In der Schweiz können alle berufsorientierten Aus-/Weiterbildungs- und Umschulungskosten (nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II) steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesgesetz vom 27.09.2013 begrenzt den Steuerabzug beim Bund auf 12 000 Franken. Kantone und Gemeinden legen die Obergrenzen individuell fest. Welche Kosten dürfen Sie dabei steuerlich absetzen? Welche Rolle spielt Ihr Alter? Haben Selbstständigerwerbende ebenfalls Anspruch auf den Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten?
Welche Weiterbildungen sind abzugsfähig?
Steuerlich abzugsfähig sind Kosten für beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildungen inklusive Umschulungen. Als beruflich veranlasst werden Massnahmen eingestuft, die auf eine aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Das Ziel des Lernenden muss es sein, mit den erworbenen Kenntnissen den Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei kann es sich gleichermassen um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln.
Steuerlich absetzbar sind u. a. diese Lehrgänge:
- erneuter Abschluss der Sekundarstufe II (kein Erstabschluss!), dazu gehören z. B. die Diplome Matura, Fachmatur, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, eidgenössisches Berufsattest und Fachmittelschulausweis
- Lehrgänge an den höheren Fachschulen oder Hochschulen (z. B. FH, Pädagogische Hochschule, Universität)
- Sprachkurse und Fachkurse zur Unterstützung der Berufsausübung
Wichtig: Vor dem 20. Geburtstag können Sie Weiterbildungskosten nur geltend machen, wenn Sie bereits einen Abschluss auf Sekundarstufe II gemacht haben.
Welche Maximalbeträge gelten beim Steuerabzug?
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Kosten von Ihnen selbst getragen werden. Hat der Arbeitgebende die Aufwände übernommen, dürfen diese nur von ihm als geschäftsmässig begründeter Personalaufwand abgesetzt werden.
- Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden die selbst getragenen Kosten des Weiterbildenden beim Bund bis zu 12’000 CHF pro Jahr steuerlich akzeptiert. Kantone und Gemeinden können die Obergrenze selbst festlegen.
- Erhält der Mitarbeiter Zuschüsse des Arbeitgebenden für seine Aus- und Weiterbildung, gehören diese nicht zum steuerbaren Lohn. Sie stellen auch keine geldwerten Leistungen dar.
- Selbstständigerwerbende können Aufwände in unbegrenzter Höhe als geschäftsmässig begründete Kosten geltend machen. Bedingung ist, dass die Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit steht. Besteht aktuell kein erkennbarer Zusammenhang, kann dennoch ggf. der Abzug in Höhe von 12’000 CHF für eine berufsorientierte Umschulung geltend gemacht werden.
- Massgeblich für das Steuerjahr ist das Rechnungsdatum. Bei einer Jahresrechnung mit Teilbeträgen ist deren Fälligkeitsdatum bindend.
Wichtig: Teilzahlungsvereinbarungen und Akontorechnungen erlauben keinen Steuerabzug.
So akzeptieren die Steuerbehörden Ihre Aufwände
Mit diesen Kosten liegen Sie richtig:
- Kurs-, Semester- und Prüfungsgebühren
- Kosten für Unterlagen, Bücher, Papier etc.
- notwendige technische Ausstattung und deren Wartung
- Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten bei Weiterbildungsreisen
Beispiele aus der Praxis
Arbeitnehmender trägt Weiterbildungskosten selbst
Der Arbeitnehmende trägt in diesem Fall alle Kosten in Höhe von 11 000 CHF. Daher darf er/sie die vollen Kosten steuerlich geltend machen.
Mitarbeiter teilt sich die Kosten mit dem Arbeitgebenden
Arbeitnehmer und Arbeitgebender haben sich auf die hälftige Übernahme der Kosten von gesamt 11 000 CHF geeinigt. Der Arbeitnehmende kann seinen Anteil von 5 500 CHF steuerlich geltend machen. Die durch den Arbeitgebenden übernommenen Kosten stellen für den Mitarbeiter kein zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen dar.
Arbeitgebender übernimmt die vollen Kosten
Übernimmt ein Arbeitgebender die komplette Aus- und Weiterbildung, kann er die Leistungen als geschäftsmässig begründete Kosten von der Steuer absetzen. Für den Arbeitnehmenden wirken sich die Zuwendungen nicht einkommensteuererhöhend aus. Ein steuerlicher Abzug ist für den Lernenden jedoch nicht möglich, es sei denn, er hat Fahrtkosten und Lernmittel bezahlt.
Weiterbildung ist nicht beruflich veranlasst
Ein IT-Unternehmer hat mehrere Kurse im künstlerischen Bereich besucht, um einen Ausgleich zum beruflichen Stress zu haben. Dafür wurden ihm Kosten in Höhe von 15 000 CHF in Rechnung gestellt. Diese Weiterbildung steht in keinem Zusammenhang mit seiner aktuellen Tätigkeit und ist auch künftig beruflich nicht relevant. Daher können die Kosten steuerlich nicht abgesetzt werden.
Tipp: Auch quellensteuerpflichtige Personen können den Abzug von der Steuer geltend machen. Vorausgesetzt, die Bedingungen sind erfüllt, kann der Steuerabzug in Form einer nachträglichen Korrektur erfolgen. Dazu müssen sie bis zum 31.03. des Folgejahres einen Korrekturantrag bei der kantonalen Steuerbehörde einreichen (Art. 137 DBG).
Ohne Nachweise kein Steuerabzug
Damit Ihre Kosten für Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung steuerlich anerkannt werden, brauchen Sie die entsprechenden Belege. Lassen Sie sich alle Kosten und Gebühren quittieren und bewahren Sie Quittungen, Rechnungen und Belege sorgfältig auf.
Tipp: Erfragen Sie bei der kantonalen Steuerbehörde die Dauer der Aufbewahrungspflicht.
Welche Weiterbildungen sind nicht abzugsfähig?
- Weiterbildungsmassnahmen, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit stehen
- Weiterbildungen im Hobbybereich (Tanz-, Sport-, Töpfer-, Koch-, Kreativkurse)
- Erstabschluss auf Sekundarstufe II
- Aufwände, die bereits durch eine anderweitige Institution übernommen werden, wie beispielsweise der Invalidenversicherung
- Kurse für Sprachen, die ausserhalb der EU-Zone gesprochen werden und deren Kenntnis nicht beruflich notwendig sind
Fazit: Der Steuerabzug einer Aus- und Weiterbildung lohnt sich
Wer sich für eine Aus- und Weiterbildung entscheidet, muss meist hohe Kosten in Kauf nehmen. Für den Fall, dass der Arbeitgebende diese nicht übernimmt, unterstützen Bund und Kantone den Steuerpflichtigen. Allein 12 000 Franken beim Bund und oft noch höhere Beträge in Kantonen und Gemeinden sind steuerlich abzugsfähig. Bedingung: Die Massnahmen sind berufsorientiert und nachweisbar.
Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die Höhe der Zuschüsse und die regionalen Bedingungen.
Als quellensteuerpflichtige Person sollten Sie nicht den Abgabetermin (Folgejahr 31.03.) des Korrekturantrags bei der Steuerbehörde versäumen.