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Rechtliche Fragen zur Vollmacht in der Schweiz
Was ist eine Einzelvollmacht?
Wer Dritten ein Vertretungsrecht einräumen will, hat die unterschiedlichsten Möglichkeiten. Soll die Bevollmächtigung auf ein einzelnes Rechtsgeschäft beschränkt bleiben, spricht man von einer Einzelvollmacht (Art. 32-39 OR). Wenn Sie beispielsweise während einer Erkrankung einen Verwandten mit der Unterzeichnung Ihres Mietvertrages beauftragen wollen, erteilen Sie eine Einzelvollmacht.
Es handelt sich um eine Spezialvollmacht, in der das Rechtsgeschäft bezeichnet und der Bevollmächtigte genannt wird. Wahlweise können auch ein möglicher Lohn festgelegt, ein Termin genannt und weitere Bedingungen fixiert werden.
Wer darf Vollmachtgeber und Vertreter sein?
Ausgesprochen werden darf die Vollmacht von natürlichen und juristischen Personen oder von Personenmehrheiten, beispielsweise von einer Erbengemeinschaft.
Der Vollmachtgeber muss mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, also urteilsfähig, sein.
Bevollmächtigt werden, beispielsweise mit unserem Formular, darf jede volljährige und urteilsfähige Person.
Was darf ein Bevollmächtigter im Rahmen der Einzelvollmacht sein?
Ein Einzelbevollmächtigter kann den Vollmachtgeber in allen Aktivitäten und Rechtsgeschäften, die nicht die höchstpersönliche Anwesenheit einer Person erfordern, vertreten. Der Bevollmächtigte darf beispielsweise Miet- oder Kaufverträge im Namen des Vollmachtgebers schliessen, Kündigungen aussprechen oder sonstige Rechtshandlungen vornehmen.
Dabei kann der Vertreter in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Vollmachtgebers handeln, was als unechte Stellvertretung bezeichnet wird. Alternativ kann der Bevollmächtigte im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers handeln und somit als echter Stellvertreter auftreten.
Seine Befugnis umfasst lediglich die in der Einzelvollmacht genannte Aktivität. Weitergehende Befugnisse gehen über den Umfang einer Einzelvollmacht hinaus und bedürfen einer Gesamtvollmacht oder einer weiteren Spezialvollmacht. Hilfsweise kann auch eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden, siehe „Dürfen Geschäfte ohne Einzelvollmacht abgeschlossen werden? “.
Vertreten werden darf eine Person in allen Geschäften des Schweizerischen Obligationenrechts. Höchstpersönliche Handlungen dürfen nicht an einen Bevollmächtigten übertragen werden. Dazu gehören beispielsweise die Hochzeit, ein Erbvertrag oder die Erstellung eines Testaments.
Darf der Vertreter eine Untervollmacht erteilen?
Wenn Sie als Bevollmächtigter eingesetzt werden, haben Sie Vertretungsbefugnis. Sie sollten diese zugunsten des Vollmachtgebers nach bestem Wissen und Gewissen ausüben.
Wer sich in bestimmten Themengebieten nicht kompetent fühlt oder verhindert ist, kann eine begrenzte oder unbegrenzte Untervollmacht aussprechen. Damit darf die bevollmächtigte Person Rechtshandlungen im Rahmen der Unterbevollmächtigung zugunsten des ursprünglichen Vollmachtgebers ausführen.
Auslagen und rechtliche Verantwortung für die Vertretung übernimmt – wie bei der Einzelvollmacht auch – in der Regel der Vollmachtgeber.
Dürfen Geschäfte ohne Einzelvollmacht abgeschlossen werden?
Der Vollmachtgeber muss darauf achten, dass seine Vertreter ausreichend bevollmächtigt sind und in diesem Rahmen tätig werden. Nur dann sind Geschäfte rechtsgültig geschlossen.
Sollte es im Einzelfall nötig sein, dass eine Person als Vertreter handeln muss, ohne eine ausreichende Vollmacht zu besitzen, kann dies durch eine nachträgliche Bevollmächtigung ersetzt werden. Die rechtliche Vertretungswirkung tritt mit der nachträglichen Zustimmung ein (OR 38 Abs. 1), die übrigens formfrei bleiben kann.
Weiss der Geschäftspartner um die fehlende Vollmacht, kann er dem Vertreter eine Frist für die nachträgliche Bevollmächtigung setzen (OR 38 Abs. 2). Alternativ darf ein Dritter vom Rechtsgeschäft zurücktreten, wenn für ihn die fehlende Vertretungsbefugnis unzumutbar ist.
Wie lange gilt eine Einzelvollmacht?
Eine Einzelvollmacht endet mit Erledigung der Tätigkeit, für die der Vertreter bevollmächtigt ist, mit dem Tod oder der Verschollenerklärung von Vollmachtgeber oder Vertretungsbefugtem. Falls dafür eine Frist gesetzt wurde, endet die Vertretungsbefugnis mit Ablauf dieser Frist, auch wenn der Auftrag bis dahin nicht erfüllt ist.
Hat der Vollmachtgeber die Vertretungsbefugnis nur unter einer Bedingung gestellt, erlischt die Vollmacht, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird.
Selbstverständlich kann die Vollmacht durch den Vollmachtgeber widerrufen oder teilwiderrufen werden (OR 34). Der Teilwiderrruf führt zu einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis.
Eine Vollmachtsurkunde muss zurückgegeben werden (OR 36 Abs. 1), da diese ansonsten missbräuchlich genutzt werden könnte („Anscheinsvollmacht“).
Der Widerruf durch den Vollmachtgeber kann ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent erfolgen.
Auch der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zurückgeben. Diese Niederlegung der Vertretungsbefugnis ist empfangsbedürftig, sie muss also durch den Vollmachtgeber bestätigt werden. Die Rückgabe kann jederzeit erfolgen.
Muss der Vollmachtgeber Konkurs anmelden, erlischt eine erteilte Vollmacht (OR 35 Abs. 1).
Wurde für die Einzelvollmacht die Rechtswirkung über den Tod hinaus vereinbart, vertritt der Bevollmächtigte ab diesem Zeitpunkt die Erben. Diese können die Vollmacht jederzeit widerrufen.