftrag erstellen. Berücksichtigen sie dabei sowohl alltägliche Handlungen wie aussergewöhnliche Massnahmen, beispielsweise in der Vermögensverwaltung. Sie ersparen sich damit Schwierigkeiten in der gegenseitigen Vertretung und vermeiden die Aufsicht der KESB.
Höchstpersönliche Rechte, wie die Errichtung eines Testamentes, können dabei jedoch nicht übertragen werden.
Wie lange ist der Vorsorgeauftrag wirksam?
Wirksam wird der Vorsorgeauftrag erst nach Prüfung und Verabschiedung, d. h. Validierung, durch die KESB. Fällt die Prüfung positiv aus, bestätigt die Behörde den Vorsorgeauftrag mit einem Legitimationsausweis (Art: 363 ZGB), der die Wirkung einer Urkunde hat.
Fällt die Prüfung negativ aus, weil beispielsweise die Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder der Beauftragte nicht als geeignet erscheint, ist der Auftrag nicht wirksam. Dann übernimmt die KESB die Prüfung, ob Massnahmen nach dem Erwachsenenschutzrecht notwendig sind. Diese Schritte erfolgen jedoch in der Regel erst, wenn der Vorsorgefall eintritt.
Wird der Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt, geht eine Information an das Zivilstandsamt. Gleichzeitig wird die auftraggebende Person aus dem Stimmrechtsregister gestrichen.
Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages endet, wenn er widerrufen wird, sobald der Auftraggeber wieder urteilsfähig ist, wenn die KESB eingreift oder mit dem Tod. Es sei denn, der Auftraggeber verfügt ausdrücklich in seinem Vorsorgeauftrag, dass die Person seines Vertrauens auch über den Tod hinaus entscheidungsbefugt sein soll.
Zu Lebzeiten kann der Beauftragende seinen Auftrag zurückziehen, also widerrufen oder ändern. Art. 369 ZGB besagt zudem, dass die Vorsorgeverfügung ohne besondere Handlung von Gesetzes wegen ungültig wird, wenn der Auftraggeber wieder urteilsfähig ist. Ist dieser nicht sofort in der Lage, die notwendigen Handlungen zu übernehmen, bleibt der Beauftragte verpflichtet, alle Aufgaben b. a. w. auszuführen. Erst wenn der Auftraggeber soweit ist, seine eigenen Interessen wieder selbst zu wahren, ist der Beauftragte entbunden.
Zum Widerruf genügt es, die Urkunde (Art. 9 ZGB) zu vernichten oder dafür eine der gleichen Formen zu wählen, die auch für die Erstellung vorgeschrieben sind (Art. 362 ZGB). Erstellt der Auftraggeber einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne den alten zu widerrufen, gilt die Neufassung.
Kann ein Vorsorgeauftrag ohne die KESB gestellt werden?
Sie können den Vorsorgeauftrag zwar eigenhändig und ohne die KESB erstellen. Wirksam wird er jedoch erst mit Validierung durch die Behörde. Details zur Validierung siehe Ziffer „Vorsorgeauftrag auch bei Tod wirksam?“.
Wie schützt man sich vor Missbrauch durch den Vorsorgebeauftragten?
Ein Vorsorgender ist gleich in mehrfacher Hinsicht gegen Missbrauch durch den Beauftragten geschützt. Denn der Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn er durch die KESB validiert ist. Dabei wird die beauftragte Person ebenso geprüft, wie die Inhalte des Vorsorgeauftrages und die Urteilsfähigkeit des Auftraggebers. Erst wenn diese Prüfung ohne Probleme erledigt ist, erhält der Beauftragte einen Legitimationsnachweis, der ihn berechtigt, die beurkundeten Rechte und Pflichten zu übernehmen.
Nach diesem Abschluss der Prüfung ist die KESB solange unbeteiligt, bis sie informiert wird, dass die Interessen des Vorsorgenden nicht korrekt wahrgenommen werden. In diesem Fall übernimmt sie die Weisungsbefugnis gegenüber dem Beauftragten, fordert ihn zur Einreichung eines Inventars, von Kontoauszügen oder generell zur Berichterstattung auf. In schwerwiegenden Fällen kann sie nach Art. 368 ZGB einschreiten und dem Vorsorgebeauftragten dessen Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Wem die Übertragung der Vorsorge einer einzigen Person zu heikel ist, kann die Bereiche auf mehrere Personen aufteilen oder zwei Personen nur gemeinsam beauftragen. Bei letzterer Konstellation kann der Auftrag jedoch erst validiert werden, wenn beide geprüft wurden und gemeinsam die Aufgabe übernehmen. Grundsätzlich können Personen mit der gegenseitigen Kontrolle beauftragt werden. Allerdings erschwert eine solche Verflechtung den Überblick und erhöht den administrativen Aufwand.
Wie wird der Vorsorgebeauftragte bezahlt?
Spesen müssen der beauftragten Person in jedem Fall ersetzt werden. Der Auftraggeber kann festlegen, ob der Beauftragte darüber hinaus eine Entschädigung erhalten soll. Wenn ja, kann er eine Summe oder deren Berechnungsweise benennen oder nach der Verordnung über Entschädigung und Spesensatz bei Beistandschaften (ESBV) ermitteln.
Der Beauftragte kann die Erhöhung dieser Entschädigung bei der KESB beantragen. Dazu muss er belegen, welche Umstände eine höhere Entschädigung rechtfertigen. Die Mittel können jedoch auch reduziert werden, wenn ein Interessenskonflikt droht.
Fehlen Anweisungen zur Entschädigung im Vorsorgeauftrag, legt die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde diese nach eigenem Ermessen fest. Grundlage dafür ist die ESBV. Es sei denn, es geht aus dem Auftrag hervor, dass der Vorsorgende eine Entschädigung ausschliesst (Art. 366 ZGB).
Alle Kosten werden direkt der auftraggebenden Person belastet und vom Beauftragten bezogen. Fehlen entsprechende finanzielle Mittel, findet das Sozialhilferecht Anwendung.
Kann man einen Vorsorgeauftrag anfechten?
Die Anfechtung eines Vorsorgeauftrages ist ein schwieriges Unterfangen. Wer Verdachtsmomente oder Nachweise hat, dass der Auftraggeber nicht mehr in der Lage war, einen durchdachten Vorsorgeauftrag zu stellen, sollte sich an die KESB wenden. Auch wenn Zweifel an der Eignung des Beauftragten vorhanden sind, können Sie sich an die KESB wenden. Die Behörde entscheidet jedoch selbst, inwiefern sie eingreift.
Was tun, wenn man die Vorsorge versäumt hat?
Wer keinen Vorsorgeauftrag erteilt hat und urteilsunfähig wird, kann das gesetzliche Vertretungsrecht zwischen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartnerschaften nutzen. Bedingung ist, dass die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gibt es keine eheliche Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft, tritt die KESB auf den Plan. Sie kann einen Beistand bestimmen.